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    Infoboard
    16.03.2023

    Mehrwertsteuer – das ändert per Anfang 2024

    Seit der Annahme der Reform AHV 21 am 25. September 2022 durch Volk und Stände steht fest, dass die Mehrwertsteuer auf den 1. Januar 2024 angepasst wird. Wir zeigen, warum es für einzelne Branchen bereits heute nötig ist, mit den alten und den neuen Steuersätzen arbeiten zu können, obwohl 2024 noch in weiter Ferne zu sein scheint.

    Für die Abrechnung der Mehrwertsteuer gibt es zwei Methoden: die Deklaration mit vereinnahmter (nach Geldfluss) oder vereinbarter Methode (Datum der Rechnungsstellung). Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist jedoch nicht die Methode, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

    Hand­habung der pe­ri­odi­schen Lei­stungen

    Abonnemente für Beförderungsleistungen oder Service- und Wartungsverträge sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein Abonnement oder ein Vertrag über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung, muss das Entgelt grundsätzlich pro rata temporis auf den bisherigen und den neuen Steuersatz aufgeteilt werden.

    Umgang mit Teil­rech­nungen

    Es ist empfehlenswert, Aufträge per Ende 2023 in Teilrechnungen und Arbeitsbeschrieben korrekt abzugrenzen. Ein Augenmerk ist dabei auf die angefangenen Leistungen zu legen, diese müssen nach Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt/-raum detailliert aufgeführt werden. Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraums ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, müssen die gesamten fakturierten Leistungen zum neuen Steuersatz abgerechnet werden.

    Ab­rechnung mit der ESTV

    In der Abrechnung des 3. Quartals 2023 (bei effektiver Methode) oder des 2. Semesters 2023 (bei Saldosteuersatz) können die Umsätze erstmals sowohl zu den bisherigen als auch zu den neuen Steuersätzen deklariert werden. Entgelte, die in einer früheren Abrechnung zu deklarieren sind, aber Leistungen betreffen, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind vorerst zu den bisherigen Steuersätzen zu deklarieren. Sie können frühstens in den vorerwähnten Abrechnungen berichtigt werden («–» Ziffer 312, «+» Ziffer 313 der Abrechnung), spätestens jedoch mit der Finalisierung der Steuerperiode 2023.


    Detaillierte Informationen sind am 7. Februar 2023 in der MWST-Info 19 «Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024» veröffentlicht worden. In dieser werden die Grundsätze und Abgrenzungsfragen behandelt. Zudem sind in dieser auch die ab 1. Januar 2024 geltenden Saldosteuer- und Pauschalsteuersätze sowie die neuen Umsatzgrenzen aufgeführt.

    Fazit

    Auch wenn der 1. Januar 2024 in weiter Ferne zu sein scheint, müssen sich einzelne Branchen bereits heute mit der Umsetzung der Erhöhung des Steuersatzes befassen und das Vorgehen planen. Dies kann die Umsetzung bei der Offert- oder Rechnungsstellung, Preislisten, Anpassungen in den Softwares oder die Schulung der Mitarbeitende betreffen.

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