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    Coronavirus

    Co­ro­na­virus

    Der Bun­desrat er­laubt die Durch­führung von vir­tu­ellen Ge­ne­ral­ver­samm­lungen

    Die COVID-19-Verordnung 2 regelt die Stimmrechtabgabe ohne physische Präsenz.

    Der Bundesrat hat am 28. Februar 2020 die besondere Lage erklärt und auf dem Verordnungsweg Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen an zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus erlassen. Die Verordnung vom 28. Februar 2020 wurde am 13. März 2020 durch die Verordnung 2 ersetzt und bereits am 16. März 2020 wieder angepasst.

    Öffentliche Veranstaltungen und öffentlich zugängliche Einrichtungen (Läden, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe) mussten ihren Betrieb Anfang Woche einstellen. Für alle anderen Betriebe stellt sich ganz allgemein die Frage, wie der Betrieb am geeignetsten aufrechterhalten werden soll, was für Massnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden und Kunden nötig sind sowie welche Sitzungen und Veranstaltungen wie durchgeführt werden sollen und welche rechtlichen Vorgaben gelten.

    Betroffen ist auch die Durchführung von Generalversammlungen (GV). Angesichts des Coronavirus gibt es bezüglich der Durchführung von GVs verschiedene rechtliche Aspekte, die zu beachten sind.

    In der neuen Verordnung 2 werden auch Vorgaben zur Durchführung von GVs gemacht (Art. 6a COVID-19-Verordnung 2). Unternehmen macht es der Bundesrat einfacher, ihre Generalversammlungen trotz Versammlungsverbot durchzuführen. Sie können anordnen, dass die Teilnehmer ihre Rechte ohne Präsenz ausüben. Die Unternehmen können anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich a.) auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder b) durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter ausüben können.

    Allerdings gibt es bzgl. der Frage der physischen Durchführung noch Widersprüchlichkeiten (zu den Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit zur COVID-19-Verordnung 2) und auch noch verschiedene offenen Fragen (Ist eine E-Mail ausreichend? Was geschieht mit den anderen Aktionärsrechten? etc.).

    Wir sind bestrebt, diese offenen Fragen zeitnah zu klären und auf dieser Webseite zu publizieren.

    Quelle: EXPERTsuisse Mitgliederinformation vom 23. März 2020
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