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    Infoboard
    01.09.2015

    Neuer Berufsauftrag und vereinfachte Lohnordnung für St.Galler Lehrer

    Seit dem 1. August 2015 gelten für alle St.Galler Volksschullehrer ein neuer Berufsauftrag und eine geänderte Lohnordnung. Die markantesten Neuerungen stellen der Übergang zur Jahresarbeitszeit und die Aufteilung des Berufsauftrags in vier Arbeitsfelder dar. Die Umsetzung ist eine Herausforderung für Schule und Lehrpersonen.
    Neuer Berufsauftrag und vereinfachte Lohnordnung für St.Galler Lehrer
    Im September 2014 erliess der Kantonsrat den XVI. Nachtrag zum Volksschulgesetz und das Gesetz über den Lohn der Volksschullehrpersonen. Diese wurden mit dem Reglement über den Berufsauftrag der Volksschullehrpersonen und der Verordnung zum Personalrecht der Volksschullehrpersonen konkretisiert.

    Vier Ar­beits­felder

    Der neu definierte Berufsauftrag umfasst die vier Arbeitsfelder Unterricht, Schüler und Schülerinnen, Schule und Lehrperson. Anhang I des Reglements über den Berufsauftrag der Volksschullehrpersonen nennt einen detaillierten Aufgabenkatalog für die einzelnen Arbeitsfelder.


    • Unterricht ist das zentrale Arbeitsfeld, welches die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, die Beurteilung der Schüler und die Förderplanung umfasst. Ebenfalls darin enthalten ist die unterrichtsbezogene Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen und die Organisation und Durchführung von besonderen Anlässen.
    • Ins Arbeitsfeld Schüler und Schülerinnen gehören neben administrativen Arbeiten insbesondere die Beratung und Unterstützung der Lernenden und die Zusammenarbeit mit den Eltern, der Schulleitung, Fachstellen und externen Angeboten.
    • Das Arbeitsfeld Schule enthält die gemeinsame Gestaltung der Schule in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht, insbesondere auch die Beaufsichtigung in Pausen sowie vor und nach dem Unterricht und die Teilnahme an schulinterner Weiterbildung.
    • Das Arbeitsfeld Lehrperson umfasst die individuelle Weiterbildung und die Überprüfung der eigenen Tätigkeiten.


    Das Pensum einer Lehrperson wird in Prozenten auf die vier Arbeitsfelder aufgeteilt. Die Standardaufteilung sowie die zulässigen Bandbreiten sind aus nebenstehender Tabelle ersichtlich. Je nach Gegebenheit können die Gewichtungen innerhalb dieser Bandbreiten verschoben werden. Bei einem Beschäftigungsgrad von unter 30% oder einer Stellvertretung unter einer Dauer von vier Wochen ist eine gänzliche Befreiung von den Arbeitsfeldern Schülerinnen und Schüler und Schule möglich.

    Be­rechnung der Jah­res­ar­beitszeit

    Die entscheidende Neuerung ist die Einführung der Jahresarbeitszeit. Sie beträgt 1'906 Stunden bei einem Beschäftigungsgrad von 100% und basiert auf einer 42-Stunden-Woche und 23 Tagen Ferien. Einer Jahreswochenlektion wird ein Arbeitszeitaufwand von 59'903 Stunden im Jahr zugeordnet. Bei einer Sollgrösse von 28 Wochenlektionen für ein volles Pensum ergibt sich daraus die Standardgewichtung im Arbeitsfeld Unterricht von 1'678 Stunden oder 88%.

    Neue An­stel­lungs­ver­träge

    Eine erste Hürde bei der Umsetzung war die Aushandlung neuer Anstellungsverträge für sämtliche Lehrpersonen bis Ende April 2015. Das Arbeitsverhältnis wird neu aufgeteilt in eine in der Regel unbefristete Grundanstellung mit einem festen Beschäftigungsgrad und in zusätzliche befristete Arbeitsverhältnisse für Arbeiten, bei denen von schwankendem Bedarf ausgegangen wird. Dabei gilt eine Maximalanstellung von 100%. Ein aus betrieblichen Gründen gerechtfertigtes Überpensum in Form von zusätzlichem Unterricht ist auf maximal zwei Wochenlektionen und längstens drei Jahre begrenzt. Das Überpensum wird nach Beendigung durch nicht gehaltene Lektionen kompensiert. Dasselbe gilt für Mehrarbeiten in den übrigen Arbeitsfeldern, welche nicht durch die Gewichtung ausgeglichen werden können. Eine Auszahlung ist nur in Ausnahmefällen möglich.


    Neben dem Pensum wird im Anstellungsvertrag auch die Gewichtung der Arbeitsfelder festgehalten. Diese erfolgt in Absprache mit der Lehrperson und berücksichtigt die ihr anvertrauten besonderen Aufgaben.

    Di­verse Neue­rungen

    Damit Lehrpersonen mit Klassenverantwortung ihre zusätzlichen Aufgaben im Bereich Schülerinnen und Schüler wahrnehmen können, wird eine Verschiebung im Umfang einer Wochenlektion (entspricht 3.143 Prozentpunkten) vom Arbeitsfeld Unterricht ins Arbeitsfeld Schülerinnen und Schüler vorgenommen. Zudem wird eine Klassenlehrerzulage von 2.37% der jeweiligen Lohnklasse 5 ausgerichtet.
    Die Standardaufteilung und die zulässigen Bandbreiten
    Ab dem Schuljahr nach Beendigung des 55. Altersjahres wird einer Lehrperson im Vollpensum eine Altersentlastung von zwei Wochenlektionen im Arbeitsfeld Unterricht gewährt. Nach Vollendung des 60. Altersjahres beträgt sie drei Wochenlektionen. Die Entlastung kann nicht in Form von Ferien oder Freizeit bezogen werden, sondern muss anteilmässig über das ganze Jahr verteilt werden. Auch darf sie nicht durch Übertragung von zusätzlichem Unterricht aufgefüllt werden.

    Neue Lohn­ordnung

    Die neue Besoldungsordnung bricht mit dem System der Lohnklassen und -stufen. Kindergarten und Primarschule kennen neu 27 Lohnklassen, die übrigen Unterrichtskategorien 25. Bei guter Leistung der Lehrperson ist ein jährlicher Klassenanstieg vorgesehen.

    Neu ist auch, dass die Kindergartenlehrpersonen in der Lohntabelle den Primarschullehrkräften gleichgestellt wurden. Jedoch gilt zu beachten, dass ein volles Kindergartenpensum auf 24 Unterrichts- und einer Präsenzwochenlektion basiert. Dieses entspricht somit einer Anstellung von 89% mit entsprechender Lohnanpassung.


    Werden Aufgaben, die nicht in die vier Arbeitsfelder des Berufsauftrags gehören und keine Lehrerqualifikation erfordern, wie Aufsicht beim Mittagstisch, Aufgabenhilfe oder Klassenassistenz, durch eine Lehrperson wahrgenommen, so regelt der Schulträger die Entlöhnung hierfür nicht nach dem Lehrerpersonalrecht, sondern nach dem Personalrecht für das Verwaltungspersonal.

    Fazit

    Mit dem XVI. Nachtrag zum Volksschulgesetz erhalten die Volksschullehrpersonen einen zeitgemässen, bezüglich Art und Umfang der erwarteten Leistung klar definierten Berufsauftrag. Mit der Jahresarbeitszeit und der Berechnung der Arbeitspensen in Prozent ergeben sich ebenso Erleichterungen wie mit der Vereinfachung der Lohnordnung. In der laufenden Einführungsphase müssen sich Schule und Lehrerschaft an die neue Sichtweise gewöhnen und die zweifellos auftauchenden Detailfragen miteinander klären.
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