In der revidierten Tierseuchenverordnung wurde folgende Bestimmung festgehalten: «Die Kantone erfassen die Hundehalter sowie die Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen. Jeder Kanton bezeichnet dazu eine zuständige Stelle.»
Der Eintrag in der Hundedatenbank bei Abgabe, Übernahme oder Tod eines Hundes obliegt primär den betreffenden Personen. Die vom Kanton bezeichnete Stelle kann aber die Einträge für die verpflichteten Personen ebenfalls vornehmen (Art. 17e).