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    Infoboard
    17.10.2019

    Quellenbesteuerung ab 2021

    Mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurden die Grundlagen für die Quellenbesteuerung auf dem Erwerbseinkommen neu geregelt. Diese Bestimmungen treten, zusammen mit mehreren darauf basierenden Verordnungsänderungen, auf den 1. Januar 2021 in Kraft. Detaillierte Informationen sind im Kreisschreiben Nr. 45, welches am 12. Juni 2019 publiziert wurde, zu finden. In diesem Artikel gehen wir auf einige der wichtigsten Änderungen ein.

    Be­stehende Ru­lings

    Quellenbesteuerung ab 2021

    Bestehende Rulings, welche nicht dem Inhalt des Kreisschreibens entsprechen, werden ab der Steuerperiode 2021 keine Wirkung mehr haben.


    Bezugsprovision

    Das heutige Recht hält fest, dass der Ansatz der Bezugsprovision durch die Kantone festzulegen ist und mindestens 1 und höchstens 3% des gesamten Quellensteuerbetrags betragen darf. Neu beläuft sich die Bezugsprovision auf 1 bis 2% des gesamten Quellensteuerbetrags.

    Quel­len­steu­er­ab­rechnung

    Die Quellensteuern werden ab 1. Januar 2021 direkt mit dem anspruchsberechtigten Kanton und nach dessen Model (Monats- oder Jahresmodell) abgerechnet.


    • Bei quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: mit der zuständigen Steuerbehörde des Wohnsitz- bzw. Aufenthaltskantons
    • Bei im Ausland ansässigen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern ohne Wochenaufenthalterstatus: mit der zuständigen Steuerbehörde des Sitz-, Verwaltungs- oder Betriebsstättenkantons des Arbeitgebers
    • Bei im Ausland ansässigen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Wochenaufenthalterstatus: mit der zuständigen Steuerbehörde des Wochenaufenthaltskantons


    Der anspruchsberechtige Kanton am Ende des Jahrs oder am Ende der Steuerpflicht ist für die ganze Steuerperiode zuständig. Verlegt eine quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder ihren Wochenaufenthalt in einen anderen Kanton, ist die Quellensteuerabrechnung ab dem Folgemonat bei der Steuerverwaltung des neu anspruchsberechtigten Wohnsitz- oder Wochenaufenthaltskantons einzureichen.


    Die Quellensteuerabrechnung bei Kantonen nach dem Monatsmodell sind grundsätzlich monatlich vorzunehmen. Auf Antrag des Schuldners kann die zuständige Steuerbehörde längere Abrechnungsperioden (vierteljährlich/halbjährlich/jährlich) bewilligen, sofern die Quellensteuer nicht über ELM-Quellensteuer abgerechnet wird. Wird eine übermonatliche Abrechnungsperiode gewährt, sind die Quellensteuerdaten pro Arbeitnehmer und pro Monat auszuweisen.


    Bei Kantonen mit dem Jahresmodell erfolgt die Abrechnung nach den gleichen Grundsätzen wie bei Kantonen mit Monatsmodell.

    Be­rechnung der Quel­len­steuer nach dem Monats-/Jah­res­modell

    Die Quellensteuerberechnung innerhalb von Kantonen mit Monats- oder Jahresmodell sind neu einheitlich definiert. Wird der Monatstarif angewendet, ist am Ende des Monats der Quellensteuerabzug definitiv (unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen ordentlichen Veranlagung). Bei Anwendung des Tarifs mit Jahresausgleich wird die Quellensteuer zwar ebenfalls monatlich abgezogen. Am Ende des Jahrs ist jedoch das Bruttojahreseinkommen massgebend, wodurch dank Glättung der Einkommensspitzen rein progressionsbedingte Unterschiede entfallen.


    Im Kreisschreiben Nr. 45 in den Kapiteln 6 und 7 wird die Berechnung der beiden Modelle detailliert erläutert und mit diversen Rechenbeispielen verdeutlicht.


    Folgende Kantone rechnen nach dem Monats- bzw. Jahresmodell ab:


    • Kantone mit Monatsmodell
      Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug, Zürich
    • Kantone mit Jahresmodell
      Fribourg, Genf, Tessin, Waadt, Wallis

    Ta­rifcode D

    Der Tarifcode D wird ersatzlos gestrichen. Mit diesem Wegfall sind somit alle Arbeitgeber einer quellensteuerpflichtigen Person mit mehr als einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gehalten, die Quellensteuern zum ordentlichen Tarif zu besteuern.


    Die im bisherigen Tarifcode D erfassten quellensteuerpflichtigen Personen, die vom Versicherer Ersatzeinkünfte beziehen, werden neu im Tarifcode G geregelt. Neu wird ein Tarifcode Q geschaffen, der bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern gemäss DBA-D dann zur Anwendung kommt, wenn die Ersatzeinkünfte nach den Voraussetzungen des Tarifcodes G ausbezahlt werden.

    Künstler, Sportler und Re­fe­renten

    Grundsätzlich ergeben sich keine materiellen Änderungen. Zum einen werden die zum steuerbaren Einkommen zählenden Elemente präziser definiert, zum anderen wird klargestellt, dass Vergütungen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen, ebenfalls steuerbar sind.


    Die Höhe der Gewinnungskostenpauschale ist neu im Gesetz geregelt. Zu beachten sind Einschränkungen in den DBA.

    Ver­an­kerung der Quel­len­steu­er­pflicht des fak­ti­schen Ar­beit­gebers und beim un­zu­läs­sigen Per­so­nal­verleih aus dem Ausland

    Personalverleih Inland: Bei Arbeitnehmern, die im Rahmen eines Personalverleihs im Sinn des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih tätig werden, gilt in der Regel der Arbeitnehmerverleiher als Arbeitgeber bzw. als Schuldner der steuerbaren Leistung. Bei einer Aneinanderreihung von mehreren Verleihverhältnissen (sog. Ketten-Personalverleih) gilt grundsätzlich der letzte Verleiher, der den Arbeitnehmer an den Endkunden bzw. Einsatzbetrieb (Entleiher) verleiht, als Arbeitgeber.


    Personalverleih Ausland: Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz durch einen ausländischen Verleiher ist gemäss Artikel 12 Absatz 2 AVG verboten. Wird ein Arbeitnehmer dennoch von einem Personalverleiher mit Sitz im Ausland an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verliehen, gilt der schweizerische Einsatzbetrieb als Arbeitgeber und Schuldner der steuerbaren Leistung im Sinne des Quellensteuerrechts. Dies gilt auch dann, wenn der Lohn durch den ausländischen Personalverleiher ausbezahlt wird.


    Faktische Arbeitgeberschaft: Eine faktische Arbeitgeberschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung (vorübergehend) nicht dem Arbeitgeber schuldet, mit welchem er den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat (formeller Arbeitgeber), sondern einem anderen Unternehmen (in der Regel eine Konzerngesellschaft; sog. faktischer bzw. wirtschaftlicher Arbeitgeber). Die Lohnzahlungen werden weiterhin durch den formellen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland getätigt, jedoch dem Einsatzbetrieb mit Sitz in der Schweiz weiterverrechnet bzw. müssten nach Verrechnungspreisgrundsätzen weiterverrechnet werden. Zur Prüfung, ob eine faktische Arbeitgeberschaft vorliegt, finden sich im Kreisschreiben Nr. 45 unter der Ziffer 2.2.3 eine Auflistung gewisser Kriterien sowie detailliertere Informationen.


    Wird ein Arbeitnehmer von einem ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz entsandt, ist somit bei Vorliegen einer faktischen Arbeitgeberschaft – und dies trotz allfällig fortgeführter Lohnzahlung aus dem Ausland – eine Quellensteuerpflicht in der Schweiz gegeben und der faktische Arbeitgeber in der Schweiz qualifiziert als Schuldner der steuerbaren Leistung.

    Nach­träg­liche or­dent­liche Ver­an­lagung / Neu­be­rechnung der Quel­len­steuer

    Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Ansässigkeit in der Schweiz: Eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung wird durchgeführt, wenn eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in der Schweiz in einem Steuerjahr, vor Ausscheidung von allfälligen dem Ausland zur Besteuerung zugewiesenen Einkünften, ein Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von mindestens CHF 120'000 erzielte. Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden zur Bestimmung des Mindestbetrags die Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Ehegatten nicht zusammengerechnet.


    Die obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt. Der Schwellenwert muss somit nicht jährlich erreicht werden. Die Ehegatten werden gemeinsam veranlagt.


    Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag bei Ansässigkeit in der Schweiz: Für quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz, deren Einkommen unter CHF 120'000 pro Jahr liegt, wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt, wenn sie bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahrs einen entsprechenden schriftlichen Antrag einreichen.


    Ein einmal form- und fristgerecht gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden. In den Folgejahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt.


    Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag bei Ansässigkeit im Ausland: Eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit im Ausland kann bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs bei der zuständigen Steuerbehörde eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn im entsprechenden Steuerjahr in der Regel mindestens 90% ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz der Steuer unterliegt (Quasi-Ansässigkeit; vgl. Art. 99a Abs. 1 Bst. A DBG i.V.m. Art. 14 QSTV). Dieser Antrag kann jedes Jahr gestellt werden.


    Zum weltweiten Einkommen werden auch die Bruttoeinkünfte des in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten hinzugerechnet. Ob die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt sind, wird durch die zuständige Steuerbehörde im Veranlagungsverfahren, d.h. nach Einreichen der vollständig ausgefüllten Steuererklärung, geprüft.


    Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen: Verfügt eine im Ausland ansässige Person über verschiedene Einkommensbestandteile oder über Vermögen, welche in der Schweiz steuerpflichtig sind, aber zum Teil dem Quellensteuerverfahren (Lohneinkommen) und zum anderen Teil der ordentlichen Veranlagung unterliegen (z.B. selbständige (Neben-)Erwerbstätigkeit, Liegenschaftserträge), können die zuständigen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vornehmen und damit erwirken, dass die Besteuerung zum massgebenden Steuersatz vorgenommen wird.


    Neuberechnung der Quellensteuer: Jede quellensteuerpflichtige Person kann in den nachfolgend abschliessend beschriebenen Sachverhalten – und unabhängig von ihrer Ansässigkeit – bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahrs eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen:


    • Falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns
    • Falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
    • Falsche Tarifanwendung


    Im Rahmen der Neuberechnung der Quellensteuern können keine zusätzlichen Abzüge geltend gemacht werden. Diese sind, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung geltend zu machen. Die zuständige Steuerbehörde entscheidet darüber, ob anstelle der Neuberechnung der Quellensteuer eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt wird.


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