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    Infoboard
    03.07.2023

    KMU-Praxisinformationen | Ausgabe 2 | 2023

    Inhalt:

    KMU-Praxisinformationen | Ausgabe 2 | 2023

    Erhöhung der MWST-Sätze per 1. Januar 2024

    Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Mehrwertsteuersätze. Im Zuge dieser Erhöhung ändern sich auch die Saldo- und Pauschalsteuersätze. Die ESTV hat in der MWST-Info 19 die wesentlichen Änderungen und Informationen im Zusammenhang mit der Erhöhung der MWST publiziert.


    Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Frankreich: Besteuerung bei Homeoffice

    Während der Coronapandemie hat sich Homeoffice etabliert, auch in internationalen Konstellationen. Doppelbesteuerungsabkommen sehen in der Regel vor, dass Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in dem Staat besteuert werden, in dem die Erwerbstätigkeit physisch ausgeübt wird. Mit der Verbreitung des Homeoffice verlagert sich das Besteuerungsrecht vom Staat, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, in den Staat, in dem die Arbeitnehmenden ihren Wohnsitz haben. Für die Schweiz kann diese Entwicklung zu Ausfällen bei der Besteuerung von Einkommen von natürlichen Personen führen. Zudem hat Frankreich 2019 eine Quellensteuer auf Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Arbeit eingeführt. Diese muss auch von ausländischen Arbeitgebern erhoben werden, wenn Frankreich gemäss anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen ein Besteuerungsrecht auf das Erwerbseinkommen hat. Nach französischem Recht sind Arbeitgeber von Grenzgängerinnen und Grenzgängern im Sinne des Abkommens von 1983 jedoch dieser Erhebung nicht unterstellt. Andere Schweizer Arbeitgeber sind davon insbesondere dann betroffen, wenn in Frankreich wohnhafte Mitarbeitende ihre Aufgaben im Homeoffice erledigen. Würde jedoch ein Schweizer Arbeitgeber die französische Quellensteuer auf den Lohn von in Frankreich ansässigen Arbeitnehmenden erheben, so würde dies in der Schweiz gegen Artikel 271 des Strafgesetzbuches1 verstossen.


    Bereit für das neue Datenschutzrecht?

    Am 1. September 2023 tritt das revidierte Datenschutzgesetz samt angepasster Datenschutzverordnung in Kraft. Die Revision bezweckt die Anpassung des Datenschutzrechts an die technologischen Entwicklungen und die Stärkung der Selbstbestimmung über die eigenen Daten. Ausserdem wird das Schweizer Datenschutzrecht den europäischen Regeln angeglichen, wodurch der freie Datenverkehr mit der EU gewährleistet bleibt. Für natürliche Personen bringen die Gesetzesänderungen neue Rechte mit sich, für Unternehmen bedeuten sie primär neue Pflichten.


    Ferienanteil im laufenden Lohn bei Vollzeitpensum: Präzisierte Rechtsprechung

    Gemäss Artikel 329d des OR hat der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu vergüten. Der Zweck dieser Bestimmung ist, dass die Arbeitnehmenden während ihrer Ferien nicht schlechter gestellt sind, als wenn sie in dieser Zeit gearbeitet hätten. Zudem dürfen die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch beispielsweise. Geldzahlungen oder Vergünstigungen entschädigt werden. Bisher hat die Rechtsprechung die Möglichkeit anerkannt, von dieser Bestimmung abzuweichen, sofern unregelmässige Beschäftigung vorliegt. Diese Ausnahmeregelung wurde damit begründet, dass die Berechnung des korrekten Lohns bei einer unregelmässigen Beschäftigung aufgrund der Schwankungen im Arbeitspensum äusserst komplex und für den Arbeitgebenden unzumutbar sein kann. In solchen Fällen wird der Anteil für die Ferien mit dem laufenden Lohn abgegolten.


    Lesen Sie den gesamten Artikel in der letzten Ausgabe des EXPERT INFO.

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