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    21.03.2024

    Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz (DBA D-CH) – das wird sich ändern

    Das geltende Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz (DBA D-CH) zwischen der Schweiz und Deutschland ist etwas in die Jahre gekommen. Nach zähen Verhandlungen haben sich die Vertragspartner auf einige Änderungen geeinigt. Der Artikel zeigt auf, welchen Einfluss diese haben.
    Financial Due Diligence – Chancen und Risiken

    Im vergangenen August haben die Schweiz und Deutschland das Revisionsprotokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens unterzeichnet. Mit dieser Revision werden die zwischenzeitlichen Ergebnisse der internationalen Arbeiten gegen die «Base Erosion and Profit Shifting» (BEPS) wie aber auch die Entwicklungen im OECD-Musterabkommen angepasst.


    Es wird damit gerechnet, dass die Neuerung frühestens per 1. Januar 2025 in Kraft tritt, da die Änderungen auf beiden Seiten im Gesetzgebungsverfahren zuerst genehmigt werden müssen.


    Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Schweiz (DBA D-CH) generell

    Doppelbesteuerungsabkommen vermeiden die Doppelbesteuerung von natürlichen und juristischen Personen mit internationalen Anknüpfungspunkten im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuern. Sie sind deshalb ein wichtiges Element zur Förderung internationaler Wirtschaftsaktivitäten. Die Schweiz zählt derzeit DBA mit über 100 Staaten und ist bestrebt, das Netz an Abkommen weiter auszubauen.


    Weiter verfügt die Schweiz über acht Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschafts- und Nachlasssteuern, u.a. auch mit Deutschland.


    Zentrale Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland

    Missbrauchsklausel

    In Anlehnung an das BEPS-Übereinkommen werden mit dem vorliegenden Änderungsprotokoll Missbrauchsregelungen aufgenommen. Neu enthält bereits die Präambel des DBA D-CH einen umfangreicheren Wortlaut. Gemäss diesem soll in Missbrauchsfällen keine Möglichkeit der Nichtbesteuerung oder der reduzierten Besteuerung durch Inanspruchnahme des DBA D-CH bestehen. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen sich in der Verwaltungspraxis ergeben werden.


    Gewinnberichtigungen

    In der Praxis hat die deutsche Steuerbehörde bei Konzernverhältnissen die Gewinne der schweizerischen Gesellschaft oftmals nach «unten» korrigiert und subsumiert, dass die schweizerische Konzerngesellschaft «zu viel» Gewinn erzielte und die deutsche Konzerngesellschaft «zu wenig». Damit im Konzern keine wirtschaftliche Doppelbesteuerung vorlag, musste häufig ein Verständigungsverfahren eingeleitet werden, um die Gegenberichtigung vorzunehmen. Mit der Gegenberichtigung soll dies in Zukunft vermieden werden. Sie erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern nur wenn die Berichtigung dem Grundsatz des Drittvergleichs standhält. Der Vorteil sollte darin liegen, dass in vielen Fällen kein Verständigungsverfahren mehr einzuleiten ist und in der Schweiz zur Korrektur direkt ein Revisionsbegehren gestellt werden kann.


    Dividende

    Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen von mindestens 10% am Kapital der Dividendenschuldnerin sind in beiden Staaten von den Quellensteuern befreit. Die Anwendung dieser sogenannten Nullregelung erfordert eine Mindesthaltedauer von einem Jahr, die bisher als ein «Zeitraum von mindestens 12 Monaten» definiert war. Das Änderungsprotokoll stellt nun klar, dass die Frist taggenau zu berechnen und als eine «Dauer von 365 Tagen» zu verstehen ist. Weiter enthält die Neuregelung eine Aufzählung von Umstrukturierungstatbeständen (Fusion, Spaltung, Umwandlung), deren Umsetzung keinen Neubeginn der Frist zur Folge hat. Dies entspricht der bisherigen Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), wobei im Einzelfall – je nach Umstrukturierungsvorgang – weiterhin unklar sein kann, ob ein Fristneubeginn erfolgt oder nicht. Im Zweifel werden solche Fragen deshalb auch künftig mit der ESTV zu klären sein.


    Grenzgänger

    Auch hinsichtlich der Besteuerung als Grenzgänger wurden die Erfordernisse detaillierter geregelt. Bisher wurde von einer «regelmässigen Rückkehr» ausgegangen, wenn eine Person an mindestens einem Tag pro Woche oder mindestens an fünf Tagen pro Monat vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück pendelt. Nach der neuen Regelung muss der Arbeitnehmende an mindestens 20% der vereinbarten Arbeitstage vom Wohnsitz an den Arbeitsort und zurück pendeln. Die neue relative Regel soll der Situation von Personen mit Teilzeitpensum besser Rechnung tragen.


    Arbeitnehmer

    Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nach Art.15 Abs.1 auf die Tätigkeitsstaaten Schweiz und Deutschland aufgeteilt wird, entfällt neu die Möglichkeit, für die Aufteilung pauschal von 240 Arbeitstagen in einem Jahr auszugehen. Vielmehr ist auf die tatsächlichen Arbeitstage im betreffenden Zeitraum abzustellen, und der Arbeitgeber ist verpflichtet, die tatsächlichen Arbeitstage sowie die Tätigkeitsorte entsprechend zu bescheinigen.


    Es wurden weitere Ergänzungen hinsichtlich des Verständigungs- und Schiedsverfahrens, Arbeiten im öffentlichen Dienst sowie betreffend die OECD-Mindeststeuer angebracht.

    Fazit

    Das geltende Doppelbesteuerungsabkommen stammt aus dem Jahr 1971 und wurde letztmals 2010 revidiert. Mit der vorliegenden Revision wurde ein erster Schritt in Richtung einer Modernisierung unternommen. Es waren zähe Verhandlungen, und die Schweiz hatte ursprünglich das Ziel, die «überdachende Besteuerung» und die sogenannte «erweiterte beschränkte Steuerpflicht» aus dem DBA zu entfernen. Dies wurde leider nicht erreicht, deshalb resultierte daraus die Übernahme der OECD-Mindeststandards.

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