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    Infoboard
    01.09.2015

    HRM2 im Kanton Thurgau – pragmatische Einführung

    Die Umstellung auf die Rechnungslegung nach HRM2 im Kanton Thurgau erfolgt spätestens auf den 1. Januar 2018. Die Ausführungen in diesem Artikel stützen sich auf die Verordnung des Regierungsrats über das Rechnungswesen der Gemeinden vom 23. April 2013.
    HRM2 im Kanton Thurgau – Pragmatische Einführung
    Die zeitliche Einführung von HRM2 erfolgt im Kanton Thurgau zweistufig. Freiwillige Pilotgemeinden haben sich verpflichtet, die Umstellung auf HRM2 bereits mit der Jahresrechnung 2014 vorzunehmen. Mit diesem Vorgehen können einerseits erste Erfahrungen gesammelt und andererseits allfällige Umsetzungsprobleme frühzeitig gelöst werden. Umsetzungshilfen aus diesen ersten Erfahrungen der Pilotgemeinden sind noch nicht vollständig im Handbuch zum Rechnungswesen der Thurgauer Gemeinden HRM2 aufgenommen worden. Dieser Artikel geht im Folgenden näher auf die Bestimmungen des HRM2 zum Verwaltungsvermögen, dem Finanzvermögen und der Vorfinanzierungen ein.

    Das Ver­wal­tungs­ver­mögen

    Anlagen des Verwaltungsvermögens (VV) werden zu Anschaffungskosten bilanziert und einer Anlagekategorie mit der angenommenen Nutzungsdauer gemäss Anhang der Verordnung zugeteilt. Es sind nur noch lineare Abschreibungen zulässig. Dies führt dazu, dass zwingend eine Anlagebuchhaltung zu führen ist.


    Die Grundstücke im VV können weiterhin abgeschrieben werden, obwohl Grundstücke keinem eigentlichen Wertverzehr unterliegen. Begründung: Sie dienen einem öffentlichen Zweck und werden deshalb auch nicht verkauft. Das bisherige VV wird nicht neu bewertet und in der Regel über zehn Jahre linear abgeschrieben.


    Zusätzliche Abschreibungen sind weiterhin erlaubt, sofern kein negativer Rechnungsabschluss daraus resultiert. Die Exekutive hat aber dazu bindende Regeln zu bestimmen.


    Im Handbuch über das Rechnungswesen der Thurgauer Gemeinden werden grössenabhängige Aktivierungsgrenzen festgehalten, welche als Empfehlungen gelten. Die Aktivierungsgrenze von CHF 100'000 pro Objekt ist verbindlich.

    Das Fi­nanz­ver­mögen

    Eine Neubewertung ist nur für das Finanzvermögen (FV) vorgesehen. Die Bewertung erfolgt nach dem Verkehrswert. Die Neubewertungsreserve darf während fünf Jahren nicht verändert werden. Ab dem sechsten Jahr nach Einführung von HRM2 wird die Neubewertungsreserve innerhalb von fünf Jahren zu Gunsten des Bilanzerfolgs aufgelöst.


    Die Vorfinanzierungen (VF) sind auch unter HRM2 erlaubt und werden aber neu im Eigenkapital ausgewiesen. Die Bildung von VF werden an Regeln gebunden: Es darf kein Bilanzfehlbetrag daraus resultieren und die vorgeschriebenen Mindestabschreibungen müssen vorgenommen worden sein. Die Bildung von VF kann entweder als budgetierte Position oder mit dem Rechnungsabschluss über den ausserordentlichen Aufwand erfolgen. Die VF sind aufzulösen, wenn eine Investition nicht ausgeführt wird oder spätestens fünf Jahre nach ihrer erstmaligen Bildung.

    Fazit

    Die Umsetzung der Rechnungslegung nach HRM2 erfolgt im Thurgau mit einem pragmatischen Ansatz. Dies führt einerseits dazu, dass neue Elemente aus HRM2 übernommen werden, andererseits verzichtet der Kanton aber auf einen weiteren Ausbau Richtung IPSAS. Beim Verwaltungsvermögen wird keine Neubewertung verlangt, das bisherige ist in der Regel linear innerhalb von zehn Jahren abzuschreiben. Der Exekutive wird in der Verordnung ein Handlungsspielraum übertragen, der verantwortungsvoll eingesetzt werden sollte. Zusätzliche Abschreibungen sind innerhalb zu bestimmender Regeln erlaubt und Vorfinanzierungen können weiterhin vorgenommen werden.
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