Teil-Abschaffung von Inhaberaktien – einschneidende Konsequenzen für KMU

Seit dem 1. November 2019 sind Inhaberaktien gemäss Art. 622 Abs. 1bis OR nur noch zulässig, wenn eine Aktiengesellschaft entweder Beteiligungspapiere an der Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. In diesem Fall muss die Gesellschaft die Eintragung der Zulässigkeit der Inhaberaktien im Handelsregister bis spätestens 30. April 2021 veranlassen.
Bis zum 30. April 2021 müssen die übrigen Aktiengesellschaften ihre Inhaberaktien durch Statutenänderung in Namenaktien umwandeln. Andernfalls werden die Inhaberaktien am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die umgewandelten Aktien behalten ihren Nennwert, ihre Liberierungsquote und ihre bisherigen Stimm- und Vermögensrechte. Die Übertragbarkeit der neuen Namenaktien ist nicht beschränkt.
Umwandlung von Gesetzes wegen
Bei der automatischen Umwandlung dürfen nur diejenigen Aktionäre ins Aktienbuch eingetragen werden, die ihre Meldepflicht nach geltendem Recht erfüllt haben. Sodann muss im Aktienbuch vermerkt werden, für welche Aktien keine Meldung erfolgt ist und dass die mit ihnen verbundenen Stimm- und Vermögensrechte nicht ausgeübt werden dürfen.
Ein Aktionär, der seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, muss die Eintragung im Aktienbuch der Gesellschaft bis spätestens 1. November 2024 beim Gericht beantragen. Hat ein Aktionär seine Eintragung im Aktienbuch beim Gericht nicht fristgemäss beantragt oder das Gericht seine Eintragung vor dem 1. November 2024 rechtskräftig ablehnt, werden die Aktien von Gesetzes wegen nichtig und durch eigene Aktien der Gesellschaft ersetzt, über welche die Gesellschaft frei verfügen kann.
Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person
Rechtsfolgen bei Verletzung der Meldepflicht und der Pflicht zur Führung der gesellschaftsrechtlichen Verzeichnisse
Das bleibt zu tun
- Sollten die bestehenden Inhaberaktien ab dem 1. November 2019 nicht mehr zulässig sein, empfehlen wir, die entsprechende Statutenänderung zur Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien frühzeitig und aktiv bis zum 30. April 2021 in Angriff zu nehmen.
- Des Weiteren empfehlen wir allen Verwaltungsräten und Geschäftsführern, dafür besorgt zu sein, dass die Aktien- und Anteilbücher sowie die Verzeichnisse der wirtschaftlich berechtigten Personen vorschriftsgemäss geführt werden.
- Zudem empfehlen wir, die Aktionäre und die Gesellschafter auf ihre Meldepflichten in Bezug auf die wirtschaftlich berechtigte Person unter Hinweis auf allfällige strafrechtliche Konsequenzen aufmerksam zu machen.