Anhang wird detailierter
Nicht alle sind gleich betroffen
Diese Angaben sind neu im Anhang offenzulegen
Der Anhang kann in vier Hauptbereiche unterteilt werden. Dies sind:
- Grundlagen zur Organisation / Bewertungsgrundsätze
- Erläuterungen zu Positionen der Jahresrechnung
- Weitere Angaben zur Jahresrechnung
- Weitere vom Gesetzgeber vorgeschriebene Angaben
Der Gesetzgeber nimmt eine Abstufung des Informationsgehalts innerhalb des Anhangs vor. Sofern gewisse Angaben nicht direkt aus der Jahresrechnung hervorgehen, sind diese zusätzlich im Anhang aufzuführen. Grössere Organisationen haben weitergehende Angaben im Anhang offenzulegen.
Grundlagen zur Organisation / Bewertungsgrundsätze
In diesem Abschnitt des Anhangs geht es insbesondere um die Angabe folgender Positionen, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung direkt ersichtlich sind:
- Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens
- Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über zehn, über 50 beziehungsweise über 250 liegt
Die Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Bewertungsgrundsätze, sofern diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind, müssen im Anhang offengelegt werden. Dies sind zum Beispiel die Berechnungsmethodik des Delkrederes, der angewandten Umrechnungskurse in der Jahresrechnung oder der Art und der Höhe der Abschreibungen auf dem Anlagevermögen (Aufzählung nicht abschliessend).
Erläuterungen zu Positionen der Jahresrechnung
Grundsätze und Grundlagen
Einzelfirmen und Personengesellschaften bis CHF 500'000 Umsatz
Vereine & Stiftungen: nicht im HR eingetragen und Stiftungen, welche von der Bezeichnung einer RS befreit sind
Ein- und Ausgabenrechnung sowie Vermögensstandrechnung
Juristische Personen bis CHF 100'000
Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Anhang (ohne zeitliche Abgrenzung)
Kleinere Organisationen:
Bilanzsumme < 20 Mio.
Umsatzerlös < 40 Mio.
Vollzeitstellen < 250 im Jahresdurchschnitt
- Vereine:
Bilanzsumme > 10 Mio.
Umsatzerlös > 20 Mio.
Vollzeitstellen > 50 im Jahresdurchschnitt
Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Anhang (EU & PG ohne Anhang)
Grössere Organisationen:
Bilanzsumme > 20 Mio.
Umsatzerlös > 40 Mio.
Vollzeitstellen > 250 im Jahresdurchschnitt
Vereine:
- Bilanzsumme > 10 Mio.
Umsatzerlös > 20 Mio.
Vollzeitstellen > 50 im Jahresdurchschnitt
Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang, Lagebericht, Geldflussrechnung
Börsenkotierte Gesellschaften; Genossenschaften mit 2'000 Genossenschaftern; Stiftungen, die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind
Abschluss nach anerkanntem Standard zur RL
Beteiligungen
Eigene Aktien
Verbindlichkeiten gegenüber Personalvorsorgeeinrichtungen
Ausserordentlicher und betriebsfremder Aufwand
Weitere Angaben zur Jahresrechnung
Stille Reserven
Es ist der Betrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven sowie derjenige der darüber hinausgehenden stillen Reserven offenzulegen, soweit dieser den Gesamtbetrag der neu gebildeten stillen Reserven übersteigt und dadurch das erzielte Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird.
Gemäss Art. 959c Abs. 2 OR sind die untenstehenden Positionen nur offenzulegen, sofern diese nicht direkt aus der Jahresrechnung entnommen werden können. Aus den Praxiserfahrungen ist anzumerken, dass diese Positionen in den seltensten Fällen direkt aus der Jahresrechnung hervorgehen. Das lässt diese faktisch zu fixen Bestandteilen des Anhangs werden.
Eventualverbindlichkeiten
Bestellte Sicherheiten
Zur Sicherung verwendete Aktiven für eigene Verbindlichkeiten
Nicht bilanzierte Leasingverbindlichkeiten
Beteiligungsrechte oder Optionen
Ausstehende eigene Anleihensobligationen
Aufwertungen
Aufwertungen sind nach dem neuen Rechnungslegungsrecht nicht mehr zwingend im Anhang offenzulegen. Aus Sicht des Berichtsempfängers ist diese Angabe aber weiterhin wünschenswert.
Sofern eine Einstufung als grössere Organisationen im Sinne des Gesetzes gilt, sind des Weiteren die langfristigen, verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb eines Jahres, innerhalb von zwei bis fünf Jahren und nach fünf Jahren offenzulegen.
Weitere vom Gesetzgeber vorgeschriebene Angaben
Hier sind folgende Positionen anzugeben (Aufzählung nicht abschliessend):
- Erstmalige Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechts
- Änderungen in der Rechnungslegung zum Vorjahr
- Abweichung von der Annahme der Fortführung des Unternehmens
- Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
- Gründe des vorzeitigen Rücktrittes der Revisionsstelle
Auch hier müssen Organisationen, welche im Sinne des Gesetzes als grosse Organisation gelten, das Honorar der Revisionsstelle, aufgeteilt nach Revisionsdienstleistungen und anderen von der Revisionsstelle erbrachten Dienstleistungen, offenlegen.
Fazit
Der Anhang zur Jahresrechnung ist neu zu strukturieren und definitiv anzupassen. Neu kommt ihm eine wichtigere Bedeutung in der Jahresrechnung zu und der zeitliche Aufwand für die Erstellung darf nicht unterschätzt werden.
OBT unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung und Strukturierung des Anhangs.