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    Infoboard
    01.05.2015

    Der Lagebericht – ab 2015 zwingend für ordentlich zu prüfende Gesellschaften

    2013 traten die gesetzlichen Bestimmungen des Neuen Rechnungslegungsrechts in Kraft. Diese sind für Einzelabschlüsse spätestens ab dem Geschäftsjahr 2015 verpflichtend anzuwenden. Eine der wichtigsten Neuerungen lautet: Sämtliche nach Gesetz ordentlich zu prüfende Gesellschaften müssen einen Lagebericht erstellen. Dieser tritt an die Stelle des im alten Recht verankerten Jahresberichts. Das neue Gesetz enthält Vorgaben, welche Punkte in einem Lagebericht zu adressieren sind.
    Der Lagebericht – ab 2015 zwingend für ordentlich zu prüfende Gesellschaften

    Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens oder des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter denjenigen Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen. Das Gesetz definiert, dass der Lagebericht namentlich zu folgenden Themen Aufschluss geben muss:


    • Die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
    • Die Durchführung einer Risikobeurteilung
    • Die Bestellungs- und Auftragslage
    • Die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit
    • Aussergewöhnliche Ereignisse
    • Die Zukunftsaussichten


    Der Lagebericht soll nicht in erster Linie Zahlen enthalten, sondern beschreibend Aufschluss über wichtige Einflussfaktoren und Indikatoren bezüglich des Geschäftsgangs und der künftig zu erwartenden Geschäftsentwicklung geben. Ziel ist es, dem Bilanzleser bei der Lektüre einer Jahresrechnung ein angemessenes Bild der finanziellen Lage sowie der Zukunftsaussichten zu ermöglichen. Es ist jedoch keinesfalls die Meinung, dass im Lagebericht Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Daten enthalten sind. Auch eine Offenlegung der Geschäftsstrategie oder beispielsweise geplanter Firmenzukäufe ist nicht die Absicht des Gesetzgebers.

    Schrift­licher Be­richt ist zwingend

    Die Aufzählung der Themengebiete des Lageberichts im neuen Rechnungslegungsrecht ist nicht als abschliessend zu betrachten. Falls für die Beurteilung der Jahresrechnung weitere Aspekte wichtig sind, müssen diese ebenfalls integriert werden. Aus Vernehmlassung und Botschaft geht klar hervor, dass der Gesetzgeber einen schriftlichen Lagebericht vorsieht. Eine mündliche Berichterstattung an der Generalversammlung genügt nicht.


    Während gemäss «altem» Aktienrecht sämtliche Gesellschaften im Anhang zur Jahresrechnung über die Durchführung einer Risikobeurteilung zu berichten hatten, ist diese neu im Lagebericht als zwingender Bestandteil zu integrieren. Eingeschränkt zu prüfende Gesellschaften, welche keinen Lagebericht erstellen müssen, werden somit von der Berichterstattung bezüglich Risikobeurteilung befreit. Dies stellt eine klare Erleichterung für die KMU dar.

    La­ge­be­richt im Konzern

    Grundsätzlich ist für jede Einzelgesellschaft im Konzern, die gesetzlich dazu verpflichtet ist, eine Ordentliche Revision durchzuführen, ein separater Lagebericht zu erstellen. Eine Ausnahmeregelung besteht für Unternehmensgruppen, die ihre Konzernrechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (Swiss GAAP FER, IFRS etc.) erstellen. In diesen Fällen gelten die neuen obligationsrechtlichen Bestimmungen bezüglich Lagebericht nicht, sondern es sind die spezifischen Regelungen des jeweiligen Standards zu befolgen. Gemäss Rahmenkonzept von Swiss GAAP FER ist beispielsweise der Inhalt des Jahresberichts/ Lageberichts im Detail geregelt und muss entsprechend nur auf Stufe Konzernrechnung erstellt werden. Wird eine ordentliche Revision auf freiwilliger Basis durchgeführt (Opting-up), ist ein Lagebericht ebenfalls nicht zwingend. Betreffend Minderheitenrechte bleibt anzumerken, dass Gesellschafter, die mindestens 10% des Grundkapitals vertreten, gestützt auf Art. 961d Abs. 2 OR einen Lagebericht verlangen können.

    Pflichten der Re­vi­si­ons­stelle

    Der Inhalt des Lageberichts muss mit den Aussagen der Jahresrechnung konsistent sein. Entsprechend dürfen keine widersprüchlichen Informationen vorliegen. Pflicht der Revisionsstelle ist es, den Inhalt des Lageberichts zur Kenntnis zu nehmen und den Verwaltungsrat im Rahmen der ordentlichen Revision auf allfällige Widersprüche aufmerksam zu machen.

    Bei­spiel La­ge­be­richt Bau AG

    Der nebenstehende Lagebericht ist ein fiktives Beispiel für ein Unternehmen der Baubranche, welches die Grössenkriterien für die ordentliche Revision knapp erreicht. Es bleibt anzumerken, dass das Muster nicht als Vorlage verwendet werden sollte. Das Beispiel soll lediglich aufzeigen, dass ein Lagebericht in übersichtlichen Verhältnissen auch relativ knapp gehalten werden kann. Für den Lagebericht gibt es keinen Standard, dieser ist zwingend den spezifischen Gegebenheiten anzupassen.

    Fazit

    Das neue Rechnungslegungsrecht und im Speziellen der Lagebericht stellen eine neue Herausforderung dar, die für ordentlich zu prüfende Gesellschaften spätestens ab dem Geschäftsjahr 2015 umzusetzen ist. Gemäss ersten Erfahrungen aufgrund bereits durchgeführter Umstellungen dürfte sich der Erstaufwand aber in Grenzen halten. Der abgedruckte «Musterlagebericht» soll helfen, die gesetzlichen Bestimmungen möglichst effizient und pragmatisch umsetzen zu können.

    Allgemeiner Geschäftsverlauf

    Die Bau AG ist sowohl im Hoch- als auch im Tiefbau tätig, wobei die Sparte Hochbau ca. 66 % zum Jahresumsatz beiträgt. Beide Sparten konnten im Geschäftsjahr ihren Umsatz steigern, die Sparte Tiefbau um 20 % und Hochbau um 3 %. Die erhebliche Umsatzsteigerung im Tiefbau ist grösstenteils auf das laufende Projekt «Umfahrung West» zurückzuführen, welches im vergangenen Geschäftsjahr akquiriert werden konnte. Die Sparte Tiefbau ist dadurch an ihre Kapazitätsgrenze gestossen. Zur Überbrückung musste zeitlich befristet temporäres Personal eingestellt werden. Der zusätzliche Personalaufwand schlägt sich mit ca. CHF 3 Mio. in der Jahresrechnung nieder. Die Bau AG beschäftigte im abgelaufenen Geschäftsjahr im Jahresdurchschnitt 164 Mitarbeitende (Vollzeitstellen, ohne temporäres Personal).


    Durchführung einer Risikobeurteilung
    Der Verwaltungsrat der Bau AG führt an seinen vierteljährlichen Sitzungen jeweils eine Risikobeurteilung durch. Die relevanten Risiken wurden inventarisiert und entsprechend ihrem Schadenpotenzial und der Eintretenswahrscheinlichkeit gewichtet. Wesentliche Risiken in Bezug auf die Jahresrechnung liegen in den Bereichen angefangene Arbeiten und Rückstellungen. Die Bau AG hat ein umfassendes System zur Projektkontrolle, welches die korrekte Bewertung und Periodenabgrenzung der angefangenen Arbeiten sowie deren Bewertung gewährleistet. Bei der Bau AG sind zum heutigen Zeitpunkt keine wesentlichen Fälle bezüglich Gewährleistungen oder Klagen hängig.


    Bestellungs- und Auftragslage
    Die Bau AG verfügt über einen guten Arbeitsvorrat. Es ist zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die budgetierten Zahlen (d.h. Hochbau Umsatz + 4 % und Tiefbau - 1%) erreicht werden können.


    Forschungs- und Entwicklungstätigkeit
    Im abgelaufenen Geschäftsjahr hat die Bau AG keine wesentlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchgeführt.


    Aussergewöhnliche Ereignisse
    Im Geschäftsjahr hat sich in der Lagerhalle der Bau AG in Schlieren ein Brand ereignet. Die Kosten wurden vollumfänglich von der Versicherung übernommen.


    Zukunftsaussichten
    Für das laufende Geschäftsjahr zeichnen sich – Stand heute – keine wesentlichen Änderungen ab. Kurz- bis mittelfristig ist weiterhin mit einer hohen Bauintensität in der Region Zürich zu rechnen. Wir gehen davon aus, dass die Bau AG aufgrund ihres guten Rufs und der breiten Erfahrung im Hochund Tiefbau daran entsprechend partizipieren kann. Die Grundauslastung der Sparte Tiefbau ist durch das Projekt «Umfahrung West» bis Ende 2016 gewährleistet.


    Zürich, 5. April 2015


    Peter Muster
    Vorsitzender des Verwaltungsrats


    Daniel Beispiel
    CFO

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