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    Infoboard
    18.01.2018

    Eheliche Beistandspflicht – Wertschätzung, Schutz und Vorsorge für die mitarbeitende Ehefrau

    Eine ausgewogene Gewinn- und Salärpolitik gehört zu den Aufgaben des Unternehmers. Sie bildet sowohl die Grundlage für einen angemessenen Versicherungsschutz als auch für eine vorausschauende Vorsorge für das Alter oder eine spätere Nachfolge. Dies gilt auch für die im Betrieb mitarbeitende Ehefrau.
    Unternehmensnachfolge – Herausforderungen in der Praxis

    Gemäss Art. 159 ZGB sind die Ehegatten im Allgemeinen verpflichtet, gegenseitig für das Wohl der Gemeinschaft zu sorgen. Präzisiert in Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, das Besorgen des Haushalts, das Betreuen der Kinder oder durch die Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen.


    In vielen KMU arbeitet die Ehefrau im Beruf und Gewerbe des Ehemannes mit. Dabei liegt die Kernkompetenz des Unternehmens meist beim Patron, während sie sich um die Administration kümmert. Vielfach beinhaltet diese sowohl die Buchhaltung als auch das Personal. Das Marketing erledigt sie nebenher und sie kümmert sich zudem um das Wohl und den Empfang der Kunden. Nicht selten erledigt sie diese Aufgaben im Teilpensum, während die Kinder in der Schule sind oder schlafen.

    Wert­schätzung und Ent­löhnung

    Auf eine marktgerechte Entlöhnung der mitarbeitenden Ehefrau wird häufig und in wenig vorausschauender Weise verzichtet. Das sich im Aufbau begriffene Unternehmen wirft nicht genügend Gewinne ab oder die Liquidität erlaubt es nicht. Unterschätzt werden dabei zwei wesentliche Punkte:


    1. Wertschätzung
      Die Entlöhnung stellt eine Wertschätzung für erbrachte Leistungen dar.
    2. Versicherung und Schutz
      Um sich für das Alter sowie gegen Unfall und Invalidität gebührend zu versichern, muss ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt werden. Die steuerlich begünstigte Einzahlung in die Säule 3a ist ebenfalls nur mit einem Erwerbseinkommen möglich.

    Das Vor­sor­ge­prinzip der Schweiz

    • 1. Säule: staatliche Vorsorge
      Bei der 1. Säule handelt es sich um eine obligatorische, umlagefinanzierte Versicherung für die ganze Bevölkerung zur Existenzsicherung im Alter. Beitragsjahrlücken führen zur Kürzung der Leistung. Nichterwerbstätige Ehepartner sind durch die Erwerbstätigkeit des Partners versichert. Für die Betreuung der Kinder erhält der Ehepartner Erziehungsgutschriften. Bleibt das Paar bis zur Pensionierung zusammen, erhalten sie die Ehepaarrente. Das maximal rentenbildende Einkommen beträgt aktuell CHF 84'600. Tiefere Einkommen führen unter Umständen nicht zur maximalen AHV-Rente.
    • 2. Säule: berufliche Vorsorge
      Die 2. Säule dient zur Deckung der gewohnten Lebenshaltungskosten. Es handelt sich um eine kapitalgedeckte Versicherung für die berufstätige Bevölkerung. Nicht erwerbstätige Ehepartner bilden kein eigenes Rentenvermögen.
    • 3. Säule: private Vorsorge
      Die 3. Säule ist freiwillig, individuell, steuerlich begünstigt und steht als private Vorsorge in Ergänzung zur ersten und zweiten Säule.
    Das Vorsorgeprinzip der Schweiz
    Quelle: Credit Suisse
    Eheliche Beistandspflicht Versicherungsschutz
    Der Fokus des Unternehmers des sich im Aufbau befindenden Betriebs liegt beim Produkt, dem Kunden, dem Markt, der Auslastung etc. Die Vermeidung von Steuern hat grosse Priorität bei der Abschlussgestaltung. Handelt es sich beim Betrieb um eine Einzelfirma, stellt der ausgewiesene Reingewinn das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Unternehmers dar. Ist er Angestellter seiner Aktiengesellschaft oder GmbH, bildet der Bruttolohn die Basis für die Sozialversicherungen (AHV/ALV, UVG und BVG). Oft bezieht der Unternehmer keinen marktgerechten Lohn, um dem Unternehmen nicht zu viel Substanz/Liquidität zu entziehen. Der Versicherungsschutz bei Einzelfirmen ist minimal, wie nebenstehende Grafik aufzeigt.

    Die Vor­sorge der mit­ar­bei­tenden Ehefrau im Be­trieb ihres Mannes

    Ist es vertretbar, dass die Ehefrau im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht im Betrieb des Ehemannes unentgeltlich arbeitet? Wir meinen ganz klar: nein! Die mitarbeitende Ehefrau sollte eigenes Rentenvermögen bilden und über einen angemessenen Versicherungsschutz verfügen. Die Folgen eines krankheitsbedingten Ausfalls der Ehefrau können grosse finanzielle Schwierigkeiten für die Familie und den Betrieb nach sich ziehen. Wer kommt für die Betreuung der Kinder auf? Wer erledigt die Arbeiten, die die Ehefrau im Betrieb des Ehemannes verrichtet hat? Eine Krankentaggeldversicherung kann die finanziellen Folgen mildern. Basis für die Berechnung der Leistung ist das AHV-pflichtige Einkommen. Wir empfehlen eine marktgerechte Entschädigung unter dem Aspekt eines angemessenen Versicherungsschutzes. Damit die mitarbeitende Ehefrau auch von der BVG-Vorsorge profitieren kann, muss sie ein Jahreseinkommen von mindestens CHF 21'150 erzielen.

    Die Folgen eines un­er­war­teten Er­eig­nisses

    Im Verlaufe eines Unternehmerzyklus wird es immer wieder zu unerwarteten Ereignissen kommen. In erster Linie sind das Veränderungen am Markt, beim Kunden oder beim Produktezyklus. Was aber sind die Folgen für den Betrieb, sollte der Unternehmer für längere Zeit ausfallen? Ist die mitarbeitende Ehepartnerin handlungsfähig und kann sie die Geschäfte weiter betreiben? Durch den Eintrag im Handelsregister wird die Handlungsfähigkeit im Namen und im Auftrag des Unternehmens gegenüber Dritten angezeigt. Parallel dazu empfehlen wir die Bankvollmacht.

    Der Ehe- und Erb­vertrag

    Um die Fortführung des Unternehmens im Todesfall des Unternehmers zu sichern und dem überlebenden Ehegatten die grösstmögliche Handlungsfreiheit zu gewähren, empfehlen wir einen Ehevertrag zu errichten. Nebst dem Güterstand kann im Ehevertrag u.a. die Zuweisung und Beteiligung des Vorschlags der güterrechtlichen Auseinandersetzung geregelt werden. Im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung können Vermögenswerte, die während der Ehe erwirtschaftet werden, vollumfänglich dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden.


    Sollen auch in der Erbteilung die gesetzlichen Erben lediglich ihre Pflichtteile zugewiesen bekommen, kann die freiverfügbare Quote dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden, sofern ein Erbvertrag errichtet wird. Oft werden Ehe- und Erbvertrag in einem Dokument verfasst, obwohl inhaltlich verschiedene Rechtsbereiche geregelt werden.

    Der Vor­sor­ge­auftrag

    Des Weiteren empfehlen wir, einen Vorsorgeauftrag zu erstellen und eine Kopie bei OBT zu deponieren. Das neue Erwachsenenschutzrecht ist seit Anfang 2013 in Kraft und bietet mit dem Vorsorgeauftrag die Möglichkeit, Vorkehrungen in den drei Bereichen der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs zu treffen. In Abgrenzung zum Ehe- und Erbvertrag tritt der Vorsorgeauftrag im Falle der Urteilsunfähigkeit in Kraft. Erst mit einem Vorsorgeauftrag können die Ehegatten die vollumfängliche Vertretung im Falle von Urteilsunfähigkeit regeln. Eine Regelung in den drei Bereichen ist empfehlenswert, sollte auf eine behördliche Mitwirkung im Falle einer Urteilsunfähigkeit verzichtet werden wollen.

    Eheliche Beistandspflicht - Überlegungen und Massnahmen

    Fazit

    Während des ganzen Unternehmerzyklus sollte ein Augenmerk auf eine angemessene und ausgewogene Gewinn- und Salärpolitik gesetzt werden. Der damit verbundene Versicherungsschutz und die Altersvorsorge sollten nebst dem Unternehmer auch die mitarbeitende Ehefrau umfassen. Für den Fall der Urteilsunfähigkeit empfehlen wir die Errichtung eines Vorsorgeauftrags.

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