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    Infoboard
    01.05.2015

    Holding-Gesellschaften bleiben auch in Zukunft attraktiv

    Aufgrund des bestehenden politischen Drucks aus dem Ausland muss damit gerechnet werden, dass das Holding-Privileg abgeschafft werden muss. Trotz dieser absehbaren Änderung werden Holding-Gesellschaften weiterhin eine grosse Bedeutung haben, denn sie bieten neben Steuerprivilegien vor allem für KMU auch noch andere Vorteile.
    Holding-Gesellschaften bleiben auch in Zukunft attraktiv

    Auf kantonaler Ebene können Holding-Gesellschaften unter den folgenden Voraussetzungen das Holding-Privileg in Anspruch nehmen:


    • Statutarischer Hauptzweck ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen.
    • Die Holding-Gesellschaft darf keine Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausführen. Die Erbringung von Managementleistungen an Tochtergesellschaften ist dabei nicht schädlich.
    • In quantitativer Hinsicht müssen entweder zwei Drittel der Aktiven aus Beteiligungen bestehen oder zwei Drittel der Einnahmen aus Beteiligungen stammen.


    Bei Erfüllen dieser Voraussetzungen muss auf kantonaler Ebene keine Gewinnsteuer und nur eine reduzierte Kapitalsteuer bezahlt werden. Für Dividenden ist dies nicht entscheidend, da diese auch ohne dieses Privileg aufgrund des Beteiligungsabzugs bei der Muttergesellschaft praktisch nicht besteuert werden. Interessant ist jedoch, dass die Holding-Gesellschaft die übrigen Einnahmen wie Zinsen, Entschädigung für Managementleistungen etc. auf kantonaler Ebene nicht versteuern muss.

    Be­tei­li­gungs­abzug

    Für Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (= Mindestbeteiligung von 10%) kann auf Bundes- und kantonaler Ebene der sog. Beteiligungsabzug geltend gemacht werden. Dies hat zur Folge, dass die Erträge und Gewinne aus diesen Beteiligungen von der Besteuerung ausgenommen werden, indem im Verhältnis dieser Einnahmen (abzüglich anteiligen Geschäftskosten und des Finanzierungsaufwands) zum Gesamtgewinn die Steuern reduziert werden.

    Holding-Struktur

    Holding-Gesellschaften sind normale Kapitalgesellschaften (AG oder GmbH), welche als Hauptzweck Beteiligungen an anderen Gesellschaften halten und verwalten. Der Aufbau von Unternehmen mit mehreren Gesellschaften ist regelmässig historisch bedingt. Oft kauft eine Gesellschaft weitere aktive Gesellschaften. Die Lösung mit einer aktiven Gesellschaft als Muttergesellschaft wird als Stammhaus-Struktur bezeichnet. In der Regel zeigt sich, dass diese oft gewachsene Organisation auf lange Sicht nicht optimal ist. Bei einer Holding-Struktur werden alle aktiven Gesellschaften durch eine Holding-Gesellschaft gehalten. Dies hat verschiedene Vorteile. So können Dienstleistungen wie Cash-Pooling, Managementleistungen etc. zentral für alle Gesellschaften erbracht werden.

    Vor­teile von Ak­qui­si­ti­ons­ge­sell­schaften

    Holding-Gesellschaften bleiben auch in Zukunft attraktiv
    Holding-Gesellschaften werden vor allem auch in Fällen, in denen eine Privatperson eine Kapitalgesellschaft kauft, gegründet. Beim privaten Kauf muss der Kaufpreis mit finanziellen Mitteln bezahlt werden, die auf privater Ebene bereits besteuert sind bzw. werden. Mit dem Kauf über eine Kapitalgesellschaft (Akquisitionsgesellschaft) besteht der Vorteil, dass diese Gesellschaft aufgrund des Holding-Privilegs und des Beteiligungsabzugs die Dividenden aus dem Kaufobjekt praktisch steuerfrei beziehen und damit den Kaufpreis mit Mitteln, die auf privater Ebene nicht besteuert werden, bezahlen kann. Zu beachten ist jedoch, dass bei dieser Lösung aus der gekauften Gesellschaft in den kommenden fünf Jahren keine Substanzdividenden bezogen werden können.

    Folgen des Weg­falls des Holding-Pri­vilegs

    Bei Holding-Gesellschaften, deren Einkünfte grösstenteils aus Einnahmen von Beteiligungen stammen, hat der Wegfall des Holding-Privilegs wegen dem Beteiligungsabzug keine grossen Steuerfolgen. Bei personenbezogenen Strukturen haben die Holding-Gesellschaften in der Regel keine erheblichen anderen Einnahmen, daher ist der Wegfall des Holding-Privilegs bei KMU oft nicht entscheidend nachteilig. Eine Mehrbelastung kann es bei der Kapitalsteuer geben, sofern die entsprechenden Steuersätze aufgrund der neuen Situation nicht angepasst werden. Hat die Holding-Gesellschaft jedoch weitere grosse Einnahmen, führt die Aufhebung des Steuerprivilegs zu erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen. In der Grafik ist dies für drei Kantone dargestellt. Bei diesen Holding-Gesellschaften sind Kantone mit tiefen Belastungen insgesamt immer noch attraktiv.

    Mehr­wert­steuer

    Holding-Gesellschaften: Erhebliche steuerlichen Mehrbelastungen
    Seit dem 1. Januar 2010 ist geregelt, dass Holding-Gesellschaften eine steuerbare Tätigkeit ausüben und sich somit als Mehrwertsteuerpflichtige registrieren lassen können. Dies ist vor allem in den Fällen von Bedeutung, in welchen die Holding-Gesellschaften Leistungen von Steuerpflichtigen wie Beratungsleistungen für den Kauf oder Verkauf von Beteiligungen beziehen. Die Holding-Gesellschaft kann für die Leistungsbezüge den Vorsteuerabzug geltend machen und muss auf den Dividenden-Einnahmen keine Mehrwertsteuer bezahlen.

    Fazit

    Die Holding-Gesellschaft ist heute steuerlich attraktiv. Die Abschaffung des Holding-Privilegs hat für Holding-Gesellschaften, welche neben den Dividenden grössere weitere Einkünfte haben, steuerliche Mehrbelastungen zur Folge. Bei KMU wird dies jedoch in vielen Fällen nicht der Fall sein. Aufgrund der unterschiedlichen Gewinnsteuern sind die Folgen in den verschiedenen Kantonen unterschiedlich hoch. Für Akquisitionsgesellschaften ist die Abschaffung des Holding-Privilegs in der Regel nicht erheblich nachteilig.
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