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    Infoboard
    06.12.2017

    Praxisänderung bei Quellensteuern – kantonal unterschiedlich

    NBU-Beiträge, welche vom Arbeitgeber übernommen werden, müssen bei der Quellensteuer als Lohnbestandteil aufgerechnet werden. Diese Regelung ist nicht neu, jedoch wurde diese in der Praxis wenig beachtet.
    Praxisänderung bei Quellensteuern – kantonal unterschiedlich

    Im Vergleich zur ordentlichen Veranlagung bildet im Quellensteuerverfahren nicht der Nettolohn, sondern der Bruttolohn die Steuerbasis. Um eine Gleichstellung zu den ordentlich Pflichtigen zu erwirken, sind die entsprechenden Abzüge in den Quellensteuertarifen steuermindernd berücksichtigt. Somit wird auch im Quellensteuerverfahren letztendlich der Nettolohn besteuert.


    Neben den pauschalen Berufskosten sind folglich auch die vom Pflichtigen zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, NBUV) sowie dessen Beiträge an die berufliche Vorsorge steuermindernd in den Tarifen eingerechnet.


    Übernimmt der Arbeitgeber freiwillig die vom Arbeitnehmer geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, so sind die entsprechenden Abzüge bei der Quellenbesteuerung als Lohnbestandteil aufzurechnen.


    Die Umsetzung ist kantonal sehr unterschiedlich. Untenstehend finden Sie eine entsprechende Übersicht zur Orientierungshilfe.

    Praxisänderung bei Quellensteuern – Übersicht über die einzelnen Kantone
    Oben angeführte Liste ist ohne Gewähr und nicht abschliessend.
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