COVID-19-Kredit – Auswirkungen auf den Jahresabschluss 2020
Der kommende Jahresabschluss birgt für juristische Personen aufgrund der Corona-Pandemie verschiedene Aspekte, denen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss.
Falls ein Unternehmen einen COVID-19-Kredit aufgenommen hat, sind dazu die bei der Kreditaufnahme eingegangenen Verpflichtungen zu beachten. Während der gesamten Laufzeit nicht erlaubt sind:
- Neuinvestitionen ins Anlagevermögen (erlaubt sind nur Ersatzinvestitionen)
- Dividendenausschüttungen/Rückzahlungen von Kapitaleinlagen
- Gewährung von Aktivdarlehen
- Rückzahlung von Gruppendarlehen
- Übertragung von aufgenommenen Mitteln an direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaften mit Sitz im Ausland
Ein Verstoss gegen eine dieser Vorschriften löst für den entstandenen Schaden eine Solidarhaftung der Organe sowie
aller mit der Geschäftsführung der Gesellschaft betrauten Personen aus. Zudem kann der Verstoss auch Bussen zur Folge haben.
In der Wintersession des Parlaments soll nun die bisher geltende Verordnung in ein neues Solidarbürgschaftsgesetz überführt werden. Der vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesentwurf wurde vom Nationalrat bereits wieder abgeändert, aber es ist davon auszugehen, dass im Gesetz Bestimmungen aufgenommen werden, welche die Kontrolle über die Einhaltung der obigen Bestimmungen durch die Revisionsstellen regeln. Es ist daher dringend empfohlen, bei Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen den entsprechenden Verstoss nach Möglichkeit noch vor Jahresende zu korrigieren.
COVID-19-Kredit in der Bilanz
Nach Art. 959a Abs. 2 OR stellen COVID-19-Kredite verzinsliches Fremdkapital dar und sind in der Jahresrechnung, je nach geplanter Rückzahlung, unter dem kurz- oder langfristigen Fremdkapital in einer separaten Position (oder Detaillierung im Anhang) zu bilanzieren. Zusätzlich sollten diese im Anhang zur Jahresrechnung detailliert offengelegt werden (Betrag, Verzinsung und beabsichtigte Dauer der Inanspruchnahme, Investitionsrestriktionen und unzulässige Ausschüttungen). Daneben gibt es zur Rechnungslegung aktuell noch weitere Aspekte zu beachten:
- Erhaltene Entschädigungen von Sozialversicherungen wie Kurzarbeitsentschädigungen sind Entlastungen des Personalaufwands (allenfalls separater Ausweis oder Aufsplittung im Anhang)
- Aufwand, der im normalen Geschäftsverlauf ohne Corona-Krise nicht entstanden wäre und eine direkte Folge staatlich verordneter Massnahmen ist, kann als ausserordentlicher Aufwand ausgewiesen werden (z.B. Anschaffung von Schutzmaterial wie Plexiglasscheiben und Masken, zusätzlicher Reinigungsaufwand, Desinfektionsmittel, Kosten Stilllegung und Wiederanlauf nach Lockdown etc.). Dieser ausserordentliche Aufwand ist im Anhang zur Jahresrechnung im Detail aufzuführen.
Auflösungen COVID-19-Rückstellungen
Einige Kantone, wie z.B. Aargau, Wallis oder Zug, haben im Rahmen kantonaler Unterstützungsmassnahmen beschlossen, die steuerliche Bildung von COVID-19-Rückstellungen im Geschäftsjahr 2019 zuzulassen. Diese müssen im Geschäftsjahr 2020 zwingend wieder aufgelöst werden.
Weiter führen wir aufgrund der aktuellen Lage weitere Punkte auf, welche den Jahresabschlussprozess betreffen:
- Inventur
In vielen Gesellschaften findet zum Jahresende die Inventur statt. Es ist damit zu rechnen, dass die verordneten verschärften Schutzmassnahmen in den nächsten Wochen und Monaten nicht so schnell wieder gelockert werden. Wir empfehlen zu überlegen, wie die anstehende Inventur unter Einhaltung von Abstandsregeln und Schutzmassnahmen mit den verschiedenen Zählteams durchgeführt werden kann. - Bewertung Debitorenausstände
Angesichts der teils branchenbedingten massiven Umsatzeinbrüche ist auch damit zu rechnen, dass Kunden trotz staatlicher Unterstützung in grosse Liquiditätsprobleme geraten. Der Bewertung von Debitorenausständen ist daher entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen.
Falls ein Unternehmen im Geschäftsjahr 2020 Kurzarbeitsentschädigungen für seine Mitarbeitenden erhalten hat, ist dies bei der Erstellung der Lohnausweise zu beachten. Gut aufgestellt sind diejenigen Betriebe, die ihre Lohnbuchhaltung bereits so eingerichtet haben, dass die Lohnausweise vom System korrekt erstellt werden.
Andernfalls ist darauf zu achten, dass die erhaltenen Kurzarbeitsentschädigungen in Ziffer 7 des Lohnausweises deklariert
werden. Hat der Arbeitgeber trotz Kurzarbeit den vollen Lohn weiter bezahlt, wird dieser in Ziffer 1 des Lohnausweises angegeben.
In beiden Fällen ist empfehlenswert, unter Ziffer 15 einen Hinweis auf Kurzarbeit aufzuführen. Dies ist für die Steuerverwaltung wichtig, um im Veranlagungsverfahren allenfalls eine Kürzung der Berufsauslagen vorzunehmen.
Apropos Berufsauslagen
Das kantonale Steueramt Zürich hat bereits mitgeteilt, dass Unselbständig-Erwerbende ihre Berufskosten in der Steuererklärung 2020 so angeben können, wie sie ohne die Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angefallen wären. Im Gegenzug können dafür keine Abzüge für Home-Office-Kosten geltend gemacht werden.