Rechnungslegung von Vorsorgeeinrichtungen – ein Anpassungsprozess
Überarbeiteter Swiss GAAP FER 26
Anpassungen an die aktuelle Praxis bzw. Gesetzgebung
Betriebsrechnung
- Einfügung Position Entnahme aus Arbeitgeber-Beitragsreserve zur Beitragsfinanzierung
=> Lücke im bisherigen FER 26 - Detaillierte Unterteilung des Verwaltungsaufwands in
- allgemeine Verwaltung
- Marketing und Werbung
- Makler- und Brokertätigkeit
- Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge
- Aufsichtsbehörden
Anhang der Jahresrechnung
- Art der Umsetzung des Zwecks, gemäss den Erläuterungen ist u.a. folgendes offenzulegen:
- Leistungsverbesserungen und Überschussverteilungen
- Beschluss des obersten Organs betreffend Anpassung der Renten an die Preisentwicklung
- Zusammensetzung, Entwicklung und Erläuterung der technischen Rückstellungen
=> Lücke im bisherigen FER 26, in der Praxis bereits vorhanden - Erläuterungen zu den Vermögensverwaltungskosten mit verschiedenen Angaben und Kennzahlen
=> Im Sinne der OAK BV Weisungen vom 23. April 2013, gültig ab Jahresrechnung 2013 in dieser Form
Echte Neuerungen, Ausweispflicht ab Jahresrechnung 2014
Betriebsrechnung
- Die Einlagen bei Übernahme von Versicherten-Beständen sind zu unterteilen in
- technische Rückstellungen
- Wertschwankungsreserve
- freie Mittel
- Die Übertragung von zusätzlichen Mitteln bei kollektivem Austritt sind unter den Austrittsleistungen separat auszuweisen
- Die Versicherungsprämien sind zu unterteilen in
- Sparprämien
- Risikoprämien
- Kostenprämien
Anhang der Jahresrechnung
- Der Ausweis der aktiven Mitglieder und der Rentenbezüger ist brutto darzustellen
=> Zu- und Abgänge sind auszuweisen - Ausweis offener Kapitalzusagen (z.B. aus Private-Equity-Anlagen)
=> Im Voraus vereinbarte Investitionstranchen sind offenzulegen
Bilanzierungsrichtlinien
- Regelung der Rückstellungen für latente Grundstückgewinnsteuern und weiterer Verkaufskosten (nicht-technische Rückstellungen)
=> Zwingende Bildung bei- Beschluss zum Verkauf der Liegenschaft(en)
- Einrichtungen, welche zur Hauptsache in Liegenschaften investieren (z.B. Immobilien-Anlagestiftung)
Die Umsetzung des überarbeiteten FER 26 stellt die Verantwortlichen in der Regel nicht vor eine Herausforderung, denn die Anpassungen sind oftmals eher formeller Natur. Wir empfehlen den Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung, die Gelegenheit zu nutzen und die Jahresrechnung der Einrichtung zu überdenken. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die nächste Anpassung des FER 26 längere Zeit auf sich warten lassen wird, wird sich die Rechnungslegung von Vorsorgeeinrichtungen laufend dem Umfeld anpassen müssen. Nachstehend zeigen wir zwei Beispiele dazu auf.
Auflagen von Aufsichtsbehörden
Im Dezember / Januar erscheinen jeweils die Informationsschreiben der kantonalen (bzw. regionalen) Aufsichtsbehörden. Dieses Instrument wird teilweise rege benutzt, um die Rechnungslegungsvorschriften von FER 26 zu erweitern. Ein beliebtes Thema in den letzten Jahren waren zum Beispiel Retrozessionen und die dazugehörige Offenlegung im Anhang der Jahresrechnung.
Kaum ist der neue FER 26 in Kraft, tauchen bereits wieder neue Anforderungen zur Jahresrechnung auf. So fordert die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) im Informationsschreiben vom Januar 2014 (gültig für die Jahresrechnung 2013), dass die Rückkaufswerte aus Versicherungsverträgen bei der Berechnung des Deckungsgrades mitzuberücksichtigen sind.
Es bleibt zu hoffen, dass die Oberaufsichtskommission BV diesen Part irgendwann übernehmen wird, sodass zumindest keine kantonalen Rechnungslegungsvorschriften mehr umgesetzt werden müssen. Nicht zu vergessen unter diesem Titel sind auch die individuellen Auflagen der Aufsichtsbehörden für einzelne Vorsorgeeinrichtungen zum Thema Rechnungslegung.
Wir stellen immer wieder fest, dass die Informationsschreiben der Aufsichtsbehörden bzw. die individuellen Auflagen bei der Erstellung einer Jahresrechnung vergessen gehen. Bei Abschlusserstellung sollten deshalb die Internetseiten der Oberaufsichtskommission BV, der Aufsichtsbehörde sowie die individuelle Korrespondenz der Aufsichtsbehörde zu neuen Bestimmungen betreffend Rechnungslegung konsultiert werden.
Änderung der Anlage-Vorschriften per 1. Juli 2014
Oftmals hinterlassen Änderungen im Gesetz oder der Verordnung ihre Spuren in der Rechnungslegung. Anfang Juni hat der Bundesrat die Anlagevorschriften im BVV 2 per 1. Juli 2014 geändert (Umsetzung per 31.12.2014 bzw. 1.1.2015). Es handelt sich dabei um die Risiken von Wertschriftenanleihen und Repo-Geschäften. Geregelt wurde insbesondere, was als Forderung gilt und welche Forderungen als alternative Anlagen ausgewiesen werden müssen.
Wir gehen nicht auf die Vermögensanlage als solche ein, sondern auf die Auswirkung auf die Rechnungslegung. Jede Pensionskasse verfügt über operative Aktiven, welche der Abwicklung der Geschäftstätigkeit dienen. Es handelt sich dabei um flüssige Mittel, Kontokorrente Rückversicherungen und Liegenschaftsverwalter etc. Im FER 26 sind diese operativen Aktiven nur ungenügend geregelt. Sie werden der Vermögensanlage zugeordnet, was vom Grundsatz her nicht richtig ist. Diese Positionen können nicht aktiv im Sinne der Vermögensanlage bewirtschaftet werden.
Die zulässigen Anlagen sind im Weiteren in Artikel 53 BVV 2 umschrieben. Forderungen sind dabei wie folgt geregelt:
FER 26 in Verbindung mit Art. 53 BVV 2 (neu) weist einen Teil der operativen Aktiven den alternativen Anlagen zu und blockiert damit unter Umständen einen gewissen Anteil an der Kategorienbegrenzung von 15 % für diese alternativen Anlagen.
Es empfiehlt sich, die operativen Aktiven aus der Vermögensanlage herauszulösen und separat zu zeigen. Dies entspricht nicht mehr in allen Belangen FER 26, kommt jedoch den tatsächlichen Gegebenheiten näher. Einige Pensionskassen praktizieren dies bereits heute.
Fazit
Die Rechnungslegung bei Vorsorgeeinrichtungen ist ein regelrechter Anpassungsprozess. Der Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER 26 wurde nach zehn Jahren überarbeitet und ist ab Jahresrechnung 2014 umzusetzen (falls dies nicht schon im Zusammenhang mit der Jahresrechnung 2013 geschehen ist).
Sich auf FER 26 abzustützen, genügt aber nicht. Die stetig ändernden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie die Anforderungen der Aufsichtsbehörden und der Oberaufsichtskommission BV sind konstant im Auge zu behalten und in der Rechnungslegung zu berücksichtigen. Es gilt: die einzige Konstante ist die Veränderung.
Art. 53 Abs. 1 lit. b. BVV 2 (neu): Forderungen
Als Forderungen gelten:
- Postcheck- und Bankguthaben
- Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten
- Kassenobligationen
- Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten
- Besicherte Anleihen
- Schweizerische Grundpfandtitel
- Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
- Rücklaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen
- Im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond- Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen
Art. 53 Abs. 3 BVV 2 (neu): alternative Anlagen
Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen.