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26.01.2017

Jahresabschluss aus steuerlicher Sicht – Hinweise zur korrekten Erstellung

Jahresabschluss aus steuerlicher Sicht – Hinweise zur korrekten Erstellung

Der Jahresabschluss muss grundsätzlich nach handelsrechtlichen Vorgaben erstellt werden. Ergänzend bestehen im Steuerrecht Möglichkeiten für die Gestaltung des steuerlichen Jahresabschlusses wie z.B. die Bildung von stillen Reserven oder steuerplanerische Massnahmen. Voraussetzung dafür sind vollständige Abschlussdaten.

Damit der Jahresabschluss eines KMU korrekt umgesetzt werden kann, ist der externe Berater/Treuhänder, der diesen in den meisten Fällen erstellt, auf exakte und vollständige Angaben und Informationen des Kunden angewiesen. Nachstehend werden dazu einzelne Positionen erläutert.

Forderungen

Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Debitoren) gilt es, vorab die gefährdeten und dubiosen Positionen zu eruieren, die handelsrechtlich wertberichtigt werden müssen. Auf der verbleibenden Forderungssumme kann steuerlich je nach Kanton eine pauschale Delkredere-Wertberichtigung zwischen 5 und 10% gebildet werden.


Im Bereich der übrigen Forderungen gehen allfällige bereits an Lieferanten getätigte Vorauszahlungen, für die noch keine Lieferung/Leistung erbracht worden ist, gerne vergessen. Solche Vorauszahlungen gehören noch nicht in den Aufwand und sind bei den übrigen Forderungen zu aktivieren.

Vorräte

Auf den Bilanzstichtag ist ein Inventar über die Vorräte zu erstellen und die einzelnen Positionen müssen korrekt bewertet werden. Die Bewertung erfolgt zu Einkaufspreisen respektive Herstellkosten oder zu allenfalls tieferen Marktpreisen am Bilanzstichtag. Wichtig ist anschliessend, dass sogenannte Inkuranzwertberichtigungen infolge Verkaufsschwierigkeiten der entsprechenden Artikel vorgenommen werden. Diese sind je nach Branche verschieden und werden beispielsweise auf folgenden Überlegungen durchgeführt:


  • Demodierung (aus der Mode geraten, Ladenhüter)
  • Schnell verderbliche Waren
  • Technisch veraltet (z.B. aufgrund neuer Konkurrenzprodukte)


Auf dem nun bereinigten und wertberichtigten Inventarwert darf für den Steuerabschluss eine pauschale Wertberichtigung von 33% (Warendrittel) als stille Reserve gebildet werden.

Wertschriften

Ein allfälliger Kursverlust per Bilanzstichtag auf dem gesamten Wertschriftendepot muss mittels Wertberichtigung verbucht werden – das gilt aber nicht zwingend auch für einen Kursgewinn. In diesem Fall kann auf eine ertragswirksame Aufwertung verzichtet und stille Reserven gebildet werden.

Angefangene Arbeiten/nicht fakturierte Dienstleistungen

Angefangene Arbeiten/nicht fakturierte Dienstleistungen

Die angefangenen Arbeiten per Bilanzstichtag müssen einzeln inventarisiert und zu Herstellkosten bewertet werden. Da auf diesen Positionen kein Lagerhaltungs- und üblicherweise kein Absatzrisiko besteht, wird hier der Warendrittel steuerlich nicht zugelassen. Auf Positionen mit einem erhöhten Risiko bleibt eine Einzelwertberichtigung gegen konkreten Nachweis vorbehalten.


Auch bei Dienstleistungsgesellschaften sind die nicht fakturierten Dienstleistungen aktivierungspflichtig. In der Praxis wird das aufgelaufene Honorar, vermindert um den Einschlag von bis zu 40%, für Verwaltungsgemeinkosten als bilanzierungspflichtige Herstellkosten betrachtet und steuerlich akzeptiert.

Übrige Verbindlichkeiten

Oft wird festgestellt, dass gerade bei Aufträgen der öffentlichen Hand die Auftragssumme für Lieferungen und Leistungen, die noch nicht oder nur teilweise erbracht wurden, trotzdem bereits am Ende des Kalenderjahrs vollständig in Rechnung gestellt werden muss. Dabei handelt es sich aber noch nicht um erfolgswirksame Erträge, daher sind diese Positionen zu eruieren und als Vorauszahlungen von Kunden unter den übrigen Verbindlichkeiten zu passivieren.


Zudem müssen auch sämtliche Guthaben von Mitarbeitenden aus Überzeit und Ferien erfasst, bewertet und passiviert werden.

Rückstellungen

Für Ereignisse in der Vergangenheit, bei denen in der Zukunft mit einem Mittelabfluss gerechnet werden muss, sind aus handelsrechtlicher Betrachtung entsprechende Rückstellungen zu bilden. Darüber hinaus wird in einigen Kantonen aus steuerrechtlicher Sicht eine pauschale Rückstellung von z.B. 1% für allfällige Garantierisiken auf den Nettoerlösen akzeptiert.


Rückstellungen für künftige Investitionen sind keine Rückstellungen, sondern Rücklagen (Eigenkapitel). In den meisten Fällen werden diese aus steuerlicher Sicht nicht anerkannt.

Fazit

Um einen aus handels- und steuerrechtlicher Sicht korrekten Jahresabschluss zu erstellen, ist es für den Berater von zentraler Bedeutung, dass der Kunde die Grundlagen möglichst vollständig erarbeitet und erfasst. Zu diesem Zweck stellt OBT ihren Kunden jährlich einen umfassenden Inventarbogen zu, auf dem er alle relevanten Abschlussdaten erfassen kann. Unvollständige und unkorrekte Jahresabschlüsse können Schwierigkeiten mit den Behörden sowie entsprechende Kostenfolgen nach sich ziehen.