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    Infoboard
    18.12.2018

    Abgaben für Radio und Fernsehen – neue Regelung ab 1. Januar 2019

    Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) regelt die Beiträge zur Finanzierung des Schweizer Radio- und Fernsehprogramms. Ab 1. Januar 2019 wird die geräteabhängige Empfangsgebühr durch eine allgemeine Abgabe ersetzt. Abgabepflichtig sind Privathaushalte und mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen ab einem Jahresumsatz von CHF 500'000. Nicht jeder Privathaushalt und jedes Unternehmen sind jedoch davon betroffen. Der Artikel zeigt die Voraussetzungen für die Abgabepflicht.
    Abgaben für Radio und Fernsehen – neue Regelung ab 1. Januar 2019

    Grundsätzlich sind Privathaushalte dazu verpflichtet, eine Empfangsgebühr zu leisten. Die Abgabe beträgt jährlich CHF 365 oder CHF 1/Tag. Jeder Haushalt bezahlt den Beitrag aufgrund des Hauptwohnsitzes – Abgaben auf Ferienwohnungen, Zweitwohnsitze und Filialen gibt es nicht. Erhoben wird die Abgabe von der Serafe AG (Nachfolgerin der Billag AG).


    Gewisse Haushalte sind von der Abgabe befreit:


    • Haushalte mit Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV beziehen: Sie werden auf Gesuch hin von der Pflicht zur Zahlung der Abgabe befreit.
    • Personen, die in einem Kollektivhaushalt wohnen (z.B. Alters-/Pflegeheim oder Studentenwohnheim): Sie begleichen für ihre individuell benutzten Räume keine Abgabe.
    • Haushalte ohne Empfangsmöglichkeit für Radio und Fernsehen: Sie können ein Opting-out-Gesuch stellen. Die Möglichkeit der Abgabebefreiung ist gesetzlich befristet und gilt bis Ende 2023.


    Einzelfirmeninhaber vergüten die Haushaltsabgabe an die Serafe AG als Mitglied eines Privathaushalts. Zudem unterliegen sie als Einzelfirma der Unternehmensabgabe an die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Haushalts- und Unternehmensabgaben sind auch dann geschuldet, wenn sich die Geschäftsräumlichkeiten und die private Wohnung in derselben Liegenschaft befinden.

    Ab­ga­be­pflicht bei Un­ter­nehmen

    Abgabepflichtig sind Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die im Mehrwertsteuer-Register eingetragen sind und einen jährlichen Umsatz von CHF 500'000 (exkl. MWST) und mehr erzielen. Relevant für die Höhe der Abgabe ist der in Ziffer 200 der MWST-Abrechnung deklarierte Gesamtumsatz inklusive Exporte, Leistungen im Ausland, ausgenommene Umsätze, Meldeverfahren sowie Grundstückverkäufe abzüglich den Entgeltsminderungen (Ziffer 235 der MWSTAbrechnung).


    Als Gesamtumsatz wird, entgegen der bisherigen Praxis, der weltweit erzielte Jahresumsatz eines Unternehmens herangezogen, unabhängig von der steuerlichen Qualifikation bei der Mehrwertsteuer.


    Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die im Schweizer MWST-Register eingetragen sind, müssen keine Abgabe leisten (z.B. Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland, ohne Betriebsstätte in der Schweiz, mit Lieferungen oder Leistungen in die Schweiz).

    Ab­ge­stufter Tarif der Un­ter­neh­mens­ab­gabe

    Die Höhe der Unternehmensabgabe ist abhängig vom weltweiten Gesamtumsatz (exkl. MWST):

    Abgestufter Tarif der Unternehmensabgabe

    Weil die Abgabe auf dem Gesamtumsatz ermittelt wird, wird der Beitrag einmal für das gesamte Unternehmen erhoben – Filialen müssen keine separate Zahlung leisten.

    Rück­for­derung in Här­te­fällen

    In Härtefällen besteht die Möglichkeit, die Abgabe von der ESTV rückerstatten zu lassen. Um als Härtefall zu gelten, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:


    • Das Unternehmen gehört der Tarifkategorie 1 (Umsatz zwischen CHF 500'000 und 999'999) an.
    • Die Abgabe von CHF 365 wurde beglichen.
    • Das Unternehmen hat im Bemessungsjahr einen Verlust oder nur einen geringen Gewinn erzielt. Als geringer Gewinn gilt ein Geschäftsergebnis von weniger als dem Zehnfachen der jährlichen Abgabe, also CHF 3'650.


    Gewinnschwache Unternehmen können den Rückerstattungsantrag für die Unternehmensabgabe 2019 frühestens im Jahr 2020 nach Vorliegen des Jahresabschlusses 2019 einreichen.


    Ba­sisjahr für die Be­messung

    Grundlage für die Bemessung der Abgabe bildet der Umsatz des vorangegangenen Geschäftsjahrs (siehe Tabelle 2). Zum Zeitpunkt der Einführung des neuen RTVG wird das Geschäftsjahr 2017 als Basis genommen.

    Basisjahr für die Bemessung

    Zu­sam­men­schluss zur Un­ter­neh­mens­ab­ga­be­gruppe

    Unternehmen unter einheitlicher Leitung können sich zu einer Unternehmensabgabegruppe zusammenschliessen. Für die Beantragung als Gruppe werden mindestens 30 Unternehmen benötigt. Die Gruppe wird anstelle der einzelnen Mitglieder zahlungspflichtig und die Tarifkategorie basiert auf dem kumulierten Gesamtumsatz aller Gruppenmitglieder.


    Autonome Dienststellen eines Gemeinwesens können für die Begleichung der Unternehmensabgabe ebenfalls eine Gruppe bilden. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Zusammenschluss für die MWST. Die Abgabepflicht obliegt dem Gemeinwesen, welchem die zusammengeschlossenen Dienststellen angehören.


    Wollen sich Unternehmen oder Gemeinwesen 2019 zu einer Abgabegruppe zusammenschliessen, müssen sie den Antrag an die ESTV bis spätestens am 15. Januar 2019 stellen. Verspätete Anträge werden erst im Folgejahr wirksam.

    Ab­wicklung Rech­nungs­stellung

    Aufgrund der Registrierung im Schweizer MWST-Register unterstehen Unternehmen automatisch der Radiound TV-Gebührenpflicht. Die Abteilung MWST der Eidg. Steuerverwaltung wickelt die ganze Fakturierung automatisch ab. Die Rechnungsstellung erfolgt zwischen Februar und Oktober des Folgejahrs, sobald die Umsatzzahlen der ESTV vorliegen. Im Einführungsjahr 2019 wird der Rechnungsversand bereits im Januar erfolgen, die Unternehmensabgabe wird innert 60 Tagen nach Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig. Ist das Unternehmen bei ESTV Suisse Tax registriert und hat es den Bereich RTV freigeschaltet, erfolgt der Rechnungsversand online, ansonsten auf dem Postweg.

    Beginn und Ende der Ab­ga­be­pflicht bei Un­ter­nehmen

    Unternehmen, welche neu im MWSTRegister eingetragen werden, unterliegen der Abgabe im Eintragungsjahr noch nicht. Diese muss erst im Folgejahr geleistet werden. Für bereits im MWSTRegister eingetragene Unternehmen beginnt die Abgabepflicht ab dem Folgejahr des Jahrs, in dem der massgebende Umsatz erstmals erzielt wurde. Das Jahr 2019 weicht von dieser Regelung ab, da es aufgrund der Umsatzbasis 2017 veranlagt wird.


    Wird ein Unternehmen im Laufe des Kalenderjahrs aus dem MWST-Register gelöscht, ist die Abgabe trotzdem in voller Höhe zu entrichten.

    Fazit

    Unternehmen, welche im Schweizer MWST-Register eingetragen sind, müssen neu den weltweiten Umsatz in der MWST-Abrechnung deklarieren. Der weltweite Umsatz bildet die Basis für die Tarifermittlung der Radio- und TV-Abgabe. Abgabepflichtig sind nur Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebstätte in der Schweiz, die einen Jahresumsatz von CHF 500'000 und mehr erreichen.

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