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02.05.2018

Hundewesen – revidierte Tierseuchenverordnung

OBT AG
Hundewesen – revidierte Tierseuchenverordnung

Per 1. März 2018 trat die revidierte Tierseuchenverordnung TSV und Tierschutzverordnung TSchV in Kraft. Damit besteht für Gemeinden und Kantone nun auch die gesetzliche Grundlage zur Registrierung von Hundehalter.

Hundewesen – revidierte Tierseuchenverordnung
In der revidierten Tierseuchenverordnung wurde folgende Bestimmung festgehalten: «Die Kantone erfassen die Hundehalter sowie die Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen. Jeder Kanton bezeichnet dazu eine zuständige Stelle.»

Der Eintrag in der Hundedatenbank bei Abgabe, Übernahme oder Tod eines Hundes obliegt primär den betreffenden Personen. Die vom Kanton bezeichnete Stelle kann aber die Einträge für die verpflichteten Personen ebenfalls vornehmen (Art. 17e).