Überspitzter Formalismus bei den geldwerten Leistungen
Obwohl sich das Verrechnungssteuergesetz in keiner Art und Weise verändert hat, hat die ESTV ihre Praxis massiv verschärft. Eine Praxisänderung war nicht angebracht, da die Rückerstattung der Verrechnungssteuer basierend auf dem Verrechnungssteuergesetz bis dato klar und eindeutig geregelt war.
Aufgrund von Bundesgerichtsurteilen verschärft die ESTV regelmässig die Praxis, was zu einem überhöhten Formalismus führt. Das neue Kreisschreiben Nr. 40 verbessert die Situation in keiner Weise und hat nicht nur einen überhöhten Formalismus zur Folge, sondern sorgt auch für Unverständnis und Kopfschütteln. Es macht fast den Anschein, dass Dinge, die laufen, geändert werden sollen, damit sie nicht mehr laufen.
Auswirkungen für den Unternehmer
Bis anhin wurden geldwerte Leistungen (beispielsweise private Ferien über die Firma bezahlt) auf Ebene der Gesellschaft aufgerechnet und beim Aktionär als zusätzliches Einkommen besteuert. Theoretisch wäre auf der geldwerten Leistung die Verrechnungssteuer geschuldet gewesen. Da es sich bei der Verrechnungssteuer um eine Sicherungssteuer handelt und sämtliche Steuern bezahlt worden sind, erfolgte in aller Regel keine Erhebung der Verrechnungssteuer. Neu sollen die Kantone – was jedoch nicht im Kreisschreiben erwähnt ist – bei sämtlichen Aufrechnungen von geldwerten Leistungen eine Meldung an die ESTV machen. Diese entscheidet dann, ob auf der geldwerten Leistung die Verrechnungssteuer erhoben wird oder nicht. Der Empfänger der geldwerten Leistung hat sodann die Verrechnungssteuer von 35% zu entrichten (falls er dies nicht tut und die Gesellschaft die Verrechnungssteuer bezahlt, sind 53% geschuldet; Umrechnung ins Hundert).
Die Bezahlung der Verrechnungssteuer ist nicht das Problem. Dieses liegt darin, ob der Unternehmer die Verrechnungssteuer zurückerstatten lassen kann. Falls er privat bereits definitiv veranlagt ist, verwirkt die ESTV die Rückerstattung, da die Einkünfte in der privaten Steuererklärung nicht deklariert waren. Selbst wenn er noch nicht definitiv veranlagt ist, besteht die Gefahr, dass die ESTV die Rückerstattung verwehrt (keine Deklaration, Steuerumgehungs-Tatbestand?).