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    Infoboard
    27.04.2017

    Steuern sparen mittels Arbeitgeberbeitragsreserve – Gewinnspitzen brechen

    Die Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR) bei der Pensionskasse ist ein legales Instrument, um den Unternehmensgewinn zu optimieren und somit Steuern zu sparen. Zu beachten ist dabei, dass die Beiträge bis zum 30. Juni des Folgejahres einbezahlt werden müssen.
    Steuern sparen mittels Arbeitgeberbeitragsreserve – Gewinnspitzen brechen
    Haben Sie im laufenden Jahr ein gutes Geschäftsergebnis erzielt und möchten Sie dieses in steuerlicher Hinsicht optimieren? In diesem Fall kann es sinnvoll sein, Reserven für die Arbeitgeberbeiträge (AGBR) zu bilden. Dadurch sparen Sie nicht nur Steuern, sondern sorgen gleichzeitig für schwierige Zeiten vor. Als Arbeitgeber bedeutet eine Zuwendung an die AGBR bei der Pensionskasse die Schaffung einer Reserve, über welche die Firma bei Bedarf verfügen kann, um künftige Beiträge zu bezahlen.

    Darum geht es

    Es ist eine Besonderheit der Schweiz, dass AGBR gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie dem Steuerrecht in der Bilanz der Vorsorgeeinrichtung gebildet werden dürfen. Bei diesen handelt es sich gemäss Art. 331 Abs. 3 OR und Art. 81 Abs. 1 BVG um freiwillige Vorauszahlungen des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, insbesondere zur Deckung künftiger Arbeitgeberbeitragsverpflichtungen. AGBR sind in der Bilanz der Vorsorgeeinrichtung als separate Passivposition auszuweisen.

    Was heisst das in der Praxis?

    Bei den AGBR handelt es sich um freiwillige Beiträge des Arbeitgebers, die zum Ziel haben, dessen Verpflichtungen gegenüber der Vorsorgeeinrichtung zu garantieren – speziell in schwierigen Zeiten. Somit kann der Arbeitgeber mittels AGBR in finanziell starken Zeiten Geld für die berufliche Vorsorge einzahlen. In wirtschaftlich schlechteren Zeiten oder bei allfälligen grösseren Investitionen kann er die AGBR dazu verwenden, Arbeitgeberbeiträge zu entrichten. Entsprechend verfügt er dadurch über mehr flüssige Mittel, um anderweitigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.


    Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine AGBR, kann der gesamte einbezahlte Betrag vollumfänglich als geschäftsmässig begründeter Aufwand vom Gewinn abgezogen werden. Daraus resultiert eine tiefere steuerliche Belastung sowohl des Gewinns als auch des Kapitals.


    Der Maximalbetrag von fünf Jahresbeiträgen des Arbeitgebers kann mittels einmaliger Einzahlung oder über mehrere Steuerperioden geäufnet werden. Der Grenzbetrag muss jedes Jahr berechnet werden, um einer allfälligen Verminderung oder Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge Rechnung tragen zu können. Dabei empfiehlt es sich, die maximale Höhe der einzuzahlenden Arbeitgeberbeiträge bei der Pensionskasse anzufragen und schriftlich bestätigen zu lassen. Sinkt der Personalbestand respektive reduzieren sich die Arbeitgeberbeiträge in die Pensionskasse, können maximal ausgeschöpfte Einzahlungsbeträge dazu führen, dass die AGBR zugunsten eines ausserordentlichen Ertrags teilweise aufgelöst werden müssen.

    Zweck­ge­bun­dene Re­serve

    Die AGBR können nur für die Begleichung der Arbeitgeberbeiträge verwendet werden, der ihr zugewiesene Betrag ist zweckgebunden. Eine Einzahlung macht nur dann Sinn, wenn der Arbeitgeber auch über die notwendige Liquidität verfügt. Die Einlage wird von der Stiftung zum festgelegten Zinssatz verzinst. Eine Rückerstattung der Prämie an den Arbeitgeber ist in jedem Fall ausgeschlossen.

    Fazit

    Die Arbeitgeberbeitragsreserve ist zwar zweckgebunden, bietet einem Unternehmen aber finanziellen Spielraum. Die AGBR senken Gewinn- sowie Kapitalsteuern und gleichen die Gewinnspitzen aus.


    Bereits vorhandene Mittel der AGBR können zur Entrichtung von Arbeitgeberbeiträgen (z.B. zur Finanzierung von ausserordentlichen Investitionen oder in wirtschaftlich schlechteren Zeiten) verwendet werden.

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