HRM2 im Kanton Thurgau – pragmatische Einführung
Das Verwaltungsvermögen
Anlagen des Verwaltungsvermögens (VV) werden zu Anschaffungskosten bilanziert und einer Anlagekategorie mit der angenommenen Nutzungsdauer gemäss Anhang der Verordnung zugeteilt. Es sind nur noch lineare Abschreibungen zulässig. Dies führt dazu, dass zwingend eine Anlagebuchhaltung zu führen ist.
Die Grundstücke im VV können weiterhin abgeschrieben werden, obwohl Grundstücke keinem eigentlichen Wertverzehr unterliegen. Begründung: Sie dienen einem öffentlichen Zweck und werden deshalb auch nicht verkauft. Das bisherige VV wird nicht neu bewertet und in der Regel über zehn Jahre linear abgeschrieben.
Zusätzliche Abschreibungen sind weiterhin erlaubt, sofern kein negativer Rechnungsabschluss daraus resultiert. Die Exekutive hat aber dazu bindende Regeln zu bestimmen.
Im Handbuch über das Rechnungswesen der Thurgauer Gemeinden werden grössenabhängige Aktivierungsgrenzen festgehalten, welche als Empfehlungen gelten. Die Aktivierungsgrenze von CHF 100'000 pro Objekt ist verbindlich.
Das Finanzvermögen
Eine Neubewertung ist nur für das Finanzvermögen (FV) vorgesehen. Die Bewertung erfolgt nach dem Verkehrswert. Die Neubewertungsreserve darf während fünf Jahren nicht verändert werden. Ab dem sechsten Jahr nach Einführung von HRM2 wird die Neubewertungsreserve innerhalb von fünf Jahren zu Gunsten des Bilanzerfolgs aufgelöst.
Die Vorfinanzierungen (VF) sind auch unter HRM2 erlaubt und werden aber neu im Eigenkapital ausgewiesen. Die Bildung von VF werden an Regeln gebunden: Es darf kein Bilanzfehlbetrag daraus resultieren und die vorgeschriebenen Mindestabschreibungen müssen vorgenommen worden sein. Die Bildung von VF kann entweder als budgetierte Position oder mit dem Rechnungsabschluss über den ausserordentlichen Aufwand erfolgen. Die VF sind aufzulösen, wenn eine Investition nicht ausgeführt wird oder spätestens fünf Jahre nach ihrer erstmaligen Bildung.