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    Coronavirus

    Co­ro­na­virus

    Co­ro­na­virus – was Sie wissen müssen

    Welche Folgen das Coronavirus für die Wirtschaft wie auch für die Gesellschaft haben wird, ist leider noch nicht abzusehen. Tatsache ist jetzt schon: Der Warenverkehr ist stark eingeschränkt, die Transportwege sind teilweise komplett unterbrochen, vielerorts steht die Produktion still. Zudem wird sich die Pandemie auf das Wirtschaftswachstum auswirken – weltweit.

    Wir stellen auf dieser Webseite speziell für Sie als Unternehmer top-aktuelle Informationen zusammen, welche Ihnen die vielen Fragen, die tagtäglich auftauchen, beantworten sollen.

    Diese Seite wird laufend aktualisiert, weshalb es sich lohnt, regelmässig vorbeizuschauen und sich zu informieren.

    Die neu­esten Be­schlüsse des Bun­desrats im Über­blick

    Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie

    Die Härtefallunterstützung durch Bund und Kantone ist einmalig. Unternehmen, die wirtschaftlich stark von den COVID-19-Massnahmen betroffen sind, tun gut daran, Gelder zu beantragen. Wir zeigen auf, was dabei beachtet werden muss und wie Firmenleitungen am besten vorgehen.


    Mit der COVID-19-Härtefallverordnung hat der Bund Ende November 2020 die Unterstützung von Unternehmen beschlossen, die wirtschaftlich besonders stark von der Pandemie betroffen sind.


    Aufgrund der Verschärfung der sanitarischen Massnahmen und dem damit verbunden wirtschaftlichen Schaden, hat der Bund die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Härtefallgeld-Unterstützung am 13. Januar noch einmal deutlich gelockert und die zur Verfügung stehende Beitragssumme erheblich erhöht. Neu stehen den Kantonen rund 2.5 Milliarden Franken zur Verfügung.


    Für die Umsetzung und die Auszahlung von Härtefallgeldern sind die Kantone zuständig. Gemäss der COVID-19-Härtefallverordnung (Artikel 2-6) gelten aktuell folgende wesentlichen Voraussetzungen:


    • Formelle Erfordernisse: Schweizer Firmensitz, vorhandene UID-Nr., durchschnittlicher Mindestumsatz von 50'000 Franken für 2019 und 2018, überwiegend in der Schweiz anfallende Lohnkosten
    • Unternehmensgründung vor dem 1. März 2020
    • Klar abgrenzbarer Unternehmensbereich (z.B. Café in einer Bäckerei); in diesem Fall ist eine Spartenrechnung zwingend
    • Mindestens 40% Umsatzeinbussen im 2020 gegenüber 2019 und 2018
    • Mindestens 40% Umsatzausfall gleitend während der vergangenen 12 Monate (z.B. Umsatz von April 2020 bis März 2021), längstens bis und mit Juni 2021
    • Behördlich angeordnete Schliessung von mindestens 40 Tagen (seit 1. November 2020). In diesem Fall ist kein Umsatzausfall-Nachweis nötig und weitere formelle Erfordernisse sind gelockert.
    • Nachweis, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Liquidationsverfahren ist und sich ab 15. März 2020 in keinem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeträge befunden hat
    • Bestätigung, dass aufgrund des Umsatzrückganges ein erheblicher Teil der Fixkosten nicht gedeckt ist und Massnahmen zum Schutz der Liquidität und des Kapitals getroffen wurden
    • Für die kommenden drei Jahre dürfen keine Dividenden ausgeschüttet oder Darlehen an Aktionäre oder Gruppengesellschaften zurückbezahlt werden.
    • Obwohl in der Bundesverordnung nicht (mehr) vorgesehen, dürften viele Kantone einen Nachweis der Überlebensfähigkeit verlangen, z.B. in Form eines Budgets 2021. In diesem muss mindestens aufgezeigt sein, dass bei einer möglichen Aufhebung der gesundheitspolizeilichen Massnahmen mit den erwarteten Einnahmen und Ausgaben sowie dem beantragten Härtefall-Beitrag ein Fortbestand des Unternehmens realistisch erscheint.

    Unter diesem Link finden Sie eine übersichtliche Grafik zu den Neuerungen.


    Drei ver­schie­dene Un­ter­stüt­zungs­va­ri­anten

    Die Härtefallunterstützung durch den Kanton kann in drei Formen (auch kombiniert) erfolgen: mit nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu), mit rückzahlbaren Darlehen oder mit Bürgschaften/Garantien.


    A-fonds-perdu-Beiträge belaufen sich auf höchstens 20% des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019. Der Maximalbetrag liegt bei 750'000 Franken pro Unternehmen. Darlehen, Bürgschaften und Garantien dürfen höchstens 25% des durchschnittlichen Umsatzes von 2018 und 2019, oder höchstens 10 Mio. Franken pro Unternehmen betragen. Wird die Hilfe kombiniert angenommen, dürfen gesamthaft 25% des durchschnittlichen Umsatzes (2018/2019) nicht überschritten werden. Einige Kantone haben bereits erste Zahlungen ausgelöst. Das Gros der Unterstützungen wird aber wohl zwischen Februar und April 2021 ausbezahlt werden. Die Zusicherungen oder Auszahlungen erfolgen bis 31. Dezember 2021.


    Kan­to­nale Un­ter­schiede

    Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfen liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Jeder Kanton formuliert seine eigene Ausgestaltung und erstellt eine Anleitung zur Beurteilung der Gesuche.


    Dabei werden sich materielle Unterschiede sowohl in der Art und Weise wie auch in der Höhe der Unterstützung ergeben. Verfolgen Sie die Entwicklung in Ihrem Kanton und orientieren Sie sich auf den jeweiligen Webseiten. Eine Übersicht finden Sie hier.


    Fazit

    Das Härtefallprogramm der Kantone zusammen mit dem Bund ist einmalig. Die Voraussetzungen für die Unterstützung sowie deren Höhe sind durch die Bundesverordnung geregelt. Für die konkrete Umsetzung zeichnen sich die Kantone verantwortlich – sie können die Bedingungen anpassen.
    Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für eine Härtefallunterstützung in Ihrem Kanton erfüllt und stellen Sie im Zweifelsfall ein Gesuch, denn jeder Fall wird beurteilt. Reichen Sie vollständige Gesuche ein, damit können Sie die Fallbearbeitung deutlich beschleunigen.

    COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz – Rahmenbedingungen bleiben streng

    Per 19.12.2020 wurde die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung in ein ordentliches Gesetz überführt und trat am 1. Januar 2021 in Kraft (COVID-19-SBüG). Die strengen Rahmenbedingungen für einen COVID-19-Kredit gelten weiterhin. Der Artikel zeigt, welche Punkte im Bundesgesetz gegenüber der per Notrecht lancierten Verordnung präzisiert wurden und gibt Handlungsempfehlungen.


    Im vergangenen Dezember wurde die mittels Notrecht erstellte COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung in ein ordentliches Gesetz überführt und am ersten Januar ist das Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (COVID-19-SBüG) in Kraft getreten. Gegenüber der Verordnung haben sich folgende Punkte verändert oder wurden präzisiert:

    • Erweiterungsinvestitionen sind nicht mehr ausgeschlossen.
    • Keine Einschränkung für Zins- und Amortisationsverpflichtungen für Kredite, die gleichzeitig oder nach einem COVID-19-Kredit aufgenommen wurden.
    • Rechte und Pflichten aus dem Kreditverhältnis dürfen nicht übertragen werden. Im Rahmen einer Umstrukturierung nach Fusionsgesetz ist dies jedoch zulässig.
    • Die Laufzeit beträgt neu acht Jahre und kann höchstens auf zehn Jahre verlängert werden.

    Während der Dauer des COVID-19-Kredites sind weiterhin ausgeschlossen:

    • Ausschüttungen von Dividenden und Rückzahlungen von Kapitaleinlagereserven (KER)
    • Gewährung und Rückzahlung von Darlehen gegenüber Aktionären oder nahestehenden Personen
    • Rückführung von Gruppendarlehen
    • Übertragung von Mitteln an eine ausländische Gesellschaft
    • Umschuldung von vorbestehenden Krediten


    Ver­stösse werden ge­ahndet

    Verstösse gegen die aufgeführten Punkte sind keine Kavaliersdelikte und werden konsequent verfolgt. Die Behörden (z.B. ESTV) arbeiten diesbezüglich mit den Bürgschaftsorganisationen zusammen. Zudem ist auch die Revisionsstelle verpflichtet, Verstösse im Revisionsbericht festzuhalten und von den Organen eine Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu verlangen. Passiert dies nicht, muss die Revisionsstelle die Bürgschaftsorganisation informieren.


    Für einen allfälligen durch die Verletzung von Art. 2, Abs. 2-4 SBüG, verursachten Schaden haften die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie alle mit der Geschäftsführung betrauten Personen persönlich und solidarisch. Die möglichen Bussen sind happig, es könnte gar eine Strafverfolgung drohen.


    Hand­lungs­op­tionen prüfen

    Bei den KMU und zum Teil auch bei den Kreditgebern besteht im Umgang mit COVID-Krediten eine grosse Unsicherheit bezüglich dem Handlungsspielraum. Die weiterhin geltenden strengen Rahmenbedingungen schränken den Spielraum im Finanzmanagement der Firmen erheblich ein. Insbesondere das Verbot von Dividendenausschüttungen hat weitreichende Konsequenzen. Die Unternehmen sollten die Handlungsfreiheiten im Finanzmanagement soweit wie möglich wieder zurückgewinnen.


    Aus diesem Grund empfehlen wir, folgende Handlungsoptionen zu prüfen:

    • Informieren Sie sich umfassend über die Handlungseinschränkungen bei COVID-19-Krediten und mögliche Folgen bei Verstössen.
    • Korrigieren Sie allfällige Verstösse proaktiv, soweit dies möglich ist.
    • Zahlen Sie COVID-19-Kreditbezügeauf Vorrat (Reservehaltung) freiwillig zurück.
    • Streben Sie eine Umfinanzierung an, wandeln Sie den COVID-19-Kredit in einen ordentlichen Kreditrahmen um.
    • Forcieren Sie eine Amortisation soweit wie möglich.


    Fazit

    Auch wenn die Notverordnung durch das COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz abgelöst wurde, bleiben die einschneidenden Rahmenbedingungen bestehen. Ein COVID-19-Kredit schränkt die finanziellen Handlungsfreiheiten vieler Unternehmen erheblich ein. Daher sollten KMU die verschiedenen Handlungsoptionen prüfen und versuchen, die Handlungsfreiheit zurückzugewinnen. Im Vordergrund steht eine Umfinanzierung in einen ordentlichen Kredit oder die Rückzahlung, wenn es um Reservehaltung geht.

    Massnahmen des Bundes vom 16. April 2020 zum Erwerbsersatz für Selbständige und insolvenzrechtliche Massnahmen

    Der Bundesrat hat am 16. April 2020 weitere Unterstützungsmassnahmen für Unternehmen und Selbständigerwerbende beschlossen.

    Ausweitung des Erwerbsersatz-Anspruchs auf Härtefälle

    Der Bundesrat hat einen wesentlichen Anspruch aus Wirtschaftskreisen aufgenommen und den Erwerbsersatz-Anspruch für Selbständige ausgeweitet. Die COVID-19-Veordnung Erwerbsausfall wurde angepasst.

    Eine Entschädigung erhalten neu auch die Selbständigerwerbenden. Diese sind nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen, weil sie zwar weiterarbeiten dürfen, aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit bzw. Aufträge mehr haben. Voraussetzung ist, dass ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen höher als 10'000 Franken ist, aber 90'000 Franken nicht übersteigt. Die Entschädigung ist, wie die bereits bestehende Corona-Erwerbsausfallentschädigung, auf 196 Franken pro Tag bzw. auf 5'880 Franken pro Monat begrenzt. Der Anspruch entsteht rückwirkend ab dem ersten Tag des Erwerbseinbruchs, frühestens ab dem 17. März 2020, und endet nach zwei Monaten, spätestens aber mit der Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

    Insolvenzrechtliche Massnahmen
    Gemäss seiner Medienmitteilung will der Bundesrat mit gezielten Massnahmen corona-bedingte Konkurse und den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen verhindern. An seiner Sitzung vom 16. April 2020 wurde die Verordnung über insolvenzrechtliche Massnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht) verabschiedet.


    Die Verordnung sieht u.a. eine vorübergehende Entlastung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige vor; Art. 1 (Anzeigepflichten) lautet:


    • In Abweichung von Artikel 725 Absatz 2 OR kann der Verwaltungsrat auf die Benachrichtigung des Gerichts verzichten, wenn die Gesellschaft am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war und wenn Aussicht besteht, dass die Überschuldung bis am 31. Dezember 2020 behoben werden kann.
    • Der Verwaltungsrat muss seinen Entscheid schriftlich begründen und dokumentieren.
    • In Abweichung von Artikel 725 Absatz 2 OR kann die Prüfung der Zwischenbilanz unterbleiben.
    • In Abweichung von den Artikeln 728c Absatz 3 und 729c OR ist die Revisionsstelle von der Pflicht befreit, das Gericht zu benachrichtigen, wenn der Verwaltungsrat gestützt auf Absatz 1 auf die Anzeige verzichten darf.

    Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für andere Rechtsformen, die einer gesetzlichen Anzeigepflicht bei Kapitalverlust und bei Überschuldung unterstehen (Artikel 2).

    Ferner wurde die Möglichkeit einer befristeten COVID-19-Stundung insbesondere für KMU geschaffen. Artikel 6 sieht vor:


    Jede Schuldnerin und jeder Schuldner in der Rechtsform des Einzelunternehmens, der Personengesellschaft oder einer juristischen Person kann beim Nachlassgericht eine Stundung von höchstens drei Monaten beantragen (COVID-19-Stundung), wenn sie oder er am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war oder Rangrücktritte im Sinne von Artikel 725 Absatz 2 OR im vollem Umfang der Überschuldung vorliegen.

    Die COVID-19-Stundung steht folgenden juristischen Personen nicht offen:

    Publikumsgesellschaften im Sinn von Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 1 OR;

    Gesellschaften, die im Jahr 2019 zwei der Grössen nach Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 OR überschritten haben.

    Die Schuldnerin oder der Schuldner hat mit dem Gesuch ihre oder seine Vermögenslage glaubhaft darzutun und so gut wie möglich zu belegen.

    Das Nachlassgericht entscheidet unverzüglich über die Stundung und trifft die erforderlichen Massnahmen.


    Die COVID-19-Stundung kann auf Gesuch einmalig um höchstens weitere drei Monate verlängert werden (Artikel 7 Absatz 1).


    Die einschlägige Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und gilt grundsätzlich für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.


    Auch für die Zustellung von Betreibungsurkunden gelten vorübergehend erleichterte Bedingungen (Artikel 7). So ist in gewissen Fällen die Zustellung auch ohne Empfangsbestätigung gültig, sofern ein Zustellnachweis erbracht wird (z. B. mittels «A‑Post-Plus»). Zudem kann die Verwertung von beweglichen Vermögensstücken neu auch durch eine Versteigerung über eine öffentlich zugängliche Online-Plattform erfolgen. Die Modalitäten der Online-Versteigerung werden vom Betreibungsbeamten so festgelegt, dass die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden (Artikel 9).


    Erhöhung Bürgschaftsvolumen

    Die Nachfrage der Unternehmen nach COVID-19-Krediten ist sehr gross. Die voraussichtlich dafür bereitgestellte Summe von 20 Mia. Franken dürfte nicht ausreichen.  Der Bundesrat erhöht das Bürgschaftsvolumen für den Bezug von COVID-19-Krediten um weitere 20 Mia. Franken auf total 40 Mia Franken.


    Arbeitnehmer auf Abruf und Zwischenbeschäftigungen
    Der Bundesrat hat am 8. April 2020 beschlossen, dass infolge der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zusätzlich Arbeitnehmer auf Abruf Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) erhalten. Zudem werden Zwischenbeschäftigungen nicht mehr an die KAE angerechnet. So wird ein finanzieller Anreiz geschaffen, damit offene Stellen etwa in der Landwirtschaft oder der Logistik besetzt werden können.  Erfahren Sie hier mehr.

    KMU-Unterstützungsmassnahmen des Bundes vom 25. März 2020 – COVID-19-Kredit

    Der Bund stellt den in Not geratenen Unternehmen durch die Eidgenossenschaft verbürgte Kredite im Umfang von 20 Mia. Franken zur Verfügung. Der Bundesrat hat am 25. März 2020 die Verordnung zur Gewährung der Kredite mit Solidarbürgschaft des Bundes erlassen.


    COVID-19-Kredit bis 500'000 Franken
    Wie angekündigt werden Kreditanträge bis 500'000 Franken in einem Schnellverfahren und mit geringen formellen Auflagen abgewickelt.

    Wesentliche Rahmenbedingungen
    Für den Erhalt eines verbürgten Kredits müssen die folgenden Rahmenbedingungen erfüllt sein:

    • Profitieren können Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen mit Sitz in der Schweiz mit Gründungsdatum vor dem 1. März 2020,
    • welche wesentliche Umsatzeinbussen aufgrund der Corona-Pandemie erleidet haben,
    • sich nicht in Konkurs- oder Nachlassverfahren befinden und
    • der Kredit darf nur zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet werden. Insbesondere darf der Kredit nicht für die Ausschüttung von Dividenden, Gewährung von Aktivdarlehen etc. verwendet werden.

    Eckwerte des COVID-19-Kredits


    • Der Kreditantrag muss bis spätestens am 31. Juli 2020 bei einer der am Programm teilnehmenden Banken eingehen.
    • Die Kreditsumme beträgt maximal 10% des Jahresumsatzes. Die Bank wird eine «Schnell-Plausibilisierung» vornehmen.
    • Bei Gründungen zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar 2020 wird auf die dreifache Jahreslohnsumme abgestützt.
    • Der Zinssatz wird auf 0.0% bis 31. März 2021 festgelegt, danach ist eine Neubemessung durch Bund und Banken möglich.
    • Der Kredit wird als Festdarlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren mit der Verlängerungsoption im Härtefall um zwei Jahre benützt.
    • Der Kredit gilt als rückzahlbares Darlehen.
    • Die Absicherung ist zu 100% durch eine Solidarbürgschaft des Bundes sichergestellt.

    Abwicklung


    Die Bank stützt sich bei der Prüfung weitgehend auf die Selbstdeklaration der Kreditnehmer ab. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, soll die Auszahlung innerhalb von einem Tag erfolgen. Die Bank kann den Kreditantrag aber auch ablehnen.


    COVID-19-PLUS-Kredit ab 500'000 Franken bis max. 20 Mio. Franken
    Grundsätzlich gelten die gleichen Voraussetzungen und Eckwerte wie bei den Krediten bis 500'000 Franken.


    Die Bank leitet ein eingeschränktes (beschleunigtes) Kreditvergabeverfahren ein. Zusätzliche Unterlagen können eingefordert werden, z.B. Liquiditätsplanung, Auftragsbestand, Forecast 2020 etc.


    Die Zusage der Bürgschaftsorganisation muss vor der Kreditgewährung vorliegen. Der Zinssatz beträgt aktuell 0.5% auf dem vom Bund abgesicherten Darlehen.


    Die Absicherung ist zu 85% durch eine Solidarbürgschaft des Bundes sichergestellt. 15% des Risikos trägt die kreditgebende Bank.

    Empfehlung
    Nehmen Sie bei Bedarf umgehend mit Ihrer Hausbank Kontakt auf. Wenn Sie bei der Kreditbeantragung Unterstützung benötigen, helfen wir Ihnen gerne. Kontaktieren Sie unsere Hotline unter +41 44 278 47 57.


    Nützliche Links

    Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung)

    Merkblatt Prozess Beantragung COVID-19-Überbrückungskredite

    Anmeldung für Überbrückungskredite für Unternehmen
    Liste mit den Banken, die COVID-19-Kredite gewähren

    Artikel «Liquiditätssicherung und -planung über alles – die Folgen der Corona-Krise»

    Finanz-Massnahmenpaket des Bundes vom 20. März 2020

    Der Bundesrat hat am 20. März 2020 ein historisches Massnahmenpaket von rund 40 Mia. Franken gegen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise geschnürt. Ziel der auf verschiedenen Zielgruppen ausgerichteten Massnahmen ist es, Entlassungen zu vermeiden, die Beschäftigung zu erhalten, Löhne zu sichern und Selbständige zu unterstützen. Die Massnahmen sollen schnell bei den KMU ankommen.


    Die neuesten Entscheide in Kürze


    • Der Bund stellt den Banken durch die Eidgenossenschaft verbürgte Kredite von rund 20 Mia. Franken zu Gunsten der KMU zur Verfügung. Sie sollen rasch Kredite in einer Maximalhöhe von 10% ihres Umsatzes oder höchstens 20 Mio. Franken erhalten. Die Kreditausgabe bis maximal 500'000 Franken pro KMU erfolgt mit geringen Auflagen und wird über die bestehenden Bankbeziehungen organisiert. Kredite von 500'000 bis 20 Mio. Franken werden durch die Banken ausführlicher geprüft.

    Die Ausführungsbestimmungen dazu werden am nächsten Mittwoch, 25. März 2020, bekannt gegeben.


    • Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden, wie z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlöhnung im Betrieb arbeiten oder Personen, die im Betrieb ihres Ehegatten arbeiten.
    • Die Kurzarbeitsentschädigung wird auf befristet oder temporär Angestellte und Lehrlinge ausgeweitet.
    • Einführung einer Corona-Erwerbersatzentschädigung für selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden.
    • Für Kulturschaffende und Sportvereine werden Soforthilfen ausgerichtet.
    • Für Steuerzahlungen, Beiträge an Sozialversicherungen, Zöllen usw. werden vorübergehende Zahlungsaufschübe ohne Verzugszinsen gewährt.

    Gesamtes Massnahmenpaket im Detail

    Weitere nützliche Links
    Webseite des SECO zum Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen
    Verordnung des SECO allgemein (PDF)
    Verordnung des SECO Sport (PDF)
    Verordnung des SECO Finanzen (PDF)

    Ak­tu­elle Fach­ar­tikel

    Ak­tu­elle Links

    Fi­nan­zi­elle Un­ter­stützung

    Der Bundesrat hat am 20. März 2020 ein Massnahmenpaket gegen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise geschnürt. Der Bund stellt den in Not geratenen Unternehmen durch die Eidgenossenschaft verbürgte Kredite im Umfang von 20 Mia. Franken zur Verfügung. Der Bundesrat hat nun am 25. März 2020 die Verordnung zur Gewährung der Kredite mit Solidarbürgschaft des Bundes erlassen. Erfahren Sie mehr zum COVID-19-Bundeskredit.

    Bei Fragen zur Kreditgewährung oder Kurzarbeit nehmen Sie bitte mit Ihrem Mandatsleiter der OBT AG oder über unsere Hotline Kontakt auf:  +41 44 278 47 57.

    Bürgschaften für Bankkredite
    Den KMU mit finanziellen Engpässen stehen ab sofort 580 Millionen Franken für die Sicherung von Bankkrediten zur Verfügung. Vier anerkannte Schweizer Bürgschaftsorganisationen können Unternehmen Bürgschaften von bis zu 1 Million Franken gewähren. Zusätzlich werden die Gesuchkosten und die Risikogebühren erlassen. Gesuche sind an die regionalen Bürgschaftsgenossenschaften zu richten. Welche das sind, finden Sie nachfolgend bei den Links.

    Soforthilfe der Banken
    Verschiedene Banken stellen zusätzlich zur Bundeshilfe eigene Soforthilfen zur Verfügung. Informationen dazu erhalten Sie auf den jeweiligen Webseiten.

    Massnahmen der Kantone
    Die Kantone verstärken das Massnahmenpaket des Bundes und greifen tief in die Kasse: Gesamthaft betragen die kantonalen Kredit- und Soforthilfen stolze 1.9 Mia. Franken. Wir haben Ihnen eine Übersicht zu den kantonalen Webseiten aufgeschaltet.

    Zahlungserleichterungen bei der Bundessteuer und weiteren Bundesabgaben
    Für alle natürlichen und juristischen Personen wird bei Steuerforderungen auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet, wenn die Forderung im Zeitraum zwischen 1. März bis 31. Dezember 2020 fällig geworden ist bzw. fällig wird. Gesuche um Erstreckung der Zahlungsfrist will die eidgenössische Steuerverwaltung wohlwollend prüfen.

    Zahlungsaufschub für AHV-Beiträge

    Auf Beiträge, für die in direktem Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus ein Zahlungsaufschub gewährt wird, werden ab dem Zahlungsaufschub keine Verzugszinsen belastet. Gesuche um Erstreckung der Zahlungsfrist wollen die Ausgleichskassen wohlwollend prüfen.

    Nütz­liche Links zur fi­nan­zi­ellen Un­ter­stützung

    Schweizer Bürgschaftsorganisationen

    Weitere interessante Links

    Kurz­arbeit

    Die Einführung von Kurzarbeit soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und die Arbeitsplätze erhalten. Mit der Kurzarbeitsentschädigung bietet die Versicherung (ALV) den Arbeitgebern eine Alternative zu drohenden Entlassungen an. Die Abrechnung von Kurzarbeit ist administrativ relativ aufwändig, bedingt eine betriebliche Zeiterfassung und ist an feste Fristen gebunden. Zudem sind einzelne Personengruppen von der Entschädigung ausgeschlossen.

    Anspruchvoraussetzungen

    Am 20. März 2020 wurden folgende Punkte angepasst:

    • Aufhebung der Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen.
    • Arbeitnehmer müssen nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.
    • Dringliche Vereinfachungen bei der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeit.

    Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben neu per 20. März 2020:


    • Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit.
    • Personen in einem Lehrverhältnis.
    • arbeitgeberähnliche Angestellte, wie bspw. GmbH-Gesellschafter, und Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten.

    Nicht anspruchsberechtig sind Arbeitnehmende:

    • die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
    • die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind.
    • deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, wie z.B. Arbeitsverhältnis auf Abruf.
    • welche einen Arbeitsausfall infolge kollektiver Arbeitsstreitigkeit haben.
    • die von einer fremden Firma zugemietet worden sind.

    Anforderungen – Arbeitszeitkontrolle ist zwingend no​twendig

    • Geleistete Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden und Ausfallstunden
    • Übrige Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärabwesenheiten
    • Ausfall muss pro Abrechnungsperiode mindestens 10% ausmachen, ansonsten wird keine Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet

    Anmeldung – Voranmeldeverfahren bei der kantonalen Amtsstelle

    • Ausnahme 3 Tage – Nachweis, dass die Kurzarbeit plötzlich und unvorhersehbar nötig ist
    • Das Amt erteilt innert 10 Tagen die Bewilligung oder lehnt den Antrag ab
    • Mit der Anmeldung müssen diverse Unterlagen eingereicht und der Anspruch begründet werden. Der generelle Verweis auf das neue Coronavirus reicht nicht aus, um einen Anspruch zu begründen. Der Arbeitgeber muss glaubhaft darlegen, weshalb die im Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind.
    • Beispiel: Arbeitsausfall aufgrund behördlicher Massnahmen

    Die Firma kann nicht arbeiten, weil ein Ein- oder Ausfuhrverbot verhängt wurde oder die Mitarbeitenden kommen wegen Transporteinschränkungen nicht zum Arbeitsplatz. Möglich ist auch, dass aufgrund behördlicher Massnahmen die Kunden fernbleiben, z.B. bei einer Einschränkung der Personenzahl an Veranstaltungen.

    Abrechnungs​modus

    • Der Entschädigungsanspruch muss innert drei Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode
      (Ende jedes Monats) bei der Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden
    • Mitarbeitende müssen ihr Einverständnis mit der Kurzarbeit mittels Unterschrift auf dem Rapport bestätigen

    Lohn-/Sozialver​sicherung

    • Auszahlung von 80% des Verdienstausfalls (Lohn inkl. regelmässiger Zulagen)
    • Weicht der letzte bezahlte Lohn um mehr als 10% vom Durchschnittslohn ab, gilt der Durchschnittslohn der letzten 12 Monate
    • Sozialversicherungen werden immer zum 100%-Lohn abgerechnet – auch bei einer Lohnzahlung von 80%

    Dauer der Leistung

    • Die Kurzarbeitsentschädigung wird innerhalb von 2 Jahren während höchstens 12 Abrechnungsperioden (Kalendermonate) ​ausgerichtet
    • Ein monatlicher Arbeitsausfall von mehr als 85% ist momentan während längstens 4 Abrechnungsperioden anrechenbar
    Nützliche Links zur Kurzarbeit

    Anmeldung Kurzarbeit

    Abrechnung Kurzarbeit

    Weitere Informationen und Formulare

    Das kantonale Arbeitsamt kann Ihnen alle grundsätzlichen Fragen bezüglich Formulare, Voranmeldung und Betriebsabteilungen beantworten. Für spezifische Fragen zu den Leistungen und Berechnungen ist die entsprechende Arbeitslosenkasse zuständig.

    Alle Formulare und Infos finden Sie unter arbeit.swiss und auf der Webseite des SECO.

    Abacus – Einrichtung Kurzarbeit

    Recht­liche Grund­lagen

    Dieser Abschnitt wird in den nächsten Tagen ausgebaut. Unsere Experten werden für Sie aktuelle Inhalte über die rechtlichen Grundlagen erarbeiten und Ihnen diese hier zur Verfügung stellen.

    Nachfolgend haben wir Ihnen die Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen zusammengestellt.

    • Unter Berücksichtigung der Wünsche/Bedürfnisse des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber grundsätzlich den Zeitpunkt der Ferien bestimmen. Auf Grund von dringlichen, wirtschaftlichen Notlagen darf der Arbeitgeber Ferien mit einer Vorlauffrist von drei Monaten ankündigen.
    • Mit Einverständnis des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Kompensation von Überstunden einfordern.
    • Im Einverständnis mit dem kantonalen Arbeitsamt und dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber Kurzarbeit verordnen. Die Arbeitslosenkasse übernimmt einen Teil der Lohnkosten. Ausführliche Informationen zur Kurzarbeit findet man auf der Webseite des SECO.
    • Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Home-Office, es sei denn, sie sind Teil der besonders gefährdeten Personengruppe.
    • Der Arbeitgeber hat das Recht, Home-Office anzuordnen, muss aber die notwendigen Arbeitsutensilien zur Verfügung stellen.

    Neben den obigen arbeitsrechtlichen Fragen stellen sich auch noch weitere, allgemeine rechtliche Fragen für Unternehmer:

    • Wie können Unternehmen in der jetzigen Zeit mit den Restriktionen des Bundes ihre Verwaltungsratssitzungen abhalten? Hierfür haben wir Ihnen einen Artikel verfasst.
    • Der Bundesrat erlaubt die Durchführung von virtuellen Generalversammlungen — die COVID-19-Verordnung 2 regelt die Stimmrechtabgabe ohne physische Präsenz. Lesen Sie hierzu mehr.

    Nützliche Links zu den rechtlichen Grundlagen

    Aus­wir­kungen auf die Rech­nungs­legung

    Die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus haben auch Folgen für die Rechnungslegung nach OR. Nach Auffassung von EXPERTsuisse handelt es sich beim Auftreten des Coronavirus als globale Gefahr zunächst um ein aus Optik des Jahresabschlusses per 31. Dezember 2019 nicht bilanzierungspflichtiges Ereignis. Jedoch ergeben sich ggf. Offenlegungspflichten im Anhang bzw. Lagebericht. Im Extremfall hat die Ausbreitung des Coronavirus ggf. eine so bedeutsame negative Auswirkung auf die Geschäftstätigkeit, dass die «Going concern»-Annahme in Frage gestellt ist.

    Nützliche Links zur Rechnungslegung

    OBT AG | Rorschacher Strasse 63 | 9004 St.Gallen | T +41 71 243 34 34 | info@obt.ch