obt

Aktuelles

Neuregelung der Abzugsmöglichkeiten von Weiterbildungskosten im Kanton Zürich

 

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen. Gemäss § 26 Abs. 1 lit. d des Steuergesetz des Kanton Zürich („StG ZH“) gehören die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten mit Einschluss der Wiedereinstiegskosten zu den abzugsfähigen Auslagen. Nicht zum Abzug zugelassen werden hingegen die Ausbildungskosten im Sinne von § 33 lit. b StG ZH.

 

Der Kanton Zürich hat im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Bildungsmassnahmen erstmals ein Merkblatt publiziert (Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Bildungsmassnahmen, www.steueramt.zh.ch). Bisher gab es nur eine amtsinterne Zusammenstellung und der Ermessensspielraum seitens der Steuerbehörde war sehr hoch.

 

 

Bisherige Regelung

Berufskosten wie Weiterbildungskosten, Umschulungskosten und Wiedereinstiegskosten können von den Steuerpflichtigen in Abzug gebracht werden. In der Praxis gab es immer wieder Diskussionen im Zusammenhang mit den Abgrenzungskriterien zwischen Weiterbildungskosten und Ausbildungskosten.

Besonders Absolventen eines Fachhochschulstudiums konnten ihre Kosten in aller Regel steuerlich nicht in Abzug bringen, da die Steuerverwaltung des Kantons Zürich in der Regel den Standpunkt vertrat, dass es sich hierbei nicht um eine Weiterbildung, sondern um eine Ausbildung handelt (unabhängig davon, ob das Fachhochschulstudium berufsbegleitend oder nicht absolviert worden ist). Diese führte letztendlich dazu, dass der Steuerpflichtige nicht die gesamten Kosten in Abzug bringen konnte, sondern nur die Abzugspauschale von CHF 400 pro Jahr.

 

Nicht nur die Absolventen der Fachhochschule litten darunter. Die Kosten der Doktoranden, der Ärzte für die Erlangung des FMH wie aber auch die Anwälte konnten ihre Auslagen nicht geltend machen. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom Mai 2009 wird nun die Praxis im Kanton Zürich geändert. Im vorliegenden Fall gab das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer recht und der Beschwerdeführer konnte die Kosten für den Erwerb des Anwaltspatentes in Abzug bringen.

 

Neue Regelung

Das neue Merkblatt definiert die Weiterbildungskosten wie folgt: „Weiterbildungskosten und damit abzugsfähige Berufskosten sind Aufwendungen zur Erhaltung und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung oder im angestammten Beruf. Weiterbildungskosten sind Auslagen, die getätigt werden, um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder dessen steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen, oder zum Erwerb besonderer Fachkenntnisse mit Blick auf eine Spezialisierung oder den Aufstieg im angestammten Beruf.“

 

Mit der neuen Regelung können bspw. Doktoranden ihre Aufwendungen zur Erlangung des Doktortitels vollends in Abzug bringen. Ebenfalls können die Kosten für die Erlangung des Anwaltpatentes wie auch die Kosten für die Erlangung des Facharztes steuerlich geltend gemacht werden.

 

Gemäss Merkblatt gilt das Studium an den Fachhochschulen grundsätzlich weiter als Ausbildung. Diese Kosten stellen jedoch abzugsfähige Weiterbildungskosten dar, sofern der Besuch der Fachhochschule berufsbegleitend erfolgt und ein Zusammenhang zwischen dem an der Fachhochschule vermittelten Wissen und der aktuellen beruflichen Tätigkeit besteht. Dieselbe Regelung gilt auch für ein Zweitstudium an der Universität.

 

Letztendlich ist also wichtig, dass die Weiterbildung in Zusammenhang mit der aktuellen, beruflichen Tätigkeit steht, was insbesondere bei Absolventen von Fachhochschulen in der Regel der Fall sein wird.

 

Weiter können die Kosten für allgemeine Berufsfertigkeiten (EDV-Kurse, Sprachkurse etc.)  und für fachspezifische Lehrgänge ebenfalls in Abzug gebracht werden. Voraussetzend ist, dass der fachspezifische Lehrgang fachlich mit der ausgeübten Tätigkeit zusammenhängt. Anfallende Kosten zur fachlichen Spezialisierung (Eidg. Fachausweis, Eidg. Diplom, DAS-Studiengänge, CAS-Studiengänge, etc.) können ebenfalls in Abzug gebracht werden, sofern die Kurse auf einem bereits erlernten, ausgeübten Beruf aufbauen.

 

Die reinen Ausbildungskosten hingegen können weiterhin nicht in Abzug gebracht werden. Darunter fallen insbesondere die Kosten für die Primarschule, Sekundarschule, Mittelschule und Gymnasium, 10. Schuljahr, Berufslehre, Fachhochschule und Studium an der Universität.


Fazit
Meines Erachtens hat die Steuerverwaltung des Kantons Zürich mit der Publikation des neuen Merkblattes einen wichtigen Schritt hinsichtlich Rechtsgleichheit gemacht. Es zeigt sich einmal mehr, dass der Weiterzug eines Einsprache-Entscheides an das Verwaltungsgericht doch von Vorteil sein kann – auch wenn Kosten mit verbunden sind.

 

Bis anhin war der Ermessensspielraum seitens des Steuerverwaltung einfach zu gross. Insbesondere die Fachhochschulabsolventen mit Wohnsitz im Kanton Zürich leideten darunter sehr – persönlicher Verzicht, hohe Aufwendungen und keinen steuerlichen Abzug. Der Standort Zürich lebt vom Dienstleistungssektor und ist somit abhängig von gut ausgebildeten Leuten weshalb auch seitens des Staates Bildungsmassnahmen zu unterstützen sind.

 

Im Merkblatt werden unter Ziffer 8 verschiedene Bildungsmassnahmen und deren Qualifikation dargestellt. Anhand dieser Auflistung können die Steuerpflichtigen sehr einfach abklären, ob ihre Bildungsmassnahme als Weiterbildung – und somit vollends abziehbar – oder aber als Ausbildung – nicht abziehbar – qualifiziert wird. Diese Neuerung ist sehr wichtig und man ist nicht mehr von der Gnade des Steuerkommissärs abhängig.  

 

Autor des Artikels

Fabian Petrus


› Fabian Petrus
Steuer- und Rechtsberatung

Zürich

Haben Sie noch Fragen? Dann rufen Sie mich an: +41 44 278 45 46