Neuer Berufsauftrag und vereinfachte Lohnordnung für St.Galler Lehrer
Vier Arbeitsfelder
Der neu definierte Berufsauftrag umfasst die vier Arbeitsfelder Unterricht, Schüler und Schülerinnen, Schule und Lehrperson. Anhang I des Reglements über den Berufsauftrag der Volksschullehrpersonen nennt einen detaillierten Aufgabenkatalog für die einzelnen Arbeitsfelder.
- Unterricht ist das zentrale Arbeitsfeld, welches die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, die Beurteilung der Schüler und die Förderplanung umfasst. Ebenfalls darin enthalten ist die unterrichtsbezogene Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen und die Organisation und Durchführung von besonderen Anlässen.
- Ins Arbeitsfeld Schüler und Schülerinnen gehören neben administrativen Arbeiten insbesondere die Beratung und Unterstützung der Lernenden und die Zusammenarbeit mit den Eltern, der Schulleitung, Fachstellen und externen Angeboten.
- Das Arbeitsfeld Schule enthält die gemeinsame Gestaltung der Schule in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht, insbesondere auch die Beaufsichtigung in Pausen sowie vor und nach dem Unterricht und die Teilnahme an schulinterner Weiterbildung.
- Das Arbeitsfeld Lehrperson umfasst die individuelle Weiterbildung und die Überprüfung der eigenen Tätigkeiten.
Das Pensum einer Lehrperson wird in Prozenten auf die vier Arbeitsfelder aufgeteilt. Die Standardaufteilung sowie die zulässigen Bandbreiten sind aus nebenstehender Tabelle ersichtlich. Je nach Gegebenheit können die Gewichtungen innerhalb dieser Bandbreiten verschoben werden. Bei einem Beschäftigungsgrad von unter 30% oder einer Stellvertretung unter einer Dauer von vier Wochen ist eine gänzliche Befreiung von den Arbeitsfeldern Schülerinnen und Schüler und Schule möglich.
Berechnung der Jahresarbeitszeit
Neue Anstellungsverträge
Eine erste Hürde bei der Umsetzung war die Aushandlung neuer Anstellungsverträge für sämtliche Lehrpersonen bis Ende April 2015. Das Arbeitsverhältnis wird neu aufgeteilt in eine in der Regel unbefristete Grundanstellung mit einem festen Beschäftigungsgrad und in zusätzliche befristete Arbeitsverhältnisse für Arbeiten, bei denen von schwankendem Bedarf ausgegangen wird. Dabei gilt eine Maximalanstellung von 100%. Ein aus betrieblichen Gründen gerechtfertigtes Überpensum in Form von zusätzlichem Unterricht ist auf maximal zwei Wochenlektionen und längstens drei Jahre begrenzt. Das Überpensum wird nach Beendigung durch nicht gehaltene Lektionen kompensiert. Dasselbe gilt für Mehrarbeiten in den übrigen Arbeitsfeldern, welche nicht durch die Gewichtung ausgeglichen werden können. Eine Auszahlung ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Neben dem Pensum wird im Anstellungsvertrag auch die Gewichtung der Arbeitsfelder festgehalten. Diese erfolgt in Absprache mit der Lehrperson und berücksichtigt die ihr anvertrauten besonderen Aufgaben.
Diverse Neuerungen
Neue Lohnordnung
Die neue Besoldungsordnung bricht mit dem System der Lohnklassen und -stufen. Kindergarten und Primarschule kennen neu 27 Lohnklassen, die übrigen Unterrichtskategorien 25. Bei guter Leistung der Lehrperson ist ein jährlicher Klassenanstieg vorgesehen.
Neu ist auch, dass die Kindergartenlehrpersonen in der Lohntabelle den Primarschullehrkräften gleichgestellt wurden. Jedoch gilt zu beachten, dass ein volles Kindergartenpensum auf 24 Unterrichts- und einer Präsenzwochenlektion basiert. Dieses entspricht somit einer Anstellung von 89% mit entsprechender Lohnanpassung.
Werden Aufgaben, die nicht in die vier Arbeitsfelder des Berufsauftrags gehören und keine Lehrerqualifikation erfordern, wie Aufsicht beim Mittagstisch, Aufgabenhilfe oder Klassenassistenz, durch eine Lehrperson wahrgenommen, so regelt der Schulträger die Entlöhnung hierfür nicht nach dem Lehrerpersonalrecht, sondern nach dem Personalrecht für das Verwaltungspersonal.