Sinkende Mehrwertsteuer-Sätze ab 2018 – das müssen Sie berücksichtigen

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Rechnungsstellung
Wie bei den letzten Steuersatzanpassungen ist grundsätzlich der Zeitpunkt bzw. der Zeitraum der Leistungserbringung für den anzuwendenden Steuersatz massgebend.
Die Rechnungsstellung oder der Zahlungseingang bei der Abrechnung nach vereinnahmtem Entgelt ist dabei unerheblich.

Nachfolgend zwei Beispiele dazu:
Beispiel X-AG
Die X-AG liefert dem Kunden Y am 28. Dezember 2017 eine Maschine. Die Rechnungsstellung erfolgt am 4. Januar 2018, der Zahlungseingang am 5. Februar 2018. Die Rechnung ist mit 8% MWST auszustellen, da die Lieferung noch im 2017 erfolgte.
Beispiel Y-AG
Die Y-AG stellt dem Kunden am 28. Dezember 2017 eine Vorausrechnung aus. Der Zahlungseingang erfolgt am 4. Januar 2018, die Auslieferung der Maschine jedoch erst am 5. Februar 2018. Die Vorausrechnung ist mit dem neuen Satz von 7.7% auszustellen, da die Lieferung erst im 2018 erfolgt.
Leistungen, die zu alten und zu neuen Sätzen zu versteuern sind, können in der gleichen Rechnung fakturiert werden. Das Datum oder der Zeitraum der Rechnung muss allerdings klar ersichtlich sein. Ist die Leistung nicht klar abgegrenzt, ist die gesamte Leistung zum alten, höheren Satz steuerbar. Bei den vergangenen Steuersatzanpassungen war bei fehlender Abgrenzung jeweils der neue, ebenfalls höhere Satz anwendbar. Die Steuerbehörde verfährt hier also ganz nach dem Grundsatz «in dubio pro fisco» (im Zweifel für den Fiskus).
Knacknuss periodische Leistungen
Das oben beschriebene Prinzip der Leistungsabgrenzung gilt auch für periodische Leistungen (Abonnemente, Wartungsverträge, optierte Mietverträge etc.). So ist eine periodische Leistung, die sich vom 2017 ins 2018 erstreckt, aufzuteilen.
Beispiel Kunde K
Der Kunde K hat mit der W-AG ein Wartungsabonnement für die Laufzeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 abgeschlossen. Am 29. September 2017 stellt die W-AG eine Rechnung für die Periode 2017/18 aus. Die Rechnung ist in die Perioden 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 (8%) und 1. Januar bis 30. September 2018 (7.7%) aufzuteilen.
Als Knacknuss könnten sich dabei periodische Rechnungen herausstellen, die bereits vor dem 24. September 2017, also vor der Ablehnung der MWST-Satzerhöhung, ausgestellt worden sind.
Beispiel S-AG
Die S-AG hat mit dem Fussballverein F einen Wartungsvertrag für die Mitgliederverwaltungssoftware für die Laufzeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 abgeschlossen. Am 30. Mai 2017 wurde die entsprechende Rechnung inkl. 8% MWST für die Periode 2017/18 verschickt. Aufgrund der Steuersatzanpassung per 1. Januar 2018 wären die Leistungen ab dem 1. Januar 2018 allerdings nur noch mit 7.7% steuerbar. Kann/muss die S-AG dem Kunden eine entsprechende Gutschrift erteilen, obwohl auf der Rechnung 8% MWST ausgewiesen ist? Gemäss ESTV kann z.B. bei einem Wartungsvertrag auf nachträgliche Korrekturen verzichtet werden, wenn beide Parteien diesem Vorgehen zustimmen. Zu beachten gilt, dass immer nur die effektiv in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann.
