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20.02.2020

Revision des Bundesgesetzes – höhere Hürden für den Bezug von Ergänzungsleistungen

Revision des Bundesgesetzes – höhere Hürden für den Bezug von Ergänzungsleistungen

Die Reform der Ergänzungsleistungen (EL) wurde vom Parlament im vergangenen Frühling verabschiedet. Sie zielt auf den Erhalt des Leistungsniveaus, die stärkere Berücksichtigung des Vermögens und die Verringerung der Schwelleneffekte ab. Da kein Referendum ergriffen worden ist, wird die Reform voraussichtlich per Anfang 2021 in Kraft gesetzt.

Die Hauptaufgabe der Ergänzungleistungen (EL) ist es, die Existenz von Personen, die eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen und ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten können, abzusichern.


Demografische Veränderung und Kostenexplosion
Dem System der Ergänzungsleistungen stehen zwei Herausforderungen gegenüber: die demografischen Veränderungen und die gesetzlichen Anpassungen. Seit Jahren schlagen sich die steigende Zahl älterer Menschen, die steigende Lebenserwartung und der zunehmende Pflegebedarf auf die EL-Kosten nieder.

Ziele der Reform

Mit der Revision des Bundesgesetzes sollen drei Ziele erreicht werden: der Erhalt des Leistungsniveaus, eine stärkere Verwendung der Eigenmittel und die Verringerung der Schwelleneffekte. Folgende Veränderungen stehen ab 2021 an:


  • Anhebung der Mietzinsmaxima: Die anrechenbaren Mietzinsmaxima werden erstmals seit 2001 angehoben, um den tatsächlichen Mietpreisen Rechnung zu tragen. Ausserdem werden bei den Mietzinsmaxima künftig die unterschiedliche Mietzinsbelastung in den Grosszentren, in der Stadt und auf dem Land sowie der höhere Raumbedarf von Familien berücksichtigt
  • Senkung des Lebensbedarfs der Kinder
  • Anrechnung von 80% des Einkommens der Ehegatten
  • Tatsächliche Ausgaben bei den Krankenversicherungsprämien
  • Anpassung der EL-Berechnung für Personen im Heim
  • Senkung des EL-Mindestbetrags
  • Einschneidende Massnahmen in der Berechnung des EL-Anspruchs durch stärkere Berücksichtigung des Vermögens:


Einführung einer Eintrittsschwelle: Konkret haben künftig nur noch Personen mit einem Vermögen von weniger als 100'000 Franken Anspruch auf EL. Für Ehepaare liegt diese Eintrittsschwelle bei 200'000 Franken, für Kinder bei 50'000 Franken. Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird nicht berücksichtigt.


Senkung der Vermögensfreibeträge: Der bei der Berechnung des tatsächlichen Anspruchs und der Höhe der EL anzurechnende Vermögensfreibetrag wird für Alleinstehende von 37'500 auf 30'000 Franken und für Ehepaare von 60'000 auf 50'000 Franken gesenkt.


Vermögenverzicht: Bei der EL-Berechnung wird auch das Vermögen angerechnet, auf das eine Person freiwillig verzichtet. Mit der Reform wird der Vermögensverzicht in Fällen, in denen ein grosser Teil des Vermögens innerhalb kurzer Zeit verbraucht wird, verschärft. Wenn z.B eine Person mit einem Vermögen von über 100'000 Franken innerhalb eines Jahres mehr als 10% ihres Vermögens ausgibt, gilt der Betrag, der diese diesen Anteil übersteigt, als Vermögensverzicht. Bei Personen mit Vermögen von weniger als 100'000 Franken gelten bereits Beträge ab 10'000 Franken pro Jahr als Vermögensverzicht. Unter den Vermögensverzicht fallen auch Schenkungen, z.B. an die Kinder.


Einführung der Rückerstattungspflicht über den Tod hinaus: Anlässlich der Reform wird eine Rückerstattungspflicht für Erben eingeführt. Nach dem Tod eines EL-Bezügers müssen die Erben die bezogenen EL zurückerstatten. Allerdings ist die Rückerstattung nur auf dem Nachlass geschuldet, der den Betrag von 40'000 Franken übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben erst beim Tod des überlebenden Ehegatten.

Fazit

Mit den Neuerungen im Gesetz über die EL wird deren Finanzierung über Jahre hinaus gesichert. Die Hürden zum Bezug von EL werden erhöht, was die Kosten bei den Ergänzungsleistungen sinken, gleichzeitig aber die Ausgaben bei den Sozialämtern (Fürsorge) ansteigen lässt. Ein Haus oder eine Eigentumswohnung an die Nachkommen weiterzugeben, wird vor allem für den Mittelstand erschwert. Mit der Einführung der Rückerstattungspflicht von EL durch die Erben wird erstmalig eine rechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistung rückzahlungspflichtig, was einer teilweisen Abschaffung des gesetzlichen Erbrechts entspricht.