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    Infoboard
    01.05.2015

    Anhang wird detailierter

    Die Inhalte des Anhangs haben sich unter dem neuen Rechnungslegungsrecht erheblich geändert. Dem Anhang kommt mit diesem eine zentralere Rolle zu. Er ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung.
    Anhang wird detailierter
    Wer gedacht hat, das neue Rechnungslegungsrecht habe auf seine Organisation keinen grossen Einfluss, wird spätestens bei der Erstellung des Anhangs erkennen, dass dieser ausführlicher und detaillierter gestaltet werden muss. Der bisherige Art. 633b OR wird abgeschafft und durch Art. 959c OR ersetzt. Der Anhang hat neu die Funktion, die anderen Bestandteile der Jahresrechnung zu ergänzen und zu erläutern.

    Nicht alle sind gleich be­troffen

    Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, sofern sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind. Auch Vereine, welche nicht im Handelsregister eingetragen werden müssen, sowie Stiftungen, welche von der Stiftungsaufsicht zur Ernennung einer Revisionsstelle befreit wurden, müssen keinen Anhang nach Art. 953c OR erstellen.

    Diese An­gaben sind neu im Anhang of­fen­zu­legen

    Der Anhang kann in vier Hauptbereiche unterteilt werden. Dies sind:


    • Grundlagen zur Organisation / Bewertungsgrundsätze
    • Erläuterungen zu Positionen der Jahresrechnung
    • Weitere Angaben zur Jahresrechnung
    • Weitere vom Gesetzgeber vorgeschriebene Angaben


    Der Gesetzgeber nimmt eine Abstufung des Informationsgehalts innerhalb des Anhangs vor. Sofern gewisse Angaben nicht direkt aus der Jahresrechnung hervorgehen, sind diese zusätzlich im Anhang aufzuführen. Grössere Organisationen haben weitergehende Angaben im Anhang offenzulegen.

    Grund­lagen zur Or­ga­ni­sa­tion / Be­wer­tungs­grund­sätze

    In diesem Abschnitt des Anhangs geht es insbesondere um die Angabe folgender Positionen, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung direkt ersichtlich sind:


    • Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens
    • Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über zehn, über 50 beziehungsweise über 250 liegt


    Die Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Bewertungsgrundsätze, sofern diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind, müssen im Anhang offengelegt werden. Dies sind zum Beispiel die Berechnungsmethodik des Delkrederes, der angewandten Umrechnungskurse in der Jahresrechnung oder der Art und der Höhe der Abschreibungen auf dem Anlagevermögen (Aufzählung nicht abschliessend).

    Er­läu­te­rungen zu Po­si­tionen der Jah­res­rechnung

    Hier werden die einzelnen Positionen der Jahresrechnung aufgeschlüsselt und erläutert. Die Organisation kann neben gesetzlich vorgeschriebenen Positionen freiwillig den Anhang mit weiteren Positionen und Erläuterungen ergänzen. Die folgenden Positionen sind offenzulegen, sofern diese nicht direkt aus der Jahresrechnung entnommen werden können:

    Grund­sätze und Grund­lagen

    Einzelfirmen und Personengesellschaften bis CHF 500'000 Umsatz
    Vereine & Stiftungen: nicht im HR eingetragen und Stiftungen, welche von der Bezeichnung einer RS befreit sind

    Ein- und Ausgabenrechnung sowie Vermögensstandrechnung

    Juristische Personen bis CHF 100'000

    Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Anhang (ohne zeitliche Abgrenzung)

    Kleinere Organisationen:
    Bilanzsumme < 20 Mio.
    Umsatzerlös < 40 Mio.
    Vollzeitstellen < 250 im Jahresdurchschnitt

    • Vereine:
      Bilanzsumme > 10 Mio.
      Umsatzerlös > 20 Mio.
      Vollzeitstellen > 50 im Jahresdurchschnitt

    Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Anhang (EU & PG ohne Anhang)

    Grössere Organisationen:
    Bilanzsumme > 20 Mio.
    Umsatzerlös > 40 Mio.
    Vollzeitstellen > 250 im Jahresdurchschnitt
    Vereine:

    • Bilanzsumme > 10 Mio.
      Umsatzerlös > 20 Mio.
      Vollzeitstellen > 50 im Jahresdurchschnitt

    Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang, Lagebericht, Geldflussrechnung

    Börsenkotierte Gesellschaften; Genossenschaften mit 2'000 Genossenschaftern; Stiftungen, die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind

    Abschluss nach anerkanntem Standard zur RL

    Be­tei­li­gungen

    Angabe zum Unternehmen (Name, Rechtsform und Sitz), an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Nennung des Kapitals und des Stimmenanteils.

    Ei­gene Ak­tien

    Angabe der Anzahl der eigenen Anteile, die vom Unternehmen selbst und von Unternehmen, an denen es beteiligt ist, gehalten werden. Zusätzlich sind der Erwerb und die Veräusserung von eigenen Anteilen sowie deren Bedingungen offenzulegen.

    Ver­bind­lich­keiten ge­genüber Per­so­nal­vor­sor­ge­ein­rich­tungen

    Aus­ser­or­dent­licher und be­triebs­fremder Aufwand

    Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung. Entsprechend sind auch die Werte der verbuchten Positionen anzugeben.

    Wei­tere An­gaben zur Jah­res­rechnung

    Die weiteren Angaben zur Jahresrechnung umfassen insbesondere Positionen, die nicht direkt aus einer Jahresrechnung entnommen werden können. Diese sind:

    Stille Re­serven

    Es ist der Betrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven sowie derjenige der darüber hinausgehenden stillen Reserven offenzulegen, soweit dieser den Gesamtbetrag der neu gebildeten stillen Reserven übersteigt und dadurch das erzielte Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird.


    Gemäss Art. 959c Abs. 2 OR sind die untenstehenden Positionen nur offenzulegen, sofern diese nicht direkt aus der Jahresrechnung entnommen werden können. Aus den Praxiserfahrungen ist anzumerken, dass diese Positionen in den seltensten Fällen direkt aus der Jahresrechnung hervorgehen. Das lässt diese faktisch zu fixen Bestandteilen des Anhangs werden.

    Even­tual­ver­bind­lich­keiten

    Angaben zu rechtlichen oder tatsächlichen Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann.

    Be­stellte Si­cher­heiten

    Anzugeben ist der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten.

    Zur Si­cherung ver­wen­dete Ak­tiven für ei­gene Ver­bind­lich­keiten

    Angabe des Gesamtbetrags der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt.

    Nicht bi­lan­zierte Lea­sing­ver­bind­lich­keiten

    Hier ist der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können, anzugeben.

    Be­tei­li­gungs­rechte oder Op­tionen

    Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden.

    Aus­ste­hende ei­gene An­lei­hens­ob­li­ga­tionen

    Entsprechend sind der ausstehende Betrag, der Zinssatz, die Fälligkeit sowie allenfalls weitere Bedingungen / Informationen zu den Anleihensobligationen offenzulegen.

    Auf­wer­tungen

    Aufwertungen sind nach dem neuen Rechnungslegungsrecht nicht mehr zwingend im Anhang offenzulegen. Aus Sicht des Berichtsempfängers ist diese Angabe aber weiterhin wünschenswert.


    Sofern eine Einstufung als grössere Organisationen im Sinne des Gesetzes gilt, sind des Weiteren die langfristigen, verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb eines Jahres, innerhalb von zwei bis fünf Jahren und nach fünf Jahren offenzulegen.

    Wei­tere vom Ge­setz­geber vor­ge­schrie­bene An­gaben

    Hier sind folgende Positionen anzugeben (Aufzählung nicht abschliessend):


    • Erstmalige Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechts
    • Änderungen in der Rechnungslegung zum Vorjahr
    • Abweichung von der Annahme der Fortführung des Unternehmens
    • Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
    • Gründe des vorzeitigen Rücktrittes der Revisionsstelle


    Auch hier müssen Organisationen, welche im Sinne des Gesetzes als grosse Organisation gelten, das Honorar der Revisionsstelle, aufgeteilt nach Revisionsdienstleistungen und anderen von der Revisionsstelle erbrachten Dienstleistungen, offenlegen.

    Fazit

    Der Anhang zur Jahresrechnung ist neu zu strukturieren und definitiv anzupassen. Neu kommt ihm eine wichtigere Bedeutung in der Jahresrechnung zu und der zeitliche Aufwand für die Erstellung darf nicht unterschätzt werden.

    OBT unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung und Strukturierung des Anhangs.

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