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    Infoboard
    01.05.2015

    Ausweis der Vorjahreszahlen – Optionen bei der Darstellung

    Das neue Rechnungslegungsrecht ist ab dem Geschäftsjahr 2015, bei Konzernrechnungen ab dem Geschäftsjahr 2016, anzuwenden. Der Gesetzgeber hat in Bezug auf die Darstellung der Vorjahreszahlen Optionen bei der erstmaligen Umstellung vorgesehen.
    Ausweis der Vorjahreszahlen – Optionen bei der Darstellung

    Die Regelungen betreffend der Darstellung der Vorjahreszahlen sind in Art. 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zu finden. Diese lauten wie folgt:


    Bei erstmaliger Anwendung der Vorschriften zur Rechnungslegung kann auf die Nennung der Zahlen der Vorjahre verzichtet werden. Bei der zweiten Anwendung müssen nur die Zahlen des Vorjahres angegeben werden. Werden Zahlen der vorgängigen Geschäftsjahre genannt, so kann auf die Stetigkeit der Darstellung und Gliederung verzichtet werden. Im Anhang ist auf diesen Umstand hinzuweisen.

    Drei ver­schie­dene Va­ri­anten

    • Variante I: Verzicht auf die Darstellung der Vorjahreszahlen
      Der Vorteil dieser Variante liegt bei der Erstellung der ersten Jahresrechnung nach dem neuen Rechnungslegungsrecht auf der Hand. Für die Vorjahreswerte fällt kein Aufwand zur Umstellung an – eine einfache und unkomplizierte Lösung. Für die Empfänger der Jahresrechnung sind die fehlenden Vergleichsinformationen ein Nachteil. Die Aussagekraft der Jahresrechnung kann für den Berichtsempfänger beeinträchtigt sein.
    • Variante II: Verzicht der Stetigkeit bei der Darstellung und Gliederung
      Bei dieser Variante, welche der Gesetzgeber explizit vorsieht, werden die Vorjahreszahlen nicht an die neue Gesetzgebung angepasst. Das heisst, die Darstellung, Gliederung und die Bewertung der Vorjahreswerte werden nach dem alten Recht vorgenommen. Dies kann für den Bilanzleser zum Teil irreführend sein. So werden zum Beispiel im Vorjahr aktivierte Gründungskosten in den Aktiven ausgewiesen, welche nach dem neuen Recht nicht mehr aktiviert werden dürfen. Ebenso bei den eigenen Aktien, die laut neuem Recht als minus Eigenkapital auszuweisen sind – laut alten Recht in den Aktiven. Der Vorteil dieser Variante ist, dass die Vergleichsinformationen vorhanden sind. Nachteilig ist die begrenzte Vergleichbarkeit der Werte. Bei dieser Variante ist im Anhang darauf hinzuweisen, dass die Stetigkeit in der Darstellung und Gliederung der Vorjahreszahlen nicht gegeben ist.
    • Variante III: Restatement der Vorjahreszahlen
      Diese Variante ist die aufwändigste bei der Erstellung. Hier werden auch die Vorjahreszahlen an das neue Rechnungslegungsrecht angepasst. Der Vorteil dieser Variante ist die absolute Vergleichbarkeit der Jahreszahlen mit den Vorjahreswerten. Die Vergleichsinformationen werden aussagekräftig.
    Varianten beim Ausweis der Vorjahreszahlen

    Fazit

    Der Gesetzgeber hat bei der Erstanwendung des neuen Rechnungslegungsrechts eine komfortable Wahlfreiheit gelassen. In der Frage, für welche Variante sich eine Organisation entscheiden soll, ist das oberste Entscheidungsgremium stark gefordert. Es gilt abzuwägen, welches Informationsbedürfnis die Berichtsempfänger haben. Sicherlich spielt auch die Inhaberstruktur einer Organisation eine wichtige Rolle. Die Informationsbedürfnisse der Berichtsempfänger sowie der Aufwand für die absolute Vergleichbarkeit der Vorjahreszahlen sind gegeneinander abzuwägen. In der Praxis werden sich mit grosser Wahrscheinlichkeit die erste und die dritte Variante durchsetzen. OBT berät Sie gerne bei Ihrer Wahl.
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