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    Infoboard
    01.09.2015

    Das neue Rechnungslegungsmodell der St.Galler Gemeinden

    Mit dem «Harmonisierten Rechnungslegungsmodell» (HRM2) ist der Anpassungsprozess an nationale und internationale Entwicklungen abgeschlossen. Einige Kantone und Gemeinden haben das HRM2 bereits umgesetzt. Im Kanton St.Gallen steht die Umstellung bevor und der Nachtrag zum Gemeindegesetz stand bis zum 30. Juni 2015 in der Vernehmlassung.
    Das neue Rechnungslegungsmodell der St.Galler Gemeinden

    Die Entwicklung des öffentlichen Rechnungswesens schreitet voran, was die Reform des «Harmonisierten Rechnungslegungsmodells» (HRM) notwendig machte. HRM2 ersetzt das aus dem Jahr 1981 stammende Rechnungsmodell HRM1. Die Kantone und Gemeinden wollen


    • die Vergleichbarkeit der öffentlichen Rechnungen vereinfachen und eine koordinierte Finanzpolitik ermöglichen,
    • den Finanzausgleich und die Daten für die Finanzstatistik auf vergleichbaren Werten berechnen
    • und damit eine Vereinheitlichung der Rechnungslegung erreichen.


    Die Ausgestaltung des zukünftigen Rechnungslegungsmodells der St.Galler Gemeinden (RMSG) basiert auf den 21 Fachempfehlungen des Handbuchs «Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden HRM2». Bei der Umsetzung der Fachempfehlungen bestehen Wahlrechte.


    Der Rechnungsaufbau lehnt sich an die Privatwirtschaft an. Die Elemente dazu sind:


    • Bilanz (bisher Bestandsrechnung)
    • Erfolgsrechnung (bisher laufende Rechnung)
    • Investitionsrechnung (wie bisher)
    • Geldflussrechnung (neu, Nachweis der Veränderung der flüssigen Mittel)
    • Anhang (wie bisher, jedoch mit höherem Stellenwert)
    Zweistufige Erfolgsrechnung

    Die Jahresrechnung soll die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage möglichst nach den tatsächlichen Verhältnissen abbilden. Im Weiteren gelten die Grundsätze der Bruttodarstellung: Fortführung, Periodenabgrenzung, Vergleichbarkeit, Stetigkeit, Verständlichkeit, Wesentlichkeit und Zuverlässigkeit.

    Nach dem RMSG gelten die Rechnungslegungsvorschriften grundsätzlich für alle Organisationen (Gemeinden, Zweckverbände, Gemeindeverbände und unselbständig-öffentlich-rechtliche Unternehmen).


    Nachstehend behandeln wir ausgewählte Themen zum RMSG:


    • Der Kontenrahmen gemäss Handbuch HRM2 wird übernommen.
    • Der Einsatz von Branchenkontenplänen anstelle des RMSG-Kontenplans soll möglich werden (z.B. Spitex, Alters- und Pflegeheime, Wasser- und Gasversorgung, Abwasseranlagen, Verkehrsbetriebe, Elektrizitätsversorgung).
    • Die Finanzberichterstattung zu Budget (bisher Voranschlag) und Jahresrechnung wird vereinheitlicht.
    • Die zweistufige Erfolgsrechnung dient der finanzpolitischen Steuerung.
    • Die Finanzierung von zukünftigen, nur werterhaltenden Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten für die Liegenschaften im Finanzvermögen soll mit der Errichtung eines Spezialfonds «Werterhalt Finanzliegenschaften» möglich werden (Fondsreglement erstellen). Die Fondserrichtung ist freiwillig.
    • Die Bewirtschaftung des Verwaltungsvermögens (und des Finanzvermögens) erfolgt in einer Anlagebuchhaltung. Die Abschreibung der Anlagen des Verwaltungsvermögens erfolgt linear auf der Basis der Nutzungsdauer nach Anlagekategorie. Zusätzliche Abschreibungen sind nicht mehr gestattet. Der Rat soll die Aktivierungsgrenze nach Grösse des Finanzhaushalts festlegen. Die Grösse definiert sich z.B. nach dem Bruttoaufwand gemäss Jahresrechnung. Die Nutzungsdauer und die Aktivierungsgrenze werden im Abschreibungsreglement festgehalten.
    • Die Definition einer Ausgabe als werterhaltend (Unterhalt) oder wertvermehrend (Aktivierung) wird exakter umschrieben.
    • Die Spezialfinanzierungen und Fonds werden dem Eigenkapital zugewiesen, sofern die Rechtsgrundlage vom Gemeinwesen geändert werden kann oder ein erheblicher Gestaltungsspielraum durch die Gemeinde besteht. Andernfalls erfolgt die Zuordnung in das Fremdkapital.
    • Eine Konsolidierung von Gemeindeunternehmen ist nur dann zwingend notwendig und vom Rat zu beschliessen, wenn die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken ohne Konsolidierung nicht möglich ist.
    • Die Geldflussrechnung zeigt die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel auf. Für die politischen Gemeinden ist die Geldflussrechnung obligatorisch.
    • Der Anhang beinhaltet zusätzliche Informationen wie z.B. Eigenkapitalnachweis, Rückstellungsspiegel, Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel, Anlagenspiegel, Finanzkennzahlen.

    Vor­gehen beim Übergang zum RMSG

    • Die Neubewertung des Verwaltungsvermögens ist nicht zwingend. Eine Neubewertung ist fakultativ möglich, wenn das Verwaltungsvermögen bereits stark oder vollständig abgeschrieben wurde und die Erfolgsrechnung keine repräsentative Abschreibungstranche mehr ausweist. Die Differenz aus der Neubewertung würde erfolgsneutral in die Aufwertungsreserve eingelegt. Die Auflösung der Aufwertungsreserve erfolgt innert längstens 15 Jahren zugunsten der 2. Stufe der Erfolgsrechnung oder einmalig zugunsten der kumulierten Ergebnisse der Vorjahre.
    • Die Liegenschaften im Finanzvermögen werden in der Bilanz zu Verkehrswerten (amtliche Schätzwerte) geführt. Die Differenz aus der Neubewertung wird in die Neubewertungsreserve bzw. Ausgleichsreserve/Bilanzüberschuss im Eigenkapital eingelegt. Somit bleibt der Neubewertungsvorgang erfolgsneutral. Aus der Neubewertungsreserve des Finanzvermögens kann ein Betrag in die Reserve «Werterhalt Finanzliegenschaften» eingelegt werden.
    • Im einmaligen Bilanzanpassungsbericht sollen alle Neubewertungen und Umgliederungen im Zusammenhang mit der Einführung des RMSG offengelegt und den Stimmbürgern zur Genehmigung vorgelegt werden.


    Quellverzeichnis

    Fazit

    Für die Einführungsphase sind die personellen Ressourcen bereitzustellen (erstes Budget und erster RMSG-Rechnungsabschluss). Mit der Einführung von HRM2 bzw. RMSG für den Kanton St.Gallen wird die zukünftige Finanzberichterstattung an die Bürger und Bürgerinnen transparenter und die Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage («True and Fair View») entspricht weitgehend den tatsächlichen Verhältnissen. Das in der Finanzpolitik bisher beliebte Instrument der Bildung von stillen Reserven wird an Bedeutung abnehmen. Die Umstellung soll auf das Rechnungsjahr 2018 erfolgen.
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