Diese Webseite verwendet Cookies

Wir verwenden Cookies, um unsere Webseite nutzerfreundlich zu gestalten, sie fortlaufend zu verbessern und die Zugriffe auf unsere Webseite zu analysieren. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

    de
    Infoboard
    16.06.2022

    Entwurf_Das Kapitalband: mehr Flexibilität beim Kapital

    Der zweite Teil unserer Beitragsserie zum revidierten Aktienrecht, das am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, zeigt die neuen Möglichkeiten zur Gestaltung der Kapitalstruktur für private KMU, mit dem Fokus auf das neue Kapitalband, auf.
    Das Kapitalband: mehr Flexibilität beim Kapital

    Ab dem 1. Januar 2023 gewährt das neu geschaffene Kapitalband den Gesellschaften mehr Gestaltungsspielraum bei ihrer Eigenkapitalfinanzierung und eine flexiblere Gestaltung und Anpassung der Kapitalstruktur. Das Kapitalband ermöglicht den Unternehmen insbesondere eine vereinfachte Beseitigung von Überkapitalisierungen (Kapitalherabsetzung) und das Beschaffen von Eigenkapital bzw. das Bereitstellen von neuen Aktien für neue und bestehende Aktionäre (Kapitalerhöhung).


    Das Kapitalband ersetzt die genehmigte Kapitalerhöhung gemäss heutigem Recht. Mit Beginn des neuen Aktienrechts stehen den Gesellschaften folgende Instrumente zur Auswahl, um das Aktienkapital zu verändern:

    • Die ordentliche Kapitalerhöhung
    • Die bedingte Kapitalerhöhung
    • Die ordentliche Kapitalherabsetzung
    • Das Kapitalband

    Aber aufgepasst!
    Das Kapitalband steht nur Aktiengesellschaften zur Verfügung. Sie können es bei oder nach der Gründung einführen, wenn sie mindestens eingeschränkt revisionspflichtig sind (kein Opting-out). Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) dagegen, können dieses nicht einführen.

    Zeitlich be­grenzte Er­mäch­tigung

    Mit dem Beschluss zum Kapitalband ermächtigt die Generalversammlung den Verwaltungsrat, das Aktienkapital innerhalb des von der Generalversammlung festgesetzten Rahmens zu verändern. Namentlich ermächtigt sie den Verwaltungsrat während einer von ihr vorgegebenen Dauer (max. fünf Jahre), innerhalb einer definierten Bandbreite (maximal ± 50% des bestehenden Nominalkapitals inkl. Partizipationskapital) und allenfalls unter bestimmten Auflagen und Bedingungen, das Aktienkapital zu erhöhen oder herabzusetzen.


    Die Einführung des Kapitalbands wird durch einen öffentlich beurkundeten Beschluss der Generalversammlung vorgenommen und ist in das Handelsregister einzutragen. Die Eckdaten des Kapitalbandes müssen in die Statuten aufgenommen und nach Ablauf der Laufzeit aus den Statuten gestrichen werden. Der Beschluss der Generalversammlung muss mit einem qualifizierten Beschluss (kumulativ mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen und der Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte) erfolgen. Zudem kann die Generalversammlung das Kapitalband während der Laufzeit ändern oder aufheben.


    Hat die Generalversammlung den Verwaltungsrat ermächtigt (Schritt 1), kann der Verwaltungsrat das Aktienkapital innerhalb der Laufzeit von maximal fünf Jahren mittels Beschluss erhöhen oder herabsetzen (Schritt 2) und muss die Statuten anschliessend anpassen (Schritt 3). Der zweite Beschluss des Verwaltungsrates betreffend Feststellungen zur Durchführung der Kapitalveränderung und zur Statutenänderung ist öffentlich zu beurkunden.


    Bei der Umsetzung der Kapitalveränderung durch den Verwaltungsrat müssen die ebenfalls revidierten Bestimmungen der ordentlichen oder bedingten Kapitalerhöhung bzw. der Kapitalherabsetzung eingehalten werden.

    Ein- oder zwei­sei­tige Aus­ge­staltung

    Das Kapitalband kann einseitig oder zweiseitig ausgestaltet werden. Einseitig bedeutet, dass das Aktienkapital vom Verwaltungsrat entweder nur erhöht oder nur herabgesetzt werden darf. Das zweiseitige Kapitalband erlaubt es dem Verwaltungsrat, das Aktienkapital sowohl zu erhöhen als auch herabzusetzen. Bei Kapitalerhöhungen sind die Bezugsrechte der Aktionäre zu wahren bzw. dürfen nur aus wichtigen, von der Generalversammlung oder vom Verwaltungsrat definierten Gründen beschränkt oder entzogen werden.


    Die Gläubiger der Gesellschaft werden durch verschiedene Gläubigerschutzmassnahmen geschützt: die Untergrenze des Aktienkapitals, die Revisionspflicht als Voraussetzung, die Publikation von Kapitalherabsetzungen mittels (einmaligem) Schuldenruf, die Sicherstellungspflicht von Forderungen und die Pflicht zur Prüfungsbestätigung des zugelassenen Revisionsexperten.

    Das Ak­ti­en­ka­pital in Fremd­währung

    Neu kann das Kapital einer Gesellschaft (AG und GmbH) in ausländischer Währung lauten, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

    • Die ausländische Währung ist für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wesentlich.
    • Das Kapital in Fremdwährung entspricht einem Gegenwert von mindestens 100'000 Franken (AG) bzw. 20'000 Franken (GmbH). Massgebend ist der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt des Beschlusses der General-/Gesellschafterversammlung (Tageskurs).
    • Die Buchführung und die Rechnungslegung erfolgen in derselben (Fremd-) Währung.
    • Das Kapital lautet auf eine der vier vom Bundesrat bestimmten Fremdwährungen US-Dollar (USD), Euro (EUR), britisches Pfund (GBP) und japanischer Yen (JPY).
    • Die General-/Gesellschafterversammlung muss die Umstellung auf eine Fremdwährung mittels qualifizierten Beschlusses fassen (kumulativ mindestens zwei Drittel der vertretenen Anteilsstimmen und der Mehrheit der vertretenen Nennwerte).

    Bei einer Umstellung auf eine Fremdwährung sind die Statuten durch den Verwaltungsrat (AG) bzw. die Geschäftsführung (GmbH) unter Angabe des Umrechnungskurses anzupassen (öffentliche Urkunde).


    In der Praxis ist es insbesondere dann sinnvoll, auf eine Fremdwährung umzustellen, wenn die Rechnungslegung bereits vorher in dieser Fremdwährung geführt wurde.

    Nennwert der Ak­tien auf­ge­hoben

    Die heute geltenden Mindestnennwerte von Aktien (heute 0.01 Franken) und Stammanteilen (heute 100 Franken) werden aufgehoben. Neu muss der Nennwert einer Aktie bzw. eines Stammanteils >0 Franken sein. Somit ist ab dem 1. Januar 2023 eine beliebige Splittung des Kapitals möglich.

    Fazit

    Private KMU können sich bereits heute die Frage stellen, ob sie ab dem 1. Januar 2023 die neuen Möglichkeiten bezüglich Kapitalstruktur in Anspruch nehmen möchten. Da es verschiedene Bestimmungen zu beachten gilt, lohnt es sich, Spezialisten hinzuzuziehen.


    Wir unterstützen Sie gerne und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

    OBT AG | Rorschacher Strasse 63 | 9004 St.Gallen | T +41 71 243 34 34 | info@obt.ch