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    Infoboard
    29.11.2016

    Jahresabschluss 2016 – das ist in der Lohnbuchhaltung zu beachten

    Der nahende Jahreswechsel bringt wie immer auch Veränderungen beziehungsweise Anpassungen in den Finanzapplikationen mit sich. Es lohnt sich, das Thema frühzeitig anzugehen und zu prüfen, was das beispielsweise für die Lohnbuchhaltung bedeutet und wer intern entsprechend informiert werden muss.
    Jahresabschluss 2016 – das ist in der Lohnbuchhaltung zu beachten
    In regelmässigen Abständen werden Sozialversicherungen, Quellensteuertarife, Familienzulagen etc. vom Bundesrat und den entsprechenden Gremien neu überprüft. Daraus ergeben sich in den meisten Fällen kantonale, nationale oder auch internationale Anpassungen (siehe Artikel «Harmonisierung Zahlungsverkehr», OBT Impuls, Mai 2016). Wir geben einen kurzen Überblick über die aktuellen Themen in der Lohnbuchhaltung.

    Ge­setz­liche So­zi­al­ver­si­che­rungen – 2017 keine Ver­än­de­rungen

    Mindestens alle zwei Jahre überprüft der Bundesrat, ob die Renten an steigende Preise und Löhne angepasst werden müssen. Letztmals wurden die Renten auf Anfang 2015 erhöht. Die minimale ganze Rente beträgt CHF 1'175/Mt., die maximale ganze Rente CHF 2'350/Mt. Da die minimale AHV-Rente für die Berechnung anderer Leistungen und Beiträge dient, bleiben diese für 2017 auf dem heutigen Stand. Eine Übersicht der Änderungen in den Sozialversicherungen, die 2016 in Kraft traten, finden Sie unter www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ueberblick.html.

    Lohn­ausweis – De­kla­ra­tion Anteil Aus­sen­dienst

    Ab der Steuerperiode 2016 können Arbeitnehmer für den Arbeitsweg bei der direkten Bundessteuer nur noch maximal CHF 3'000 pro Jahr in Abzug bringen. Bei den Kantonssteuern variieren die maximalen Abzugswerte von Kanton zu Kanton.


    Diese Beschränkung des Fahrkostenabzugs hat auch Auswirkungen auf die Deklaration im Lohnausweis. Konkret bedeutet dies, dass ab 2016 bei allen Mitarbeitenden mit Geschäfts- oder Servicefahrzeugen, bei welchen bisher ein Kreuz im Feld F (Arbeitsweg bezahlt) deklariert wurde (= Servicefahrzeug oder Geschäftsauto/GA wird durch Arbeitgeber zur Verfügung gestellt), der prozentuale Anteil Aussendienst unter Ziffer 15/Bemerkungen bescheinigt werden muss.


    Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird der effektive Anteil im Aussendienst ausgewiesen oder man bescheinigt eine Pauschale gemäss Berufsgruppenliste. Eine Übersicht der Pauschalansätze für die Deklaration Anteil Aussendienst in Ziffer 15 des Lohnausweises finden Sie unter www.gl.ch.


    Auszug aus der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises; Randziffer 70:
    Geschäftsfahrzeug: Besitzt ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen und arbeitet er vollständig oder teilweise im Aussendienst (z.B. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, bei regelmässiger Erwerbstätigkeit auf Baustellen und in Projekten), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen (vgl. Rz 9).


    Die gesamte neue Wegleitung per Januar 2016 für das Ausfüllen der Lohnausweise finden Sie unter www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/bundessteuer/formulare/lohnausweis/605-040-18-1_20160101.pdf.download.pdf/605-040-18-1-d_20160101.pdf.


    Weitere Detailinformationen für die korrekte Deklaration des Aussendienst-Anteils entnehmen Sie der Mitteilung «002-D-2016-d» der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 15. Juli 2016 unter www.estv.admin.ch/estv/de/home/allgemein/steuerinformationen/dienstleistungen/mitteilungen.html.

    Fazit

    Die Anpassungen in den ERP-Applikationen wie der Lohnbuchhaltung sollten immer frühzeitig geplant werden. So können Sie sich über einen reibungslosen Jahresabschluss freuen. Wir empfehlen unseren Abacus-Kunden jeweils, sich spätestens im November einen Überblick über die Anpassungen zu verschaffen.
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