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    Infoboard
    27.10.2016

    Geldflussrechnung – nützlich auch für KMU

    Mit dem Rechnungslegungsrecht wurde die Geldflussrechnung für grössere Unternehmen zum gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteil der Jahresrechnung und muss somit auch von der Revisionsstelle geprüft werden. Da sich der Aufwand für deren Erstellung in Grenzen hält, ist sie auch für KMU sinnvoll. Sie ist ein wirksames Mittel zur finanziellen Führung.
    Geldflussrechnung – nützlich auch für KMU

    Neben dem Gewinn stellt der Cashflow eine der zentralen Grössen für die Beurteilung der Finanzlage eines Unternehmens dar. Der Cashflow wird dabei als Veränderung eines Fonds (zum Beispiel «Flüssige Mittel)» verstanden und die Geldflussrechnung legt die verschiedenen Einflussgrössen auf die Fondsveränderung während eines Geschäftsjahrs offen. Sie ist somit ein elementares Instrument, um die Finanzlage des Unternehmens einzuschätzen, insbesondere auch für die Beurteilung der Entwicklung der Zahlungsfähigkeit.


    Die Pflicht zur Erstellung einer Geldflussrechnung wurde auf die grösseren Unternehmen beschränkt (Art. 961 Ziff. 2 OR). Es sind dies Firmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. Davon betroffen sind Gesellschaften, die zwei der nachfolgenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten: Bilanzsumme CHF 20 Mio./Umsatz CHF 40 Mio. und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Auf die Geldflussrechnung kann verzichtet werden, wenn das Unternehmen selbst oder eine juristische Person, die das Unternehmen kontrolliert, eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt (Art. 961d Abs. 1 OR). Die Einhaltung des anerkannten Standards muss durch einen zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden. Zudem kann bei kleinen und mittleren Unternehmen neu auch eine qualifizierte Minderheit nach Art. 961d Abs. 2 OR eine Geldflussrechnung verlangen.

    Wich­tige Ele­mente der Geld­fluss­rechnung

    Das Gesetz verzichtet auf ein fixes Gliederungsschema und verlangt gemäss Artikel 961b OR die gesonderte Darstellung der Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit (vgl. Abbildung 1).
    Inhalt der Geldflussrechnung
    Dem Ersteller wird weitgehend freie Hand gelassen, wie die Veränderung der verschiedenen Geldflüsse dargestellt wird. Gemäss Botschaft zum neuen Rechnungslegungsrecht kann die Geldflussrechnung in einfachen Verhältnissen auch sehr kurz sein. Sofern jedoch keine triftigen Gründe für Abweichungen bestehen, richtet sich die Gliederung nach den Vorschriften zur Bilanz (Art. 959a OR). So sind also beispielsweise bei der Darstellung der Veränderung der flüssigen Mittel aus Investitionstätigkeit mindestens die Investitions- bzw. Desinvestitionsvorgänge für Finanzanlagen, Beteiligungen, Sachanlagen, immaterielle Werte sowie nicht einbezahltes Grundkapital offenzulegen. Bei der Veränderung der flüssigen Mittel aus Finanzierungstätigkeit wird der Geldzufluss aus Eigenkapitaleinzahlungen und der Aufnahme von kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten dargestellt. Geldabflüsse in diesem Bereich umfassen die Rückzahlung von Finanzschulden sowie Ausschüttungen aus dem Eigenkapital.

    Zu­läs­sige Fonds

    Mit dem Begriff Geldflussrechnung und den Vorgaben in Art. 961b OR signalisiert der Gesetzgeber, dass die zulässigen Fonds eng auszulegen sind und sich auf flüssige Mittel und geldnahe Vermögenspositionen beschränken. Als zulässige Fonds der Geldflussrechnung gelten, analog zu Swiss GAAP FER 4, die Fonds «Flüssige Mittel» und «Netto-Flüssige Mittel». Die Veränderung dieser sich aus Bilanzkonten zusammensetzenden Fonds muss mit der Veränderung der Bilanzkonten übereinstimmen. Der Fonds «Flüssige Mittel» setzt sich anerkanntermassen aus Bargeld und Sichtguthaben bei Banken und sonstigen Finanzinstituten zusammen. Dazu gehören auch äusserst liquide Finanzmittel, die als Liquiditätsreserve gehalten werden, jederzeit in flüssige Mittel umgewandelt werden können und zudem nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen. Beim Fonds «Netto-Flüssige Mittel» werden zusätzlich Bankschuld-Kontokorrente abgezogen, sofern sie zu den Zahlungsmitteln gezählt werden können. Die Bezugsgrösse für die Geldflussrechnung nach Obligationenrecht – der sogenannte Fonds – bildet die Bilanzposition »Flüssige Mittel» ohne «Kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs».


    Abbildungen 2 bis 4 zeigen ein Beispiel einer Geldflussrechnung Fonds «Flüssige Mittel» bzw. Fonds «Netto-Flüssige Mittel» (indirekte Ermittlung des Geldflusses aus Betriebstätigkeit).

    Prüfung der Geldflussrechnung
    Geldflussrechnung mit Fonds Flüssige Mittel
    Geldflussrechnung mit Fonds Netto-Flüssige Mittel

    Geld­fluss aus Be­triebs­tä­tigkeit

    Die in der Praxis weit verbreitete indirekte Methode geht vom Periodenergebnis aus und korrigiert dieses um die nicht fonds- bzw. geldwirksamen Aufwendungen und Erträge.

    Dar­stellung des Geld­flusses aus Be­triebs­tä­tigkeit in der in­di­rekte Me­thode:

    Gewinn/Verlust
    +/– Abschreibungen/Zuschreibungen (erfolgswirksame Aufwertungen) des Anlagevermögens
    +/– Verluste aus Wertbeeinträchtigunen/Wegfall von Wertbeeinträchtigungen
    +/– Zunahme/Abnahme von fondsunwirksamen Rückstellungen (inkl. latenter Ertragssteuern)
    +/- sonstige fondsunwirksame Aufwendungen/Erträge
    +/– Verlust/Gewinn aus Abgängen des Anlagevermögens
    +/– Abnahme/Zunahme der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
    +/– Abnahme/Zunahme von Vorräten
    +/– Abnahme/Zunahme von übrigen Forderungen und aktiven Rechnungsabgrenzungen
    +/– Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
    +/– Zunahme Abnahme von übrigen kurzfristigen Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungen
    = Geldzu-/abfluss aus Betriebstätigkeit (operativer Cashflow)

    Ver­än­derung der flüs­sigen Mittel aus In­ve­sti­ti­ons­tä­tigkeit

    Der Investitionsbereich umfasst Zu- und Abgänge von Sach- und Finanzanlagen, Erwerb und Veräusserungen von Organisationen sowie von immateriellen Vermögenswerten.

    Dar­stellung der Ver­än­derung der flüs­sigen Mittel aus In­ve­sti­ti­ons­tä­tigkeit

    – Auszahlungen für Investitionen (Kauf) von Finanzanlagen (inkl. Darlehen, Beteiligungen, Wertschriften usw.)
    + Einzahlungen aus Devestition (Verkauf) von Finanzanlagen (inkl. Darlehen, Beteiligungen, Wertschriften usw.)
    – Auszahlungen für Investitionen (Kauf) von Sachanlagen
    + Einzahlungen aus Devestition (Verkauf) von Sachanlagen
    – Auszahlungen für Investitionen (Kauf) von immateriellen Anlagen
    + Einzahlungen aus Devestition (Verkauf) von immateriellen Anlagen
    = Geldzu-/abfluss aus Investitionstätigkeit

    Ver­än­derung der flüs­sigen Mittel aus Fi­nan­zie­rungs­tä­tigkeit

    Vorgänge im Finanzierungsbereich sind Veränderungen der Finanzverbindlichkeiten und des einbezahlten Eigenkapitals sowie die Gewinnausschüttung.


    In der Praxis kommt es vor, dass die ausbezahlten Dividenden im Geldfluss aus Betriebstätigkeit statt im Finanzierungsbereich ausgewiesen werden. Damit soll aufgezeigt werden, dass das Unternehmen in der Lage ist, die Dividenden aus dem operativen Cashflow zu bezahlen. In diesem Zusammenhang werden oft noch die Bezeichnungen «Cashflow Brutto» und «Cashflow Netto» verwendet. Beispiel: Cashflow Brutto – Dividendenzahlung = Cashflow Netto. Das neue Rechnungslegungsrecht macht diesbezüglich keine Vorschriften.

    Dar­stellung der Ver­än­derung der flüs­sigen Mittel aus Fi­nan­zie­rungs­tä­tigkeit

    + Einzahlungen aus Kapitalerhöhungen (inkl. Agio)
    – Auszahlungen für Kapitalherabsetzungen mit Mittelfreigabe
    – Gewinnausschüttung an Anteilhaber
    +/– Kauf/Verkauf von eigenen Aktien/eigener Anteile am Kapital der Organisation
    + Einzahlungen aus Aufnahme von Anleihen
    – Rückzahlungen von Anleihen
    +/– Aufnahme/Rückzahlungen von kurzfr. Finanzverbindlichkeiten
    +/– Aufnahme/Rückzahlungen von langfr. Finanzverbindlichkeiten
    = Geldzu-/abfluss aus Finanzierungstätigkeit

    An­for­de­rungen aus Sicht des Prüfers

    Um eine Geldflussrechnung effizient zu prüfen, muss die Herleitung der Daten vom Prüfer nachvollzogen werden können. Der Ersteller der Geldflussrechnung hat dazu die Herleitung und seine Überlegungen zur Geldflussrechnung schriftlich zu dokumentieren.

    Emp­fehlung für KMU

    Die Geldflussrechnung gibt Aufschluss über die Liquiditätsentwicklung, die Investitionsvorgänge sowie die Finanzierungsmassnahmen. Sie schliesst somit die Informationslücken von Bilanz und Erfolgsrechnung. Für die finanzielle Führung ist die Geldflussrechnung von grosser Bedeutung. Die statistische Liquiditätsanalyse aufgrund der Bilanz liefert ungenügende Informationen über die Liquiditätsentwicklung. Die Zahlen der Bilanz sind zeitpunktbezogen und enthalten keine Angaben über Ursachen. Zudem lassen diese die Erfolgsrechnung ausser Acht. Unsere Erfahrung zeigt, dass diejenigen KMU, welche freiwillig eine Geldflussrechnung erstellen oder erstellen lassen, auf diese nicht mehr verzichten wollen.

    Fazit

    Die Pflicht zur Erstellung einer Geldflussrechnung gilt nur für grössere Unternehmen, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind. Der Aufwand für die Erstellung einer Geldflussrechnung sollte sich in Grenzen halten. Auch die Prüfung der Geldflussrechnung ist bei ausreichender schriftlicher Dokumentation der Veränderungszahlen mit vernünftigem Aufwand zu bewältigen. Swiss GAAP FER 4 liefert eine optimale Grundlage für die Erstellung einer Geldflussrechnung.
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