Praxisänderung bei Quellensteuern – kantonal unterschiedlich
Im Vergleich zur ordentlichen Veranlagung bildet im Quellensteuerverfahren nicht der Nettolohn, sondern der Bruttolohn die Steuerbasis. Um eine Gleichstellung zu den ordentlich Pflichtigen zu erwirken, sind die entsprechenden Abzüge in den Quellensteuertarifen steuermindernd berücksichtigt. Somit wird auch im Quellensteuerverfahren letztendlich der Nettolohn besteuert.
Neben den pauschalen Berufskosten sind folglich auch die vom Pflichtigen zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, NBUV) sowie dessen Beiträge an die berufliche Vorsorge steuermindernd in den Tarifen eingerechnet.
Übernimmt der Arbeitgeber freiwillig die vom Arbeitnehmer geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, so sind die entsprechenden Abzüge bei der Quellenbesteuerung als Lohnbestandteil aufzurechnen.
Die Umsetzung ist kantonal sehr unterschiedlich. Untenstehend finden Sie eine entsprechende Übersicht zur Orientierungshilfe.