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    Infoboard
    20.06.2016

    So funktioniert die Mehrwertsteuer

    Obwohl in der Schweiz die Mehrwertsteuer seit Langem gilt, tauchen im Berufsalltag der Unternehmer immer wieder Fragen dazu auf. Bin ich der Mehrwertsteuer unterstellt oder nicht? Wie muss ich abrechnen? In diesem Artikel werden solche und andere Fragen beantwortet.
    So funktioniert die Mehrwertsteuer

    Mittlerweile sind über 20 Jahre seit der Einführung der Mehrwertsteuer in der Schweiz vergangen. Die zu Beginn noch sehr formalistische Handhabung ist in der Zwischenzeit einer weitgehend pragmatischen und praktikablen Auslegung der Mehrwertsteuer durch die Steuerbehörde gewichen.


    Dennoch: Eine systematisch falsche Abrechnung der Mehrwertsteuer kann schnell zu existenzbedrohenden Nachsteuerforderungen führen. In der Folge sollen kurz die wichtigsten Elemente der Mehrwertsteuer erklärt und ein kurzer Ausblick auf die bevorstehende Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes gewagt werden.

    Be­trof­fene Um­sätze

    Steuerbar sind alle in der Schweiz gegen Entgelt erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen. Sofern die in der Schweiz steuerbaren Umsätze 100'000 Franken pro Jahr überschreiten, ist eine obligatorische Steuerpflicht gegeben und man muss sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung registrieren lassen.


    Für Unternehmen, die weniger als 100'000 Franken steuerbare Umsätze erzielen, ist auch eine freiwillige Unterstellung unter die Mehrwertsteuer möglich.

    Das muss nicht ver­steuert werden

    Lieferungen oder Dienstleistungen, die exportiert beziehungsweise im Ausland erbracht werden, sind in der Schweiz von der Mehrwertsteuer befreit. Zudem sind gewisse Umsätze von Gesetzes wegen von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Darunter fallen zum Beispiel Versicherungsprämien, Erträge aus der Vermietung von Liegenschaften, Zinserträge oder Erträge im Schulungsbereich.


    Die meisten dieser ausgenommenen Umsätze können allerdings freiwillig versteuert werden, zum Beispiel Vermietung von Liegenschaften im Geschäftsbereich (privat vermietete bleiben ausgenommen).

    Frei­wil­lige Ver­steuerung von Umsatz

    Der steuerpflichtige Betrieb hat grundsätzlich das Recht auf den sogenannten Vorsteuerabzug. Dabei kann er die ihm von Lieferanten in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von seiner geschuldeten Umsatzsteuer in Abzug bringen und muss nur die Differenz an den Fiskus abliefern.


    Ein solcher Vorsteuerabzug ist allerdings ausgeschlossen, wenn die anfallenden Vorsteuern zur Erzielung von ausgenommenen Umsätzen, zum Beispiel für die Liegenschaftsvermietung, verwendet werden.


    Mit der freiwilligen Versteuerung solcher Umsätze wird der Vorsteuerabzug trotzdem möglich. Vor allem im Immobilienbereich lassen sich durch eine freiwillige Versteuerung der Mieterträge teilweise markante Steuerersparnisse realisieren.

    Die Ab­rech­nungs­me­thoden

    Es stehen für die Mehrwertsteuer zwei Abrechnungsmethoden zur Verfügung: die effektive Abrechnung und die Abrechnung mit Saldosteuersätzen (SSS). Die Anwendung der SSS ist für Unternehmungen mit einem Jahresumsatz von maximal 5,02 Millionen Franken und einer Steuerschuld von maximal 109'000 Franken pro Jahr möglich.


    Bei der Abrechnung mit SSS weist der Maler-/Gipserbetrieb auf seinen Kundenrechnungen ganz normal den ordentlichen Mehrwertsteuer-Satz von aktuell 8 Prozent aus. Gegenüber der Steuerverwaltung rechnet er aber nur einen reduzierten Satz von zurzeit 5.2 Prozent ab. Dafür kann er keinen Vorsteuerabzug geltend machen.


    Der Vorteil der SSS-Methode liegt in der administrativen Vereinfachung, da die Abrechnung nur zweimal jährlich eingereicht werden muss und die Erfassung der Vorsteuern in der Buchhaltung entfällt. Nachteilig kann sich die Methode dann auswirken, wenn grössere Investitionen anstehen, weil dann der Vorsteuerabzug verloren geht.


    Nicht empfehlenswert ist die SSS-Methode auch für Unternehmungen, die regelmässig mit Unterakkordanten arbeiten, da sich auch dort die fehlende Vorsteuerabzugsmöglichkeit negativ auswirkt.


    Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede der beiden Systeme auf.

    So funktioniert die Mehrwertsteuer

    Teil­re­vi­sion des Ge­setzes in Sicht

    Voraussichtlich wird die Teilrevision des Mehrwertsteuer-Gesetzes per 1. Januar 2018 in Kraft treten. Auch wenn die Gesetzesanpassung für die meisten Steuerpflichtigen keine wesentlichen Änderungen mit sich bringen wird, so liegt die Tücke auch hier im Detail.


    Eine wichtige Neuerung betrifft die Steuerpflicht von ausländischen Unternehmen, die beispielsweise Bauleistungen in der Schweiz erbringen. Bei solchen Unternehmungen wird für die Bestimmung der Steuerpflicht in der Schweiz neu auf den weltweiten Umsatz abgestellt.


    Erbringt also ein deutscher Malerbetrieb in Deutschland einen Umsatz von mehr als 100'000 Franken, so wird er bei einer Tätigkeit in der Schweiz bereits ab dem ersten Umsatzfranken steuerpflichtig. Somit ist er dann mehrwertsteuermässig einem Schweizer Unternehmen gleichgestellt. Es bleibt abzuwarten, wie diese Regelung dann in der Praxis auch kontrolliert und umgesetzt werden kann.


    Leider wird mit den Neuerungen auch wieder mehr Formalismus eingeführt. So soll zum Beispiel bei der freiwilligen Versteuerung (Optierung), wo zur Zeit der offene Ausweis genügt, künftig wieder ein Bewilligungsverfahren gelten.


    Die Verjährungsfrist wird sich mit der Revision des Gesetzes von bisher zehn Jahren auf neu 15 Jahre verlängern. Dies hat dann einen Einfluss auf die Aufbewahrung der relevanten Geschäftsunterlagen.


    Magazin: Applica 5/2016

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